Reiserücktritt wegen COVID-19-Pandemie

veröffentlicht am 21.01.2021

Verbraucher/innen stornierten im März 2020 wegen Corona ihre Pauschalreise. Die TUI Deutschland GmbH verweigerte zunächst die Rückzahlung eines Teils der Kosten. VKI reichte für die Betroffenen Klage ein. Bevor ein Urteil erging, lenkte TUI Deutschland ein und zahlte den Reisepreis zur Gänze zurück.

Durch die Corona-Pandemie hat sich im letzten Jahr oft die Frage gestellt, wer bei Stornierung einer geplanten Reise das wirtschaftliche Risiko trägt. Bei Pauschalreisen sieht das Pauschalreisegesetz unter gewissen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht mit Kostenersatzanspruch für bereits geleistete Zahlungen vor:

So ist ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reiseantritt möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschaleise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Frage, welche Risiken noch zumutbar sind und wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums für den Bestimmungsort würde jedenfalls als Rücktrittsgrund gelten, muss aber nicht zwingend vorliegen.

VKI reicht Klage ein, TUI lenkt vor Urteilsspruch ein

Anfang März 2020 waren im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus noch vielen Fragen offen. Zwei Konsumenten hatten im November 2019 beim Reiseveranstalter TUI Deutschland GmbH eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Die Reise sollte am 22. März 2020 beginnen. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der COVID-19-Pandemie stornierten die Konsumenten die Reise am 12. März 2020. Am 13. März 2020 riet das Außenministerium von sämtlichen nicht notwendigen Reisen weltweit ab und sprach weltweit ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus aus.

TUI Deutschland zahlte vorerst nur einen Teil der Kosten zurück. Die Rückerstattung von rund 3.000 Euro lehnte der Reiseveranstalter ab. Der Verein für Konsumenteninformation klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Restbetrag für die Konsumenten ein. Bevor es zu einem Urteilsspruch kam, ersetzte TUI Deutschland den Konsumenten den gesamten Betrag.

Dieses Beispiel zeigt wieder einmal, wie wichtig die Tätigkeit von Verbraucherorganisationen ist, um den Rechten der Verbraucher/innen zum Durchbruch zu verhelfen!

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