Gewährleistung und Garantie
Konsumentinnen/Konsumenten haben ein Recht darauf, dass die erworbenen Waren bzw. die bestellten Leistungen den getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Treten Mängel auf, so besteht der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Das Unternehmen muss je nach der Art des Mangels entweder nachbessern, das heißt die Sache reparieren oder austauschen oder eine Preisminderung gewähren oder das Geld zurückgeben.
Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht dem Vertrag entspricht. Es kommt nicht nur darauf an, was im Vertragstext steht. Entscheidend ist auch, welche Eigenschaften man von der Sache gewöhnlich erwartet und welche Informationen vom Verkaufspersonal gegeben wurden. Außerdem muss die Sache auch den in der Werbung oder in Prospekten und Katalogen geweckten Erwartungen entsprechen. Dies gilt nicht, wenn das Verkaufspersonal diese Werbemittel nicht kannten oder sie diese Angaben beim Vertragsabschluss ausdrücklich berichtigt haben.
Der Gewährleistungsanspruch richtet sich an die unmittelbaren Vertragsunternehmen, besteht auf Grund des Gesetzes und kann gegenüber Konsumentinnen/ Konsumenten in der Regel vertraglich nicht eingeschränkt werden
Was tue ich bei einem Mangel?
Ist der Mangel bei der Lieferung gleich erkennbar, besteht keine Verpflichtung, die Ware zu übernehmen. Man kann die mangelhafte Leistung auch ablehnen, das Unternehmen gerät dann in Verzug.
Wenn die Ware übernommen wird, sollte der Mangel aus Beweisgründen sinnvollerweise sofort gerügt und dies auf den Lieferpapieren festgehalten werden. Der Anspruch auf Gewährleistung geht allerdings nicht verloren, wenn ein Mangel nicht gleich bei Übergabe beanstandet wird. Vielfach ist ein Mangel erst später erkennbar, sind aber dennoch bereits bei Übergabe „in den Anlagen" vorhanden. Bei derart versteckten Mängeln sollte ebenfalls möglichst bald das Unternehmen kontaktiert werden.
Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Nur bei unbeweglichen Sachen, also vor allem Grundstücken, Häusern oder Wohnungen, ist eine längere Frist von drei Jahren vorgesehen. Eine Verkürzung der Frist (maximal auf ein Jahr) ist nur beim Verkauf gebrauchter Sachen möglich, wenn dies individuell vereinbart wird. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware zu laufen.
Beweislast
Der Gewährleistungsanspruch besteht für Mängel, die schon bei der Übergabe des Produkts bestehen, auch wenn sie erst später erkennbar sind. Die Verwendung eines ungeeigneten Materials ist zum Beispiel ein Mangel, auch wenn das Produkt erst Monate nach dem Kauf zerbricht. Bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten erkannt werden, wird gesetzlich vermutet, dass sie schon bei der Übergabe vorhanden waren. Das Unternehmen könnte aber das Gegenteil beweisen, etwa wenn der Mangel durch spätere Gewalteinwirkung entstanden ist. Nach Ablauf von sechs Monaten muss die Konsumentin/der Konsument entweder beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der schon seit der Übergabe bestanden hat, oder dass der Mangel bereits in den ersten sechs Monaten ab Übergabe aufgetreten ist.
Gewährleistungsansprüche
Der Gewährleistungsanspruch richtet sich grundsätzlich darauf, dass die Mängel beseitigt werden, die Sache also verbessert, repariert oder ausgetauscht wird.
- 1. Ebene: Als Konsumentin/Konsument kann man zwischen Reparatur oder Austausch wählen. Das Unternehmen kann, wenn der Austausch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, auch die Reparatur durchführen bzw. umgekehrt bei einem zu hohen Reparaturaufwand auch den Austausch anbieten.
