Lebensmittelsicherheit und ­­Lebensmitteluntersuchung

Um sicher zu stellen, dass Lebensmittel für den Verzehr durch Konsumentinnen und Konsumenten geeignet sind und von ihnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schädigungen ausgehen, gibt es sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, Vorschriften und Maßnahmen.

Diese haben sowohl die Lebensmittelsicherheit als auch die Verwirklichung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union zum Ziel. In den letzten Jahren hat sich das Lebensmittelrecht in der Europäischen Union sehr stark weiterentwickelt.

In Österreich regelt das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ergänzend zum Gemeinschaftsrecht die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln.

Kontrollplan

Das Sozialministerium (BMSGPK) erstellt auf Grundlage dieser Rechtsmaterien einen mehrjährigen, integrierten Kontrollplan („MIK"), in dem unter anderem die Schwerpunkte der amtlichen Kontrolle festgelegt werden. Der MIK wird kontinuierlich, entsprechend den jeweiligen aktuellen Erkenntnissen, weiterentwickelt.

Darüber hinaus wird jährlich ein Revisions- und Probenplan erstellt, für dessen Durchführung im jeweiligen Bundesland die Landeshauptleute verantwortlich sind. Konkret kontrollieren dafür verantwortliche Personen und wählen die Proben aus. Häufig wird aufgrund eines konkreten Verdachts kontrolliert, manchmal aber auch routinemäßig.

Die Lebensmittelproben werden in den für die Region zuständigen Lebensmitteluntersuchungsanstalten bzw. -instituten begutachtet und die Untersuchungsergebnisse werden an die zuständigen Behörden übermittelt. Kommt es zu Beanstandungen, hat grundsätzlich das Unternehmen selbst das betreffende Lebensmittel aus dem Verkehr zu ziehen. Geschieht dies nicht, können die Lebensmittelaufsichtsorgane, wenn dies zum Gesundheitsschutz oder zum Schutz vor Täuschung erforderlich ist, auch mit vorläufiger Beschlagnahme vorgehen.

Bei der Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wird unter anderem die Betriebshygiene kontrolliert (zum Beispiel die Sauberkeit der Arbeitsflächen und -geräte), die Personalhygiene (etwa im Hinblick auf die Arbeitskleidung), die Lagertemperaturen bei verderblichen Lebensmitteln und die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel. Außerdem überwachen die Lebensmittelaufsichtsorgane auch die eigenen Kontrollsysteme der Lebensmittelunternehmen. Die Kontrollergebnisse werden - ohne Nennung der betroffenen Betriebe - jährlich auf der Website des Sozialministeriums veröffentlicht.


Rückruf von Lebensmitteln

Um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten ist es hin und wieder auch notwendig, Rückrufaktionen durchzuführen. In der Praxis geschieht dies etwa aufgrund von technischen Problemen bei der Herstellung (beispielsweise Verunreinigung durch Metallabrieb oder Glassplitter), bei Schadstoffen in der Säuglingsnahrung oder bei Produkten, die mit Salmonellen verseucht sind.

Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, Lebensmittel sofort aus dem Verkauf zu nehmen und die Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Produkt den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht.

Um den raschen Austausch von Informationen über nicht sichere Lebensmittel zwischen den zuständigen Kontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern, wurde das Schnellwarnsystem „RASFF" (rapid alert system for food and feed) eingerichtet.


Die europäische Kommission veröffentlicht wöchentliche Übersichten über nicht sichere Lebensmittel, die im Rahmen dieses Warnsystems gemeldet wurden. Zur unabhängigen wissenschaftlichen Beratung, Information und Risikokommunikation in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Parma (Italien) eingerichtet. Sie stellt Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam.

Falls ein gekauftes Produkt nicht in Ordnung ist, reklamieren Sie im Geschäft, in dem Sie es gekauft haben und verlangen Sie Ersatz. Wenn Sie befürchten, dass die Ware gesundheitsschädlich sein könnte, bringen Sie diese zur nächsten Dienststelle der Lebensmittelaufsicht.

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