Wohnsitzwechsel – was tun?

Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Verbraucherproblemen im Zusammenhang mit Umzügen. Gerade im modernen Ausbildungs- und Arbeitsleben ist zunehmend Flexibilität gefragt, Wohnsitzwechsel ohne lange Vorlaufzeit sind daher häufiger als noch vor einigen Jahren.

Das neue Telekommunikationsgesetz sieht ab Mai 2022 eine verbesserte Rechtsposition für Verbraucher:innen vor: Wechselt man seinen Wohnsitz und hat man einen Vertrag abgeschlossen, der zumindest einen Internetzugangsdienst beinhaltet, ist der Anbieter dazu verpflichtet, die geschuldete Leistung auch am neuen Wohnort zu erbringen. Dabei bleiben sowohl die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit als auch sonstige Vertragsinhalte unverändert. Für den mit dem Umzug verbundenen Aufwand darf der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, das aber nicht höher sein darf als jenes für die Aktivierung eines Neuanschlusses. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, dürfen Verbraucher:innen ihren Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen – auch wenn eigentlich noch eine Mindestvertragsbindung besteht (Sonderkündigungsrecht).

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