Coronavirus Teil 5: Kontaktloses Zahlen ohne PIN-Eingabe
veröffentlicht am 30.03.2020
Um die Ansteckungsgefahr für die Beschäftigten zu senken, werden KonsumentInnen in Geschäften derzeit ersucht, bargeldlos zu zahlen. Es ist zwar fraglich, ob von Bargeld tatsächlich eine relevante Gefahr ausgeht. Auf Bargeld zu verzichten stärkt aber jedenfalls das Sicherheitsgefühl.
Erhöhung der Abhebbeträge
Um kontaktlose Zahlungen für die KundInnen attraktiver zu machen, wird in Kürze auf Initiative des Handelsverbands die Begrenzung pro Transaktion angehoben. Dadurch können Transaktionen bis zu 50 Euro (pro Transaktion) kontaktlos ohne PIN bezahlt werden. Allerdings bleibt das Gesamtlimit bei 125 Euro und wird nicht auf den europarechtlich möglichen Betrag von 150 Euro erhöht. Da dabei alle Stakeholder des Zahlungsverkehrsystem synchron vorgehen müssen, könnte es aber schon bis Mitte April dauern bis die vollständige Umstellung erreicht ist.
Aus der Sicht des Konsumentenschutzes ist das grundsätzlich zu begrüßen. Kontaktlose Zahlungen ohne PIN-Eingabe sind nicht nur hygienischer, einfacher und bequemer als Barzahlungen. Es besteht für die KonsumentInnen auch kein Risiko, wenn die Zahlungskarte verloren geht oder gestohlen wird. Sollte die Karte in solchen Fällen von einem unberechtigten Dritten missbräuchlich für kontaktlose Zahlungen ohne PIN verwendet werden, haftet gemäß § 68 Absatz 5 Zahlungsdienstegesetz 2018 die kartenausgebende Bank oder Kreditkartengesellschaft für den Schaden, sofern sich der Karteninhaber nicht betrügerisch verhalten hat.
Erhöhung nur befristet
Nach Angaben des Handelsverbands sollen die Limits nur befristet für die Dauer der aktuellen Krise erhöht werden. Das ist schon deshalb notwendig, weil die bisherigen Limits für kontaktlose Zahlungen ohne PIN mit dem Karteninhaber in den Kartenbedingungen vertraglich vereinbart sind und sie daher von der kartenausgebenden Bank nicht einseitig geändert werden können. Vielmehr müsste die Bank dem Karteninhaber nach den zwingenden Vorgaben des Gesetzes eine beabsichtigten Änderung der Limits zumindest zwei Monate im voraus mitteilen und der Kunde hätte dann das Recht, der Änderung zu widersprechen.