Haftung für Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden

Welche Rechte haben Sie als Fluggast, wenn Ihnen oder Ihren Angehörigen ein Schaden widerfährt, Ihr Gepäck beschädigt wird oder Sie zu spät ankommen? 

Montrealer Übereinkommen

Am 28.06.2004 ist das internationale Montrealer Übereinkommen (MÜ) für Österreich in Kraft getreten. Seitdem gelten im gesamten EU-Raum und darüber hinaus verbesserte Haftungsregeln im Flugverkehr für Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden. Das Montrealer Übereinkommen gilt derzeit in 135 Vertragsstaaten, inklusive allen EU- Mitgliedstaaten: Durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 wurden die Haftungsregeln des Übereinkommens für das gesamte Gebiet der EU übernommen und auf Inlandsflüge ausgeweitet.

Gegen wen sich die Ansprüche richten

Ihre Haftungsansprüche können Sie sowohl an das vertragliche als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Bei Pauschalreisen kommt hier auch der Reiseveranstalter in Betracht.

Die Haftungsregeln im Einzelnen

Personenschäden (Tod, Körperverletzung)
Das Luftfahrtunternehmen hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Flugreisender getötet oder körperlich verletzt wird. Das gilt nur, wenn sich der Unfall an Bord des Flugzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Ein Unfall ist nach allgemeiner Auffassung ein von außen einwirkendes, plötzlich auftretendes Ereignis, wie z. B. eine Verletzung durch das Herabfallen von Bordgepäck aus dem Kabinenstauraum oder durch einen ungesicherten Service-Wagen.
Bei Personenschäden haften die Luftfahrtunternehmen der Höhe nach unbegrenzt. Übersteigt der Schaden 113.100 Sonderziehungsrechte (SZR) - was derzeit ca. 138.000,- Euro entspricht - so haftet das Luftfahrtunternehmen für den Mehrbetrag nur dann nicht, wenn es nachweist, dass es am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft.

Gepäckschäden (Zerstörung, Beschädigung, Verlust)
Bei Gepäckschäden haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu einem Betrag von 1.131 SZR (ca. 1.380,- Euro). Sollten Sie sich gegen einen möglichen höheren Schaden absichern wollen, müssen Sie den Wert Ihres Gepäcks bei dessen Aufgabe deklarieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Zuschlag bezahlen. Das Luftfahrtunternehmen hat dann bis zur Höhe des von Ihnen angegebenen Betrages Ersatz zu leisten.
Um eine Haftung zu begründen, muss das schädigende Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten sein, in dem sich das aufgegebene Gepäck in der Obhut des Luftfahrtunternehmens befand.
Eine Haftung bei aufgegebenem Gepäck entfällt, wenn der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückgeht, was bedeutet, dass das Gepäck bereits vor der Gepäckaufgabe schadhaft oder schadensanfällig war.
Für Schäden an Ihrem Handgepäck und Ihren persönlichen Gegenständen haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es diese verschuldet hat.

Verspätungsschäden
Das Luftfahrtunternehmen hat alle Schäden zu ersetzen, die den Reisenden persönlich oder an ihrem Gepäck durch eine Flugverspätung entstehen. Es besteht jedoch keine Haftung, wenn die Fluglinie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Eintritt eines Schadens zu vermeiden.
Für Schäden, die Fluggäste durch die verspätete Ankunft am Zielort erleiden, haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 4.694 SZR (ca. 5.734,- Euro). Es werden nur materielle Schäden ersetzt wie z. B. die Kosten für Taxifahrten, Telefonate oder Übernachtungen; zusätzlich verbrauchte Urlaubszeit wird in der Regel nicht ersetzt.
Für Schäden, die durch die Verspätung des Gepäcks verursacht werden, beträgt die Haftungsgrenze 1.131 SZR (ca. 1.380,- Euro). Falls Ihr Gepäck beispielsweise am Urlaubsort verspätet eintreffen sollte, können Sie sich dringend benötigte Dinge wie z. B. Toilettenartikel und notwendige Kleidungsstücke kaufen und der Fluglinie die Kosten dafür in Rechnung stellen (Belege aufbewahren!).



Nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts müssen sich Geschädigte allfällig erlangte Vorteile anrechnen lassen. Häufig ersetzen Fluglinien die Kosten für Toilettenartikel zur Gänze, solche für zusätzlich gekaufte Kleidungsstücke und andere Gebrauchsgegenstände jedoch nur zu 50 %.

Die Begründung dafür ist, dass Fluggäste ihr Gepäck ohnehin zurückerhalten und die zusätzlich gekauften Gegenstände dann auch weiterhin nutzen können.

Ob der erlittene Schaden im konkreten Fall tatsächlich 50 % des Kaufpreises für manche Gegenstände oder mehr beträgt, müsste im Zweifelsfall durch ein Gericht geklärt werden. Dabei kommt es auch darauf an, ob die gekauften Gegenstände für die Fluggäste später weiterhin verwendbar sind.

Wichtig bei der Anschaffung von Ersatzgegenständen ist, dass die Ausgaben im Rahmen vertretbarer Qualität möglichst gering gehalten werden (Schadensminderungspflicht).



Fristen für die Schadensanzeige

Schäden am Gepäck müssen unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Gepäck jedenfalls binnen sieben Tagen ab Annahme des Gepäcks, beim vertraglichen oder ausführenden Luftfahrtunternehmen schriftlich angezeigt werden. Schäden aus einer Verspätung müssen binnen 21 Tagen ab der Entgegennahme des Gepäcks schriftlich angezeigt werden (Achtung bei langen Reisen im Ausland).

Für den Verlust eines Gepäckstückes sieht das Montrealer Übereinkommen keine Anzeigefrist vor. Es empfiehlt sich jedoch, der Fluglinie einen Verlust umgehend zu melden.
Für die Einhaltung der Frist muss die Schadensanzeige der Fluglinie übergeben oder an diese abgesandt werden.

WICHTIG
Die Anzeigefristen dürfen nicht versäumt werden! Eine Klage auf Schadenersatz muss binnen zwei Jahren erhoben werden.

Informationspflichten der Fluglinien

Alle Luftfahrtunternehmen, die in der EU Flüge gegen Entgelt anbieten, müssen sicherstellen, dass Fluggäste an allen Verkaufsstellen, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen zur Haftung erhalten. Außerdem können Fluggäste über die Fristen für die Erhebung von Schadensanzeigen und die Möglichkeit der Abgabe einer Wertdeklaration für das Reisegepäck informiert werden.

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