Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichten sich Personen, die so genannten Bürg:innen für den Fall, dass der:die  Hauptschuldner:innen die vereinbarte Leistung nicht erbringen, die fremde Schuld zu übernehmen. Bürgschaften dienen zur Besicherung eines Kredites, insbesondere wenn Kreditnehmer:innen der Bank nicht genügend eigene Sicherheiten bieten können. Die Bürgschaftserklärung zwischen Gläubiger (Bank) und Bürg:in muss schriftlich erfolgen.

Bürgschaftsformen

Es gibt mehrere Bürgschaftsformen: Sie unterscheiden sich darin, wie intensiv die Eintreibung der Schuld bei Hauptschuldner:innen versucht werden muss (z.B. Mahnung, Exekution), bevor Bürgen zur Haftung herangezogen werden können.




Banken verlangen regelmäßig die Bürgschaft als "Bürge und Zahler"

Banken und Versandhäuser bestehen regelmäßig auf die Vereinbarung einer Bürgschaft als Bürge und Zahler", die Solidarbürgschaft.

Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass Kreditinstitute oder Versandhäuser die Wahl haben, wen sie bei Eintritt eines Zahlungsverzugs in Anspruch nehmen: So können sie die offene Schuld sowohl bei Kreditnehmer:innen, als auch bei Bürgen verlangen.

Eine Mahnung der Hauptschuldner:innen ist nicht notwendig.

Kommt es zum Zahlungsverzug, kann die Bank Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass sie der:die Hauptschuldner:in vorher mahnen muss. Diese Bürgschaftsform kann für Bürgen schwerwiegende Folgen haben.


Ausfallsbürgschaft bei Auflösung der Ehe nur über Antrag

Nehmen Ehepartner:in gemeinsam einen Kredit auf, müssen sie bereits bei Kreditaufnahme besonders belehrt werden, dass eine Solidarhaftung vorliegt. Sie sind auch darüber zu informieren, dass die Haftung auch nach dem Ende der Ehe bestehen bleibt und durch die Umwandlung in eine sogenannte Ausfallsbürgschaft" nur erleichtert werden kann. Die Umwandlung von einer Solidarbürgschaft in die weniger belastende Ausfallsbürgschaft muss innerhalb eines Jahres nach Ehescheidung bei Gericht beantragt werden.

Eine Ausfallsbürgschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass Bürgen erst in zweiter Linie beansprucht werden können: Gläubiger:innen müssen vorher sämtliche Schritte setzen, um die Zahlung durch den:die Hauptschuldner:in zu erreichen. Erst wenn die Schuld durch eine Klage und danach durch Exekutionsführung gegen den:die Hauptschuldner:in nicht eingetrieben werden kann, muss der Bürge einspringen.

Dasselbe gilt, wenn Klage und Exekution schon von vornherein aussichtslos erscheinen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der:die Hauptschuldner:in nicht auffindbar ist. Zur Besicherung eines Kredits können solche Ausfallsbürgschaften nach der Geschäftspraktik der Banken zumeist nicht vereinbart werden, da sie für Banken ein zu langwieriges Verfahren vor möglicher Inanspruchnahme der Bürgin bzw. des Bürgen mit sich bringen.

Probleme bei Bürgschaften

Bürgschaften werden manchmal unter fragwürdigen Umständen eingegangen. Immer wieder übernehmen Familienangehörige als Bürgen persönliche Haftungen, die ihre finanziellen Verhältnisse übersteigen. Im Ernstfall sind Bürgen dann nicht in der Lage, den fällig gestellten Kredit zu bezahlen und sind mit hohen Schulden konfrontiert.

In Einzelfällen Reduzierung der Schuld möglich

In schwerwiegenden Fällen können Richterinnen/Richter den Umfang bestehender Bürgschaften reduzieren oder die Bürgschaft sogar ganz erlassen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bürgen und der Höhe der Haftung ein grobes Missverhältnis besteht. Dieses Missverhältnis muss für die Bank bei Begründung der Bürgschaft auch erkennbar gewesen sein. Außerdem dürfen die Bürgen aus der Kreditaufnahme keinen Nutzen haben.

Auch muss die Bank Bürgen warnen, wenn sie damit rechnen muss, dass der Kredit von den Hauptschuldnerinnen/Hauptschuldnern nicht oder nicht zur Gänze zurückbezahlt werden kann. Ansonsten haften Bürgen nur, wenn sie sich trotz dieser Information als Drittschuldnerinnen/Drittschuldner verpflichtet hätten.

Zu berücksichtigen sind schließlich auch die näheren Umstände der Bürgschaftserklärung: Wenn die Bürgschaftserklärung in einer Zwangslage oder auf Grund der Abhängigkeit von der Hauptschuldnerin/vom Hauptschuldner abgegeben wurde, kann die Bürgschaft gemäßigt oder ganz erlassen werden.

WICHTIG

Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine „Formsache". Geben Sie keine Bürgschaftserklärung aus Gefälligkeit ab! Sie müssen in Betracht ziehen, dass die Schuld auch von Ihnen eingefordert werden könnte. Sie sollten daher eine Bürgschaft nur dann eingehen, wenn die Güter, die mit dem Kredit angeschafft werden sollen, auch Ihnen zu Gute kommen werden.

Begrenzen Sie die Bürgschaft mit einem Höchstbetrag, den Sie sich leisten könnten, ohne Ihre eigene finanzielle Existenz zu gefährden. Bedenken Sie, dass durch die Übernahme einer Bürgschaft auch Ihre Möglichkeiten, selbst einen Kredit aufnehmen zu können, eingeschränkt werden. Wenn Sie bei Ihrer Bürgschaftserklärung von der Bank nicht korrekt aufgeklärt worden sind (siehe oben), wenden Sie sich an eine Konsumentenschutzorganisation oder an eine Schuldnerberatungsstelle, die Ihre Ansprüche prüfen kann.

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