Einwilligung zur Datenverarbeitung

Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Dabei muss Zweck und Umfang der zu verarbeitenden Daten klargestellt sein, ebenso wer der Verantwortliche ist und dass eine abgegebene Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Form

Eine Einwilligung kann schriftlich, mündlich, elektronisch oder durch eine andere eindeutig bestätigende Handlung erfolgen. Bloßes Stillschweigen oder Untätigkeit der betreffenden Person stellen  keine gültigen Einwilligungen dar. 

Zulässig ist auch eine elektronisch abgegebene Einwilligungserklärung, wenn sie durch Anklicken eines Kästchens zu einer vorformulierten Einwilligungserklärung auf einer Website erfolgt. ABER: Die Einwilligung muss aktiv erfolgen. Ist ein Kästchen bereits vorangeklickt, liegt keine gültige Einwilligung vor!

Eine schriftliche Einwilligung (einschließlich elektronischer Form) hat in verständlicher sowie leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so zu erfolgen, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Trennungsgrundsatz).

digitaler Fingerabdruck, © https://pixabay.com/de/illustrations/finger-fingerabdruck-sicherheit-2081169/

Freiwillig

Die Einwilligung hat freiwillig zu erfolgen und darf nicht von der Erfüllung eines Vertrages oder der Erbringung einer Dienstleistung abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot). Ebenso sind für verschiedene Zwecke oder Verarbeitungsvorgänge separate Einwilligungserklärungen einzuholen.

Zeitpunkt

Die Einwilligung der betroffenen Person muss vor Beginn der Verarbeitung durch den Verantwortlichen eingeholt werden.

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