Gesetzliche Stundung für Kredite läuft am 31. Jänner 2021 aus

veröffentlicht am 01.02.2021

Durch eine am 1. April 2020 in Kraft getretene gesetzliche Regelung werden Kreditkunden und Kreditkundinnen geschützt, denen die Bezahlung der laufenden Kreditraten wegen durch die COVID-19-Pandemie verursachter Einkommensverluste nicht mehr zumutbar war. Die Bestimmungen sind für alle Kredite von Verbraucher/innen und Kleinunternehmer/innen mit bis zu 10 Beschäftigten oder höchstens zwei Mio. Euro Jahresumsatz maßgeblich.


Wie lange gilt die Stundungsfrist

Das Gesetz sieht die Stundung aller Zahlungen, die im Zeitraum 1. 4. 2020 bis 31. 1. 2021 fällig werden, um jeweils zehn Monate vor. Gleichzeitig wird es der Bank untersagt, den Kredit bis zum Ablauf der Stundung zu kündigen.

Das Kündigungsverbot gilt für den gesamten Stundungszeitraum und damit bis zum Ablauf der Stundungsfrist für die letzte gestundete Rate. Wird daher das Gesetz zur Gänze ausgeschöpft und auch die letzte Rate vom Jänner 2021 gestundet, endet der Kündigungsschutz daher erst im November 2021.

 

Vereinbarungen mit den Banken

Durch die Stundung und das Kündigungsverbot sollte den von der Pandemie betroffenen Kreditkundinnen und Kreditkunden Zeit verschafft werden, um staatliche Hilfe beantragen und deren Auszahlung abwarten zu können. Außerdem sollte die Zeit aber auch dazu verwendet werden, um gemeinsam mit den Banken eine Lösung zu finden, wie der Kredit nach dem 31. 1. 2021 trotz der krisenbedingten Einkommensverluste des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin fortgesetzt und zurückgezahlt werden kann.

Wurde die Möglichkeit zur Stundung ergriffen und kam bis zum 31. 1. 2021 keine einvernehmliche Lösung zustande, verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrags um zehn Monate. Die Fälligkeit aller Kreditzahlungen verschiebt sich um diese Frist nach hinten, ohne dass dem Kunden/der Kundin dafür zusätzliche Entgelte verrechnet werden dürfen. Nach Ansicht des Konsumentenschutzministeriums darf das Kreditinstitut für den Stundungszeitraum auch keine zusätzlichen Zinsen verrechnen, weil sich dadurch die nach dem Ablauf der Stundung zu bezahlenden Raten erhöhen würden.

 

Entgegenkommen in Aussicht gestellt

Nach Auskunft der österreichischen Kreditinstitute konnte in der Mehrzahl der Fälle, in denen es zu einer gesetzlichen Stundung gekommen war, tatsächlich eine einvernehmliche Lösung für die weitere Rückzahlung der betroffenen Kredite gefunden werden.

Bei gesetzlich gestundeten Krediten mit einem Gesamtvolumen von etwa sechs Mrd. Euro gibt es aber bisher immer noch keine Vereinbarung. In solchen Fällen müssten daher die betroffenen Kreditkundinnen und Kreditkunden am 1. 2. 2021 wieder ihre Zahlungen aufnehmen. Bei einem Ratenkredit müssten sie also im Februar 2021 die für zehn Monate gestundete Kreditrate für April 2020 zahlen, im März 2012 dann die Rate für Mai 2020 usw.

Betroffene Kreditkundinnen und Kreditkunden, die nicht in der Lage sind, diese Zahlungen zu leisten, müssten sich daher rasch an ihre Bank wenden, um eine weitere Stundung vertraglich zu vereinbaren. Die österreichischen Kreditinstitute haben dem Konsumentenschutzministerium zugesagt, dass sie sich dabei kulant verhalten und von der Pandemie immer noch betroffenen Kundinnen und Kunden keine Probleme machen werden. Sollte es im Einzelfällen dennoch zu Problemen kommen, können sich Konsumentinnen und gerne an das Konsumentenschutzministerium wenden (post@sozialministerium.at oder thomas.haghofer@sozialministerium.at).

 

Frage des Zinsenlaufs wird gerichtlich geklärt

Kreditkundinnen und Kreditkunden, die nunmehr nach der gesetzlichen Stundung ihre Kreditzahlungen wiederaufnehmen und denen von ihrer Bank eine höhere Raten vorgeschrieben wird, weil für den Zeitraum 1.4.2020 bis 31.1.2021 Zinsen verrechnet wurden, wird empfohlen, die höhere Rate vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt derzeit im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mehrere Verbandsklageverfahren gegen österreichische Banken, um die strittige Frage zu klären, ob Banken ihren Kundinnen und Kunden für die gesetzliche Stundung zusätzliche Zinsen verrechnen dürfen.

 

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