Fernabsatzgeschäft (Versandhandel & Co)

Wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher einen Vertrag über das Internet, Teleshopping, den Versandhandel oder per Telefon abschließen, spricht man von einem "Fernabsatzgeschäft". Dafür gelten eigene gesetzliche Regelungen.

Unter Fernabsatzgeschäft versteht man Vertragsabschlüsse, die ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln wie Katalog, Brief, Telefon, E-Mail und Internet abgewickelt werden. Diese Art von Geschäften ist für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders risikoreich, denn sie kennen weder ihren Vertragspartner noch haben sie das Produkt, das sie kaufen wollen, vor Vertragsabschluss begutachten können.

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Fernabsatzgeschäft gibt es besondere gesetzlichen Regelungen. So zum Beispiel:

  • Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Fernabsatzvertrag viel leichter rückgängig machen als einen Kaufvertrag im Einzel- oder Fachhandel: Sie dürfen den Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Dieses Rücktrittsrecht gilt europaweit. Zu den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts finden Sie im Kapitel "Nach dem Kauf - Rücktrittsrechte".
  • Unternehmen, die Fernabsatzgeschäfte anbieten, treffen umfangreiche Informationspflichten (z.B. über den Sitz des Unternehmens, die Anschrift, den Gesamtpreis, die Versandkosten, das Widerrufsrecht).

Wann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor?

Unter den gesetzlichen Schutz fallen Verträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die zwischen Verbraucherin/Verbraucher mit einem Unternehmen, das heißt einer/m gewerblichen Verkäufer/in abschließen.

Zusätzlich erforderlich ist, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung sogenannter Fernkommunikationsmittel zustande kommt. Dazu gehören zum Beispiel Brief, Postkarte, Katalog, Fax, Telefon, SMS, E-Mail oder Internet. Das Fernabsatzrecht gilt aber nur, wenn der Unternehmer regelmäßig Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreibt und hierfür ein eigenes Vertriebssystem eingerichtet hat, z.B. Bestellung über eine Hotline oder über eine eigens dafür eingerichtete Website.

Voraussetzung ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keinerlei persönlichen Kontakt während der Vertragsanbahnung oder des Vertragsschlusses zum Verkäufer haben.

Ausnahmen

Bestimmte Verträge sind gesetzlich ausgeschlossen.


  • Vollständig erbrachte Dienstleistungen (nicht Bezugsverträge, nicht digitale Inhalte): Werden Dienstleistungen innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht, entfällt das Rücktrittsrecht, sofern die VerbraucherInnen die Ausführung ausdrücklich (bei Auswärtsgeschäften auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) verlangt haben und dazu vom Unternehmen aufgefordert wurden und sofern sie bei dieser Gelegenheit auch bestätigt haben, dass sie bei vollständiger Erfüllung das Rücktrittsrecht verlieren.
  • Wenn mit der Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Downloads) begonnen wurde, sofern die VerbraucherInnen vor Beginn - nach Aufforderung durch das Unternehmen - ausdrücklich (bei Auswärtsgeschäften auf dauerhaftem Datenträger) zugestimmt haben, dass mit der Lieferung vorzeitig begonnen wird, sie in Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts sind und dies vom Unternehmen - bei Auswärtsgeschäften auf Papier, bei Fernabsatzgeschäften auf dauerhaften Datenträger - bestätigt wurde.
  • Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Maßanzug, Maßmöbel etc.).
  • Waren, die schnell verderben können.
  • Waren, die versiegelt geliefert werden, und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde. Dazu gehören z.B. auch verschweißte Nahrungsergänzungsmittel, versiegelte Produkte (Katzenfell, Matratzen).
  • Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Waren vermischt werden (z.B. Heizöl).
  • Entsiegelte Ton- und Videoaufnahmen sowie Computer-Software.
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
  • Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung (nicht Wohnzwecke), Beförderung von Waren, Vermietung von KFZ, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch das Unternehmen ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum verstrichen ist.
  • Handwerkerverträge - dringende Reparaturarbeiten. Fordert die Konsumentin und der Konsumenten das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dringender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf, hat sie/er für diese Arbeiten kein Rücktrittsrecht (z.B. Wasserrohrbruch und Stemmarbeiten). Kein Rücktritt, auch wenn die Arbeiten teilbar sind (z.B. Verputzarbeiten).
  • Kein Rücktritt bei öffentlichen Versteigerungen. Nur klassische Versteigerungen, bei denen der Eigentumsübergang per Zuschlag erfolgt, sind vom Rücktritt ausgenommen. Versteigerungen über Online-Plattformen, die ein Forum für Konsumentinnen und Konsumenten und Unternehmen bieten, gelten nicht als „öffentliche Versteigerungen" iSd Richtlinie und sind daher ein normales Fernabsatzgeschäft (z.B. eBay).


Die gesetzlichen Bestimmungen des Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) sind durchaus komplex. Ob das Gesetz Anwendung findet, ob eine Ausnahme vorliegt, ist im Einzelfall manchmal gar nicht so leicht beurteilbar. Eine Konsumentenschutzorganisation (siehe AnsprechpartnerInnen) kann dabei unterstützen.

Auch in unseren FAQs finden Sie Informationen, die Ihnen bei der Beurteilung Ihres Problems helfen können. Hier geht's zu den FAQs

 





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