Verbraucher/innen müssen coronabedingte Konzertverschiebungen nicht akzeptieren

veröffentlicht am 05.03.2021

Für Helene Fischer-Fans ist es nun fix: das für März 2021 geplante Konzert findet wegen Corona erst im April 2022 statt. Für diejenigen, die nicht so lange warten wollen, gibt es die Möglichkeit, vom Veranstalter Ersatz für bezahlte Konzerttickets zu verlangen. In erster Linie gibt es einen Gutschein. Bei teureren Tickets erhält man aber einen Teilbetrag auch in Geld.

Derzeit ist es nicht absehbar, wann ein unbeschwerter Konzertbesuch wieder möglich sein wird; eine schwierige Situation sowohl für Konzertbesucher/innen als auch Veranstalter. Um zu verhindern, dass Veranstalter durch unzählige Rückzahlungsaufforderungen der Verbraucher/innen in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wurde im Mai 2020 das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) beschlossen.

Aktualisierung 6.5.2021: Das „Gutscheingesetz“ betreffend Kunst-Kultur-und Sport-Veranstaltungen und Kultureinrichtungen wurde für das gesamte Jahr 2021 verlängert. Eine Zusammenfassung der neuen Fristen erfolgt demnächst auf konsumentenfragen.at.

Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz regelt den Ersatzanspruch der Besucher/innen von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen gegenüber dem Veranstalter und Vermittler für bereits gezahlte Eintrittskarten von Veranstaltungen, die im Zeitraum zwischen dem 14.3.2020 und dem 30. Juni 2021 aufgrund der COVID-19 Pandemie abgesagt oder auf einen späteren Termin verschoben wurden.

Die Regelung wurde in das Jahr 2021 hinein verlängert und gilt auch für Veranstaltungen, die im ersten Halbjahr 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt werden. Im zweiten Halbjahr 2021 findet sie ebenfalls Anwendung für Veranstaltungen,

  • die als Ersatztermin für einen bereits pandemiebedingt verschobenen Event dienen, oder
  • die bereits im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 verschoben wurden.

Folgende Betragsgrenzen sieht das Gesetz vor:

Liegt der Einzelticketpreis über EUR 70,--, aber unter EUR 250,--, kann der Veranstalter nur bis zum Betrag von EUR 70,- einen Gutschein ausstellen. Den darüberhinausgehenden Betrag hat er in bar rückzuerstatten.

Übersteigt der Einzelticketpreis den Betrag von € 250,00, muss der Veranstalter einen Betrag in Höhe von € 180,00 in Geld zurückzahlen. Der Restbetrag kann in Form eines Gutscheins ersetzt werden.

Beispiele zur Veranschaulichung:

Einzelticket um EUR 49,-- -> Gutschein um diesen Betrag

Einzelticket um EUR 89,-- ->Gutschein von EUR 70,--, Rest von EUR 19,-- muss bar ausgezahlt werden.

Einzelticket um EUR 290,-- -> EUR 180,-- in bar, Gutschein von EUR 110,--

Keine Einlösungsverpflichtung

Die/den Inhaber/in des Gutscheins trifft aber keine Verpflichtung diesen Gutschein auch tatsächlich einzulösen. Sollte der Gutschein nicht bis spätestens 31.12.2022 von dessen Inhaber/in eingelöst werden, so hat der Veranstalter der/dem Gutscheininhaber/in den Wert des Gutscheins – nach Aufforderung durch die/den Inhaber/in – in Geld zu ersetzen.

Aber Achtung! Es gibt keine Insolvenzabsicherung. Stellt der Veranstalter einen Gutschein aus und geht in der Folge in Konkurs, bekommen Gutscheininhaber/innen in aller Regel nichts.

Wie kommt man zu seinem Gutschein bzw. zu seinem Geld?

Bietet der Veranstalter einen Gutschein über den gesamten Ticketpreis an, müssen Konsumentinnen und Konsumenten dies ablehnen. Erst dann muss der Veranstalter den Gutschein entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausstellen bzw. den Restbetrag in Geld zurückzahlen.

Hinweis: Aussteller eines Gutscheins gemäß KuKuSpoSiG ist der jeweilige Veranstalter. Solche Veranstaltergutscheine können nur für Veranstaltungen des jeweiligen Veranstalters eingelöst werden.

 

 

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