Was kann ich tun, wenn ich mit den Leistungen der Agentur bzw. insbesondere mit den vermittelten Betreuungskräften nicht zufrieden bin?
Die Vermittlung ungeeigneter Personen führt zu Gewährleistungsansprüchen gegen die Vermittlungsagentur.
Bisweilen ist es schwierig eine passende Betreuung zu finden. Problematisch ist es, wenn Personen von der Vermittlungsagentur vermittelt werden, die keinerlei Ausbildung/Vorerfahrung haben bzw. die auf bestimmte Krankheitsbilder (zB Umgang mit demenzkranken Personen) wenig oder gar nicht vorbereitet sind. Es kann auch sein, dass Betreuungspersonen schon allein aufgrund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung nicht in Lage sind die notwendige Betreuungsarbeit zu leisten. Dazu kommt, dass unzureichende Deutschkenntnisse die Kommunikation erschweren oder gar unmöglich machen.
Die Vermittlung ungeeigneter Personen führt zu Gewährleistungsansprüchen gegen die Vermittlungsagentur. Es kann ein kostenloser Austausch der Betreuungsperson, mitunter Preisminderung verlangt werden. Bei nicht nur geringfügigen Mängeln kann der Vertrag mit der Agentur aufgelöst werden. Unzulässig wäre es, die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Vertrag einzuschränken oder auszuschließen.
Manche Vermittlungsagenturen sehen in ihren Verträgen vor, dass sie keinerlei Haftung für die Vermittlung geeigneter Betreuungskräfte bzw. für das Verhalten der Betreuungskraft übernehmen. Die Haftung für Schäden, die im Zuge der Betreuung entstehen können, können Agenturen nicht gänzlich ausschließen. Die Agentur ist verpflichtet geeignetes Personal zu vermitteln. Ist das schädigende Verhalten einer Betreuungskraft (zB Betreuungsfehler, Sachschäden) Folge einer falschen Personenauswahl, haftet die Agentur.
In der Praxis ist es häufig schwierig diese Ansprüche gegenüber der Agentur durchzusetzen. Wenn die Vermittlungsagentur nicht bereit ist, erforderliche Maßnahmen zu setzen bzw. es nicht möglich ist sich mit der Agentur zu einigen, kann die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte kontaktiert werden (siehe Frage 6).
Kommt es auf diesem Weg zu keiner zufriedenstellenden Lösung, bleibt nur noch der Weg zu Gericht.