Instandhaltung von Mietobjekten

Vermieterinnen/Vermieter von Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz zur Gänze oder das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gilt, haben die Pflicht für die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses im ortsüblichen Standard aufzukommen.

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören z.B. das Stiegenhaus, die Fassade, die Außenfenster, Steig- und Entsorgungsleitungen und das Dach. Auch Gemeinschaftsanlagen wie eine Waschküche oder ein Aufzug müssen von den Vermieterinnen/Vermietern erhalten werden.

Für Arbeiten in den einzelnen Wohnungen sind die Vermieterinnen/Vermieter nur zuständig, wenn es sich um ernste Schäden des Hauses handelt oder wenn erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht. Bei Wohnungen, für welche das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gilt, sind Vermieterinnen/Vermieter auch für die Erhaltung der Einrichtungen, Ausstattungen und mitvermieteten Einrichtungsgegenständen der Wohnung zuständig.

Thermen und Wärmebereitungsgeräte

Vermieterinnen/Vermieter sind auch für die Erhaltung der Wärmebereitungsgeräte in der Wohnung (z.B. Heiztherme, Warmwasserboiler,  Elektro- und Ölöfen) zuständig. Kosten für den Austausch oder die Reparatur müssen sie übernehmen. Dies gilt nur für Wärmebereitungsgeräte, die von ihnen zur Verfügung gestellt wurden. Keine diesbezügliche Erhaltungspflicht trifft sie bei Wohnungen in Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen, sofern der Mietvertrag nach dem 31. März 1991 abgeschlossen wurde.

Bei Mietwohnungen, auf welche das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Anwendung findet, sind Vermieterinnen/Vermieter ab dem 1.1.2016 grundsätzlich für Erhaltungsarbeiten im Inneren der Wohnung zuständig. Davon ausgenommen sind Bagatellreparaturen (z.B. Austausch Brausekopf). 

Die Wartung ist Aufgabe der Mieterinnen/Mieter. Dazu gehören Maßnahmen, die darauf abzielen den funktionsfähigen Zustand von insbesondere die in der Wohnung befindlichen Geräten und Leitungsanlagen aufrechtzuerhalten (z.B. regelmäßiges Service, Reinigungs-und Überprüfungsarbeiten).

Veränderungen im Mietobjekt

Veränderungen in der Wohnung, sofern sie nur geringfügig sind (z.B. Verfliesen, Ausmalen etc.), können von Mieterinnen/Mietern auch ohne Zustimmung durchgeführt werden.
Wesentliche Veränderungen, z.B. der Entfernung von Wänden innerhalb der Wohnung, dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Vermieterin/der Vermieter und eventuell auch die Baubehörde zustimmen. In gewissen Fällen kann die mangelnde Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters durch eine Entscheidung des Gerichts bzw. der Schlichtungsstelle ersetzt werden.
WICHTIG

Die Vermieterin/der Vermieter muss Ihnen die Wohnung in brauchbarem Zustand übergeben. Wird die Wohnung ganz oder teilweise unbrauchbar, etwa weil auf Grund von Leitungsschäden die Gas- oder Wasserversorgung ausfällt, so haben Sie Anspruch auf Mietzinsminderung.

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