Gibt es Vorschriften, was jedenfalls im Vertrag geregelt sein muss?

Üblicherweise werden zwei Verträge abgeschlossen, ein Vertrag mit der Vermittlungsagentur (Vermittlungsvertrag) und ein Vertrag mit der Betreuungskraft (Betreuungsvertrag).

Der Vermittlungsvertrag und der Betreuungsvertrag müssen schriftlich abgeschlossen werden. Die Standes-und Ausübungsregeln schreiben vor, was jedenfalls in den Verträgen geregelt sein muss.

Im Vermittlungsvertrag ist anzugeben, welche Leistungen die Vermittlungsagentur erbringt und wie viel sie für die einzelnen angebotenen Leistungen in Rechnung stellt (zB für die Vermittlung von Betreuer:innen und Ersatzkräften, regelmäßige Qualitätsvisiten, administrative Tätigkeiten). Verpflichtend sind auch Angaben zu Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages. Ebenso sind Angaben zu den Zahlungsmodalitäten verpflichtend (Barzahlung, Dauerauftrag, Lastschrift). Zudem müssen Name und Anschrift der Vertragspartner:innen im Vertrag angegeben sein und ist eine Ansprechperson bekanntzugeben, die bei allfälligen Problemen kontaktiert werden kann.

Für den Fall, dass die Kosten für die Betreuungskräfte nicht direkt an diese bezahlt werden: Wird der Vermittlungsagentur eine Inkassovollmacht eingeräumt, ist diese also berechtigt Zahlungen für die Betreuungskraft entgegenzunehmen, muss im Vertrag ausdrücklich und transparent darauf hingewiesen werden.

Der Betreuungsvertrag muss Angaben zu den Vertragsparteien, Beginn und Dauer des Vertrages, eine Beschreibung der Leistungen und Angaben zur Höhe und Fälligkeit des Entgelts der Betreuungskraft und Bestimmungen über Beginn und Beendigung des Vertrages enthalten. Anzugeben ist auch, ob im Fall der Verhinderung für eine Vertretung gesorgt ist. Im Betreuungsvertrag muss auch geregelt sein, wie sich die Betreuungskraft im Fall einer Verschlechterung des Zustandes der betreuten Person zu verhalten hat (z.B. Verständigung der Angehörigen, des Arztes).

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