Anteilige Rückerstattung des Preises für eine Schilift-Saisonkarte
veröffentlicht am 16.05.2021
Pandemiebedingt wurden Schigebiete während des ersten Lockdowns ab März 2020 vorzeitig geschlossen. Saisonkarten 2019/2020 waren daher für ca. ein Viertel der vereinbarten und bezahlten Vertragsdauer nicht nutzbar.

Betreiber von Schilift-Anlagen weigerten sich teilweise, den Kartenpreis anteilig zurückzuerstatten. Der VKI hat daher im Auftrag des Sozialministeriums einige Schiliftbetreiber abgemahnt bzw. führt zu diesem Thema auch einige Musterprozesse.
Nunmehr hat ein Salzburger Bezirksgericht - noch nicht rechtskräftig - urteilsmäßig den Rückerstattungsanspruch bestätigt. Das Salzburger Landesgericht hat - in einem nicht vom VKI geführten Prozess - als Berufungsgericht bereits gleichlautend judiziert.
Die Urteile sind verallgemeinungsfähig auf andere Schiliftbetreiber. Der VKI hat für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches einen Musterbrief online gestellt.