Unterlassungsklagen und Verbandsklagen

Die individuelle Rechtsdurchsetzung löst ein Problem nur im jeweiligen Einzelfall. Zum Schutz allgemeiner Interessen von Konsumentinnen und  Konsumenten können Verbände wie der VKI und die AK mit Unterlassungs- und Verbandsklagen gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen.

Wenn ein Unternehmen regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in Vertragsformblättern gesetz- oder sittenwidrige Klauseln verwendet, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Recht steht der Bundesarbeitskammer, dem Verein für Konsumentneinformation, der Wirtschaftskammer Österreich, dem Österr. Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Österreichischen Seniorenrat zu, wobei in der Praxis nur die Bundesarbeitskammer und der Verein für Konsumenteninformation von diesem Instrument tatsächlich Gebrauch machen. Wenn das Unternehmen nach Abmahnung durch einen dieser oben genannten Verbände in angemessener Frist eine mit Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung anbietet, dann darf das Unternehmen die abgemahnten Klauseln nicht mehr verwenden. Es darf sich aber gegenüber ihren Kundinnen und Kunden auch nicht darauf berufen.

Grenzüberschreitende Verbandsklagen

Um unzulässigen grenzüberschreitenden Geschäftspraktiken entgegenzuwirken, können auch Konsumentenschutzeinrichtungen anderer EU-Staaten in Österreich solche Unterlassungs- bzw. Verbandsklagen einbringen, wenn österreichische Unternehmen die Interessen von KonsumentInnen in anderen EU-Staaten schädigen. Umgekehrt können die österreichischen Verbände gegen Verstöße von Unternehmen in anderen EU-Staaten vorgehen, wenn durch die Verstöße die Interessen der österreichischen Konsumentinnen/Konsumenten beeinträchtigt werden.

Musterprozesse und Sammelklagen

Neben den eigentlichen Verbands- und Unterlassungsklagen führen der Verein für Konsumenteninformation und die Bundesarbeitskammer auch Musterprozesse, um wichtige Rechtsfragen zu klären.

Dabei können auch Fälle mit verhältnismäßig geringen Streitwerten bis vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden.

Und schließlich besteht auch die Möglichkeit sogenannter „Sammelklagen", bei denen gleichartige Ansprüche von Konsumentinnen/Konsumenten gegen ein Unternehmen an einen klagsbefugten Verband abgetreten werden und von diesem alle gleichzeitig eingeklagt werden.

Häufig werden solche Sammelklagen mit einem Prozesskostenfinanzierer geführt.

WICHTIG
Wenn Sie mit grob benachteiligenden Geschäftsbedingungen konfrontiert werden oder Informationen über die systematische Anwendung aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken durch ein Unternehmen haben, können Sie den Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer darauf hinweisen. Auch wenn Sie selbst die Geschäftsbedingungen nicht akzeptiert oder auf die unlauteren Praktiken nicht hineingefallen sind, können Sie dadurch mithelfen, andere Konsumentinnen/Konsumenten vor Schaden zu bewahren.

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