Vertragsende

Manche Verträge sind mit der einmaligen Erbringung von Leistung und Gegenleistung erfüllt. Andere Verträge sind wiederum auf längere Zeit hin angelegt und bringen dauernde bzw. wiederkehrende Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich. 

Bei auf Dauer angelegten Verträgen gibt es solche, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind,  also befristete Verträge, und solche, die für eine unbestimmte Zeit, also unbefristet, gelten sollen.  Beispiele dafür sind etwa Mietverträge, Zeitschriftenabonnements oder Versicherungsverträge.

Befristete Verträge

Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge enden grundsätzlich mit Ablauf des vertraglich festgelegten Zeitraums. Eine vorzeitige Kündigung ist in der Regel nicht - oder nur gegen ein besonderes Entgelt - möglich. Allerdings enthalten viele befristete Verträge Klauseln, die zu einer automatischen Verlängerung des Vertrages führen, wenn man sich als Konsumentin/ Konsument nicht rechtzeitig dagegen ausspricht.

In diesem Fall muss das Unternehmen einige Zeit vor Ablauf des Vertrages eine Mitteilung schicken, wonach sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn man nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht. Dies ist aber nur dann wirksam, wenn diese Vorgangsweise schon im ursprünglichen Vertrag vorgesehen ist und man nach Erhalt der Mitteilung eine angemessene Frist für den Widerspruch zur Verfügung hat. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die „automatische" Vertragsverlängerung auch nicht wirksam !

Eine Ausnahme vom Prozedere der Verlängerung besteht lediglich bei den Kfz-Haftpflichtversicherungen, die sich ohne gesonderte Benachrichtigung um ein weiteres Jahr verlängern, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt werden.

Unbefristete Verträge

Unbefristet abgeschlossene Verträge enthalten üblicherweise Regeln über Fristen und Termine, die bei einer Kündigung einzuhalten sind. Grundsätzlich gilt, dass unangemessen lange Bindungen - etwa durch einen längerfristigen gänzlichen Ausschluss des Kündigungsrechts - unzulässig sind.

  • Unter einem Kündigungstermin versteht man jenen Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag, wenn die Kündigung rechtzeitig erfolgt, tatsächlich endet. Kündigungstermin ist also nicht der Termin, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, sondern zu dem sie wirksam wird.
  • Die Kündigungsfrist legt fest, wie lange vor dem Kündigungstermin die Kündigung beim Unternehmen eingelangt sein muss, um zu diesem Termin wirksam zu werden. In manchen Geschäftsbedingungen werden auch besondere Formvorschriften für Kündigungen vorgesehen, z.B. dass diese eingeschrieben an eine bestimmte Stelle des Unternehmens zu richten sind. Mehr, als dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, darf aber von KonsumentInnen nicht verlangt werden. Besondere Kündigungsregelungen bestehen für Mietverträge. 

Sonderkündigungsrechte

Bei Verträgen über wiederholte Lieferungen wie beispielsweise Strom- oder Gaslieferungen oder wiederholte Werkleistungen besteht abweichend von diesem Grundsatz ein gesetzlich vorgesehenes Kündigungsrecht zum Ablauf des ersten Jahres (und danach zum Ablauf jedes halben Jahres) mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Versicherungsverträge können spätestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden, auch wenn sie auf eine längere Zeit abgeschlossen wurden.

Allgemein sind unangemessen lange Befristungen von Verträgen nach dem Konsumentenschutzgesetz unwirksam. 

Vertragsende

Bei einer Kündigung kommt es für die Rechtzeitigkeit nicht auf das Datum des Absendens, sondern auf das Einlangen beim Unternehmen an. Das Risiko, dass die Kündigung nicht ankommt, tragen Sie. Kündigen Sie daher rechtzeitig und nachweislich, zum Beispiel mit eingeschriebenem Brief. Lassen Sie sich die Kündigung vom Unternehmen bestätigen.

Viele befristete Verträge verlängern sich automatisch, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen (unter der Voraussetzung wie oben beschreiben). Bedenken Sie auch, dass diese Verträge manchmal auf Grund von Sonderangeboten zustande kamen, dass bei der Verlängerung aber der reguläre Preis zu bezahlen ist.

Beendigung von Versicherungsverträgen

Versicherungsverträge, die für weniger als ein Jahr abgeschlossen werden, enden automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Alle anderen Verträge verlängern sich in der Regel immer wieder für ein weiteres Jahr, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder rechtzeitig vor Ablauf der Versicherungsperiode (das ist der Zeitraum eines Jahres ab Versicherungsbeginn) eine schriftliche Kündigung durch die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer erfolgt. Das Versicherungsunternehmen hat die Versicherten rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sich der Vertrag ohne Kündigung um ein weiteres Jahr verlängert. 

WICHTIG
Für alle Verträge gilt: Jeder Vertrag kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen aufgelöst werden, wenn Vertragsparteien ihre Pflichten schwerwiegend verletzen und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird (sog. Ausserordentliches Kündigungsrecht).

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