Kreditvergabe in Covid-19-Zeiten
veröffentlicht am 31.07.2020
Verbraucher/innen nehmen weniger Kredite auf.

Ergebnisse Juni 2020
Die Ergebnisse der vierteljährlichen Umfrage für den Juni überraschen nicht: die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die Nachfrage der Unternehmen nach Krediten, vor allem nach Überbrückungskrediten und Refinanzierungen, deutlich nach oben getrieben. Die Nachfrage nach Investitionsfinanzierungen ist dagegen ausgeblieben. Private haben weniger Konsumkredite nachgefragt, Wohnkredite stagnierten.
Zinsstundungen im Covid19-Gesetz
Was die Rückzahlung laufender Kredite von Verbraucher/innen und Kleinstunternehmen betrifft, so hat der österreichische Gesetzgeber gesetzliche Maßnahmen zum Schutz von Kreditnehmer/innen beschlossen:
Zinszahlungen und Tilgungsleistungen bzw. Pauschalraten können für Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge für den Zeitraum 1. April 2020 bis maximal 31.1.2021 ausgesetzt werden, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie einen Einkommensverlust erlitten haben und dadurch in diesem Zeitraum fällige Kreditzahlungen nicht leisten konnten, ohne dadurch ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden. Die ursprünglich geplante Kreditlaufzeit wird entsprechend um die Zeit der Aussetzung verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier.
Covid-19-Regelungswerk auf dem Prüfstand
Nicht nur die Wirtschaft wird die Folgen der Krise noch lange sprüren. Auch die Gerichte werden noch einiges zu tun haben. Zahlreiche Regelungen - Verordnungen, Gesetze und Erlässe - im Zusammenhang mit Covid-19 stehen unter Beschuss.
Auch die oben angeführte Regelung wird derzeit gerichtlich geprüft. Anlassfall sind die FAQ einer Bank, die unter anderem zum Inhalt haben, dass die Bank berechtigt sei, für den Stundungszeitraum Sollzinsen zu verrechnen. Das bedeutet, dass nicht nur das Kapital, sondern auch die im Stundungszeitraum auflaufenden Zinsen am Ende der Vertraglaufzeit verlangt werden könnten.
Man kann natürlich auch bei dieser Bestimmung geteilter Meinung sein. Tatsächlich aber wurde sie wortgleich dem deutschen Gesetz nachgebildet, wo - entgegen der Handhabung bei sonstigen Stundungen - mehrheitlich von einem Ruhen der Zinsentstehung während der Stundung ausgegangen wird. Verbraucherschützer/innen gehen daher auch für Österreich von einem Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung im 2. Covid-19-Justizbegleitgesetz aus: Zweck dieses Gesetzes ist eben gerade der Schutz der Kreditnehmer/innen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie Einkommensausfälle in besonderem Ausmaße hatten. Weiterlaufende Zinsen würden zu einer vom Gesetz nicht gewollten zusätzlichen Belastung der Kreditnehmer/innen und einer Bereicherung der Kreditgeber führen.
Wir werden darüber berichten.