Zwangsvollstreckung

Rechtskräftige (nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpfbare) Urteile oder vor Gericht geschlossene Vergleiche sind innerhalb der darin gesetzten Frist - in der Regel zwei Wochen - zu erfüllen. Wird in dieser Frist der geschuldete Betrag nicht gezahlt oder wird die sonstige Leistung nicht erbracht, so kann die ­gerichtliche Zwangsvollstreckung (Exekution) eingeleitet werden. 

Zur Hereinbringung einer Geldschuld kann auf das Gehalt des oder der Verpflichteten, auf sonstige Forderungen (z.B. Mieteinnahmen), auf bewegliche Sachen (Fahrnisse) oder auf Liegenschaften zugegriffen werden. Die Art der Exekution wird von der Gläubigerin/vom Gläubiger durch den Exekutionsantrag bestimmt. In der Regel wird bei Personen mit einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zunächst jedenfalls Gehaltsexekution geführt.

Exekutionsantrag

Der Exekutionsantrag ist beim Bezirksgericht einzubringen. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel der Wohnsitz bzw. Sitz des oder der Verpflichteten oder die Liegenschaft, auf die zugegriffen werden soll, liegt. Mit dem Antrag ist auch der „Exekutionstitel", also das Urteil bzw. der gerichtliche Vergleich, auf Grund dessen Exekution geführt werden soll, im Original vorzulegen. Außerdem muss auf diesem Exekutionstitel die Bestätigung des Gerichts angebracht sein, dass die „Vollstreckbarkeit" eingetreten ist (in der Regel bedeutet dies, dass kein Rechtsmittel mehr gegen das Urteil möglich ist und die Leistungsfrist abgelaufen ist). Für die Einbringung des Exekutionsantrages ist die anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Vor allem bei Exekutionen gegen Unternehmen, deren Vermögensverhältnisse unübersichtlich scheinen, ist aber kompetente Beratung und auch Vertretung ratsam.

WICHTIG
Ein gewonnenes Urteil nützt wenig, wenn die Schuldnerin/der Schuldner dann nicht zahlen kann. Schon bevor Sie ein Verfahren beginnen, sollten Sie daher einzuschätzen versuchen, ob bei der Gegenseite überhaupt etwas zu holen sein wird!

Je bessere Informationen Sie über Vermögenswerte des oder der Verpflichteten haben, desto wirksamer können Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gesetzt wer­den. Wenn Sie z.B. herausfinden, an wen der oder die Verpflichtete noch Forderungen hat, etwa auf Grund größerer Aufträge, dann kann diese Kaufpreis- oder Werklohnforderung gepfändet werden!

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