Können Verträge mit Vermittlungsagenturen oder Betreuungskräften vorzeitig beendet werden?
Verträge können von beiden Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten gekündigt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann jederzeit gekündigt werden.
Hinweis: Aus Beweiszwecken sollte die Kündigung schriftlich erfolgen (eingeschrieben). Die Kündigung sollte auch rechtzeitig abgeschickt werden, um sicherzustellen, dass diese spätestens zwei Wochen vor dem Kündigungstermin (=Monatsletzter) zugestellt wird.
Bei Tod der betreuten Person enden der mit der Agentur abgeschlossene Vertrag (Vermittlungsvertrag) sowie der mit der Betreuungskraft abgeschlossene Vertrag (Betreuungsvertrag) automatisch. Ein im Voraus bezahltes Entgelt muss anteilig zurückerstattet werden.
Regelungen in Verträgen, die nachteiligere Regelungen betreffend Vertragsbeendigung vorsehen, sind unwirksam.