Und noch einmal Mund-Nasen-Schutzmasken - VKI schließt Unterlassungsvergleich mit kitzVenture GmbH

veröffentlicht am 02.10.2020

Die kitzVenture GmbH, mit zweifelhaftem Ruf bislang nur im Finanzdienstleistungssektor tätig, nutzte die anfängliche Verwirrung und Nachfrage rund um Mund-Nasenschutz-Masken, um auf ihrer Website mundschutzmasken24.com herkömmliche Mund-Nasenschutz-Masken (MNS-Masken) mit den Worten „… zur Vorbeugung von Tröpfchen- und Schmierinfektionen aller Art, wie Bakterien und Viren“ anzupreisen.  

MNS-Masken, © Photo by Noah Syed by Unsplash
Auch ein „Desinfektionswasser“ wurde über die Website angeboten mit den Worten „eignet sich hervorragend für die Haut um Keime zu reduzieren“. Zusätzlich beanstandete der Verein für Konsumenteninformation (VKI), dass das Desinfektionsmittel überteuert verkauft wurde. Der Verkaufspreis überstieg den Marktpreis um ein Vierfaches! 

Nach Meinung des VKI verabsäumte kitzVenture, in beiden Fällen die Produkte auf der Website ausreichend zu beschreiben. Bei den MNS-Masken wurde nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass MNS-Masken den Träger/innen nur geringfügigen bis keinen Schutz vor einer Übertragung des Coronavirus (SARS-CoV-2) bieten. Beim Desinfektionsmittel wurde weder die Wirkung gegen Viren klargestellt noch auf die Inhaltsstoffe des Produktes eingegangen.

Gerichtlicher Vergleich: kitzVenture hat die fragwürdigen Geschäftspraktiken zu unterlassen

Der VKI hat geklagt und letztlich mit kitzVenture vor Gericht einen rechtskräftigen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Mit diesem verpflichtet sich das Unternehmen - neben der Verwendung bestimmter Klauseln in den AGB - folgendes zu unterlassen:

  • Mundschutzmasken unter Bezugnahme auf die COVID-19-Pandemie zum Kauf anzubieten, ohne ausreichend deutlich darüber aufzuklären, dass die von ihr angebotenen Mundschutzmasken für den Träger keinen wirksamen Schutz gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bieten
  • Desinfektionsmittel, etwa unter der Bezeichnung Kolonya Hand-Desinfektionswasser, zum Kauf anzubieten, ohne klar und verständlich darüber zu informieren, ob das angebotene Desinfektionsmittel wirksamen Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 bietet, dies etwa durch Bekanntgabe der Inhaltsstoffe und Zusammensetzung unter Angabe des Alkoholgehaltes und/oder Beschreibung des Desinfektionsmittels als begrenzt viruzid odgl.
  • Waren, insbesondere Handdesinfektionsmittel, unter Ausnutzung der Lieferengpässe anzubieten, deren Preise im Vergleich zum wahren Wert in einem auffallenden Missverhältnis stehen, insbesondere, weil sie den Marktpreis um mehr als das Vierfache überschreiten.

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