Ich möchte den Vertrag mit der Vermittlungsagentur auflösen und die Betreuungskraft weiter beschäftigen. Worauf muss ich achten?
Zu klären ist, ob die Verträge Beschäftigungsverbote und Strafzahlungen vorsehen. Solche Regelungen können sich sowohl im Vertrag der Agentur mit der betreuten Person (Vermittlungsvertrag) als auch im Vertrag der Agentur mit der 24 Stunden-Betreuungskraft (Organisationsvertrag) finden.
Dabei handelt es sich um nachteilige Regelungen, die Folgendes vorsehen: Der betreuten Person, die den Vertrag mit der Agentur beendet, wird verboten die vermittelten Betreuungspersonen weiter zu beschäftigen. Ebenso wird Betreuungskräften eine weitere Tätigkeit bei der betreuten Person untersagt. Manchmal drohen Strafzahlungen, wenn Betreuungspersonen nach Vertragsauflösung mit der Agentur dann weiter bei der betreuten Person tätig sind.
Verbote, die zeitlich unbegrenzt sind bzw. die so weitgehend sind, dass sie den Betreuungspersonen generell alle Tätigkeiten bei der betreuten Person untersagen, sind unwirksam und können von der Agentur nicht durchgesetzt werden. Von den Gerichten wurden z.B. folgende Vertragsklauseln als unzulässig eingestuft:
„Die Vereinsgebühren sind zu bezahlen solange und wann auch immer die vom Verein vermittelte Betreuungskraft beschäftigt wird, unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Verein gekündigt oder aufgelöst wird.“ (OGH).
„Im Falle einer privaten Weiterbeschäftigung einer vom Verein vermittelten Betreuungskraft durch den Klienten (oder seiner Angehörigen) über die Mitgliedschaft hinaus ist pro angefangenen Monat ein Betrag von € 500,- an den Verein zu bezahlen.“(OLG Wien).
Ob bzw. inwieweit Verbote zulässig sind, die die Weiterbeschäftigung von Betreuungskräften für einen bestimmten Zeitraum (zB für die Dauer von 2 Jahren) untersagen, ist noch nicht geklärt. Dazu fehlen Gerichtsentscheidungen. Findet sich eine entsprechende Klausel in Ihrem Vertrag, ist es ratsam die Beratung und Einschätzung von Expertinnen/Experten einer Konsumentenschutzeinrichtung einzuholen bzw. – sofern vorhanden – über die Rechtsschutzversicherung eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu kontaktieren (siehe Frage 6).