Wie bitte, mein Vertrag wird geändert?

Auch nach dem Abschluss eines Vertrags können bestimmte Vertragselemente eingeführt, geändert oder gestrichen werden. Telekommunikationsbetreiber können Vertragsbestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs einseitig ändern. Das bedeutet, dass Änderungen auch ohne Ihre Zustimmung wirksam werden. Allerdings muss ein bestimmter Prozess eingehalten werden.

Verfahren vor der Regulierungsbehörde RTR 

Betreiber müssen geplante Änderungen der Regulierungsbehörde RTR im Vorfeld anzeigen und entsprechend kundmachen. Bei für Nutzer:innen nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen – wie Preiserhöhungen – gilt für die Kundmachung und Anzeige eine Frist von drei Monaten vor dem geplanten Inkrafttreten. Die RTR kann einer geplanten Änderung in bestimmten Fällen widersprechen.

Information der Nutzer:innen

Betreiber müssen Ihre Kund:innen persönlich drei Monate vor Inkrafttreten über nicht ausschließlich begünstigende Änderungen informieren. Sie erhalten meist per E-Mail, Brief oder über die Rechnung eine Information über den wesentlichen Inhalt der Änderung. Nutzer:innen, die Ihre Rechnung üblicherweise per Brief erhalten, bekommen auch die Mitteilung über die geplante Änderung in Briefform. Bei Wertkarten ist in manchen Fällen auch eine Information über SMS möglich.

Form, Inhalt und Detailierungsgrad der Mitteilungen über geplante Vertragsänderungen werden in der Mitteilungsverordnung (MitV) geregelt. Sie soll sicherstellen, dass Nutzer:innen richtig und verständlich über ihre Rechtsposition informiert werden.

Was können Nutzer:innen tun?

Wenn die Änderung nicht ausschließlich begünstigend ist, haben Sie grundsätzlich ein sogenanntes außerordentliches Kündigungsrecht. Auf dieses Recht muss Sie der Betreiber bei der Information über die Änderung auch hinweisen.

Durch das außerordentliche Kündigungsrecht können Sie Ihren Vertrag kostenlos beenden. Das gilt auch wenn Ihre Mindestvertragslaufzeit noch nicht ausgelaufen ist. Für die Kündigung haben Sie drei Monate Zeit – sehen Sie sich also in Ruhe nach passenden Alternativangeboten um. Beachten Sie, dass es keine Kündigungsfrist gibt. Das heißt, dass diese Kündigung unverzüglich wirksam ist und Ihr Vertrag endet sobald der Anbieter Ihre Kündigung erhalten hat.

Nutzer:innen haben daher zwei Möglichkeiten. Ist man mit der Änderung einverstanden, muss man nichts weiter tun und die Änderung wird mit dem angekündigten Stichtag wirksam. Wenn man nicht einverstanden ist, kann man den Vertrag beenden und einen neuen abschließen.

Achtung: Abschlagszahlungen für Endgeräte sind möglich

Wurde Ihnen durch den Vertag ein Endgerät überlassen, können Sie bei der außerordentlichen Kündigung wählen, ob Sie es behalten oder zurückgeben wollen. Das betrifft beispielsweise ein preisgestütztes Smartphone. Wenn Sie es behalten wollen, kann der Anbieter eine Abschlagszahlung verlangen.

Die Höhe dieser Abschlagszahlung hängt von der Unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und von der bisherigen Vertragslaufzeit ab. Je länger der Vertrag gedauert hat, desto geringer ist der Betrag. Die Berechnung der Abschlagszahlung ist gesetzlich vorgegeben und im Detail recht kompliziert. Anbieter müssen daher eine Tabelle in den Vertrag aufnehmen, aus der die Höhe der Abschlagszahlung für Nutzer:innen leicht erkennbar ist. Oft finden Sie diese Tabelle in Ihrer Vertragszusammenfassung. Nähere Details zur Abschlagszahlung erhalten Sie auf der Website der RTR.

Wann gibt es kein außerordentliches Kündigungsrecht?

In bestimmten Fällen räumt der Gesetzgeber kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vertragsänderungen ein:

  • Es handelt sich um eine ausschließlich vorteilhafte Änderung.
  • Die Änderung ist rein administrativer Natur (beispielsweise eine Adressänderung).
  • Eine geänderte Rechtslage macht die Änderung zwingend und unmittelbar erforderlich.

Bei einer Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) gibt es in der Regel kein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass es sich hierbei um keine Änderung der Vertragsbedingungen handelt. Das liegt daran, dass die Indexierung bereits im Vertrag vereinbart wurde.

In all diesen Fällen können Sie den Vertrag aber kündigen, wenn Ihre Mindestvertragsdauer ausgelaufen ist oder Sie einen Tarif ohne eine solche abgeschlossen haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Artikel „Wie beende ich meinen Vertrag“.

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