Fluggastrechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 soll sicherstellen, dass Flugreisende mit Behinderungen und solche mit eingeschränkter Mobilität wie andere Unionsbürger:innen  reisen können.

Wer ist geschützt?

Geschützt sind Personen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist. Der Begriff der eingeschränkten Mobilität ist sehr weit zu verstehen und umfasst u.a. auch ältere Personen sowie Kleinkinder.

Die Verordnung gilt in der Regel für alle Fluggäste, die auf einem Flughafen in der EU ankommen, von diesem abfliegen oder auf einem solchen umsteigen. Ist das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Fluglinie mit Sitz in der EU, stehen betroffenen Passagier:innen die Rechte aus dieser Verordnung auch dann zu, wenn sie von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaates in EU-Gebiet fliegen.

Welche Rechte stehen Betroffenen zu?

Recht auf Beförderung

Betroffene Personen haben ein Recht auf Beförderung. Es darf ihnen nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Beförderung verweigert werden. Diese Gründe können sich einerseits durch Sicherheitsanforderungen ergeben. Andererseits ist eine Beförderungsverweigerung möglich, wenn  der Fluggast  aufgrund der Größe des Flugzeuges oder der Flugzeugtüren nicht mitgenommen werden kann, da z.B. der Rollstuhl zu groß ist. Wenn einschlägige Sicherheitsvorschriften dies verlangen, können Fluglinien außerdem vorsehen, dass Personen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf von einer weiteren Person begleitet werden müssen.

Liegen Verweigerungsgründe vor, hat das Luftfahrtunternehmen, der Reiseveranstalter oder das Reisebüro die betroffene Person unverzüglich darüber zu informieren und auf Verlangen binnen fünf Tagen auch schriftlich zu begründen. Wird die Beförderung erlaubterweise verweigert, kann der Fluggast zwischen Rückzahlung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung zum ehestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt wählen.

Kann die Verweigerung der Beförderung nicht durch einen der genannten Gründe gerechtfertigt werden, liegt eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung mit den sich daraus ergebenden Rechten vor.


Melden Sie Ihren Hilfsbedarf

Betroffene Personen sollten bereits bei der Flug-Buchung bekanntgeben, dass sie Unterstützung benötigen werden. Manche Fluglinien stellen für die Meldung auf ihrer Website Online-Formulare zur Verfügung. Erfolgt die Buchung über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter, kann die Bekanntgabe an diese erfolgen und muss von diesen an den Flughafen bzw. die Fluglinie weitergeleitet werden.

Die Meldung des Hilfsbedarfs soll sicherstellen, dass Sie während der gesamten Reise die notwendige Betreuung und Unterstützung erhalten. Wenn der Hin- und Rückflug bei derselben Fluglinie gebucht worden ist, gilt die Meldung auch für den Rückflug.

WICHTIG
Ihre Meldung des Hilfsbedarfs muss mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug erfolgen, damit Ihre Betreuung gewährleistet werden kann. Erfolgt eine spätere Information, muss sich der Flughafen bzw. die Fluglinie trotzdem nach besten Kräften um Ihre Betreuung bemühen, allerdings ohne Garantieverpflichtung.


Betreuung auf Flughäfen und im Flugzeug

Für die Betreuung auf Flughäfen sind deren Leitungsorgane zuständig. Innerhalb des Flughafenbereiches sind an markanten Standorten, wie z.B.  U-Bahn-Stationen oder  Abfertigungsschalter, Servicepunkte einzurichten. Bei diesen können Informationen eingeholt oder Hilfe angefordert werden.

Betroffene Fluggäste haben sich zu der von der Fluglinie, dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro im Voraus mitgeteilten Zeit einzufinden. Wurde  kein Zeitpunkt bekanntgegeben,  beträgt die Frist mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug bei einem Servicepunkt bzw. eine Stunde vor Abflug direkt beim Check-in-Schalter.

Die Flughafenorgane haben die laufende Hilfeleistung und Betreuung der Fluggäste ab ihrer Ankunft an den Servicepunkten bis zum Einsteigen ins Flugzeug sicherzustellen. Ab dem Betreten des Flugzeuges übernimmt die Fluglinie die notwendige Betreuung (z.B. Unterstützung auf dem Weg zur Toilette).


Mitnahme von Mobilitätshilfen, Rollstühlen und medizinischen Geräte

Fluggäste haben Anspruch auf die Mitnahme medizinischer Geräte. Außerdem können zusätzlich bis zu zwei Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle mitgenommen werden, sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden, an Bord des Flugzeuges genügend Platz ist und die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter dem Transport nicht entgegenstehen. Weiters dürfen Fluggäste anerkannte Begleithunde in die Kabine mitnehmen, vorbehaltlich nationaler Vorschriften.

Auch Kinderwägen stellen Mobilitätshilfen dar. Fluglinien sollten es ermöglichen, dass Kleinkinder und Säuglinge bis zum Einsteigen ins Flugzeug im Kinderwagen bleiben können.

Für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte steht den Betroffenen eine Entschädigung nach den geltenden Rechtsvorschriften zu; in der Regel kommt dabei das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.

TIPP: Alle beschriebenen Leistungen müssen für betroffene Fluggäste kostenlos erbracht werden.

Wenn etwas nicht funktioniert

Je nach Lage des Problems können Sie sich entweder an das Leitungsorgan des Flughafens, auf dem der Vorfall stattgefunden hat, oder an das betreffende Luftfahrtunternehmen wenden.

Sollte dies zu keiner zufriedenstellenden Lösung führen, können Sie einen Schlichtungsantrag bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen.

Bei einer Diskriminierung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice möglich.


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