Telefonwerbung

Grundsätzlich sind Werbeanrufe, zu denen Sie vorab keine Zustimmung erteilt haben, unzulässig. Sie können einen solchen Anrufer daher beim Fernmeldebüro anzeigen.

Wenn ein Anruf vom Unternehmen eingeleitet wird, gelten folgende Bestimmungen: Jeder telefonisch geschlossene Vertrag im Zusammenhang mit Wett- oder Lotteriedienstleistungen oder Gewinnzusagen ist nichtig.

Leistet das Unternehmen trotz der Unwirksamkeit des Vertrags, so kann es von Ihnen dafür kein Entgelt verlangen. Sie selbst können jedoch bereits erbrachte Leistungen und Zahlungen uneingeschränkt zurückfordern. An andere Verträge über Dienstleistungen, die während des vom Unternehmen eingeleiteten Anrufs ausgehandelt werden, sind Sie erst gebunden, wenn das Unternehmen in der Folge sein Vertragsanbot auf dauerhaftem Datenträger bestätigt und Sie daraufhin eine schriftliche Erklärung zur Annahme dieses Anbot ebenfalls auf dauerhaftem Datenträger übermitteln. Dauerhafte Datenträger sind E-Mails, Briefe, Telefaxe, sowie CD-ROMs oder USB-Sticks. Diese Regelungen greifen sowohl bei aktiven Anrufen des Unternehmens als auch bei vom Unternehmen initiierten Rückanrufen (sogenannte ,,Ping“-Anrufe).

Wenden Sie sich im Zweifel an eine Konsumentenberatungsstelle.

Elektronische Werbung

Auch Werbung per SMS oder über E-Mail ist nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich. Wer nie elektronische Werbung zugesendet bekommen will, kann sich auch in eine von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) geführte Liste eintragen lassen. Das ist die sogenannte „ECG"-Liste, da sie im E-Commerce-Gesetz, ECG, geregelt ist.

WICHTIG
Häufig ist in Auftrags- oder Bestellformularen vorgesehen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift auch Werbeanrufen oder der Zusendung von E-Mails Ihre Zustimmung erteilen. Sie müssen dem nicht zustimmen. Auch wenn Sie das vielleicht versehentlich getan haben, können Sie Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen und dürfen dann nicht mehr mit E-Mails oder Anrufen belästigt werden.

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