Bei beweglichen körperlichen Sachen umfasst der Gewährleistungsanspruch nicht nur Reparatur oder Austausch sondern - wenn nötig - auch einen damit verbundenen Aus- und Einbau der Sache. Dies gilt auch dann, wenn die Sache nicht von der Verkäuferin/dem Verkäufer selbst eingebaut wurde. Wenn die Kosten des Aus- und Einbaus höher sind als der Wert der mangelfreien Sache, dann kann die Konsumentin/den Konsumenten auch eine finanzielle Beteiligung an den Aus- und Einbaukosten treffen.
- 2. Ebene: Ist weder Reparatur noch Austausch möglich und ist der Mangel nur geringfügig (!), so ist der Preis herabzusetzen (Preisminderung). Bei nicht bloß geringfügigen Mängeln kann in diesem Fall der oder die KonsumentIn auch die Aufhebung des Vertrags fordern (sogenannte Wandlung). In diesem Fall muss man das Geld zurückbekommen und braucht sich keinesfalls mit einer Gutschrift (einem Gutschein) begnügen.
Preisminderung oder Vertragsaufhebung kann man als KonsumentIn auch dann erklären, wenn das Unternehmen die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen in der Person des Übergebers oder der Übergeberin mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder überhaupt unzumutbar sind. Daneben bleiben die Ansprüche auf Abhilfe bestehen. Auch kommen Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht, weil man ein anderes Unternehmen mit der Reparatur beauftragt.
Garantie
Bei der Garantie handelt es sich üblicherweise um eine besondere vertragliche Zusage der Herstellerfirmen, im Fall der Mangelhaftigkeit eines Produktes dieses zu reparieren, auszutauschen oder sonst Abhilfe zu schaffen. Durch solche Garantien kann der gesetzliche Gewährleistungsanspruch nicht eingeschränkt werden, worauf auch in der Garantie hinzuweisen ist. Allfällige vertragliche Garantien bestehen immer zusätzlich zum gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Die Bedingungen der Garantie, vor allem auch etwaige Beschränkungen, müssen in der Garantieerklärung einfach und verständlich dargelegt werden. Die Garantiedauer ist gesetzlich nicht geregelt und kann auch länger sein als die gesetzliche Gewährleistung.Schon beim Vertragsabschluss sollten Sie darauf bestehen, für Sie wichtige Eigenschaften des Produktes ausdrücklich und detailliert schriftlich festzuhalten. Alle Unterlagen, die für Ihre Entscheidung für das konkrete Produkt ausschlaggebend waren, sollten Sie aufbewahren, um im Falle eines Mangels nachweisen zu können, was Ihnen in Aussicht gestellt wurde. Wenn ein grundsätzlich behebbarer - aber nicht geringfügiger - Mangel nicht in angemessener Frist behoben wird, oder wenn sich das Unternehmen überhaupt weigert, die Sache zu reparieren oder auszutauschen, dann können Sie gleich die Vertragsaufhebung (Wandlung) erklären. Mehrere erfolglose Reparaturversuche müssen Sie sich nicht gefallen lassen.
Links
FILM: Ware kaputt - wie reklamiere ich?
Die Arbeiterkammer informieren Sie in diesem Film über Ihre Recht auf Gewährleistung.
https://www.arbeiterkammer.at/service/video/konsumententipps/gewaehrleistung.html
Der Verein für Konsumenteninformation (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) steht Konsumentinnen und Konsumenten für Beratung und Information zur Verfügung und bietet Produkt- und Dienstleistungstests an.
www.vki.at
Informationen zum Verbraucherrecht des Vereins für Konsumenteninformation (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) mit aktuellen Gerichtsurteilen, News und Musterbriefen.
www.verbraucherrecht.at
Informationsplattform der Internet Ombudsstelle (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) zu Internet-Betrug und betrugsähnlichen Online-Fallen.
https://www.watchlist-internet.at/
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) informiert und unterstützt kostenlos Konsumentinnen und Konsumenten bei der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte in Europa.
www.europakonsument.at
Kontakt
VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION
Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien
Telefon:
+43 1 588770
mail@vki.at
www.vki.at
BUNDESARBEITSKAMMER
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