Heizkosten

Abrechnung nach dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Wann gilt das HeizKG?

Werden die Wohnungen/sonstigen Räume in einem mit Messvorrichtungen ausgestatteten Gebäude/einer Reihenhausanlage mit mindestens vier Nutzungsobjekten mit Wärme zum Heizen und/oder mit Warmwasser bzw. Kühlung aus einer gemeinsamen Versorgungsanlage versorgt, kommt das HeizKG zur Anwendung.

Solche Anlagen sind in der Regel eine Zentralheizung/Klimaanlage im Gebäude oder ein Anschluss an die Fernwärme- oder Kälteversorgung.  Bei einer Einzelheizung (Gasetagenheizung) ist das HeizKG nicht anwendbar. Dasselbe gilt, wenn die Wohnung mit Strom beheizt wird und einen Elektro-Boiler für das Warmwasser hat.

Verteilung der Kosten für Wärme-Kältelieferung

Das HeizKG regelt die Aufteilung der Kosten für die Wärme-, Kältelieferung auf die einzelnen Abnehmer:innen. Neben den direkten Energiekosten können auch die sonstigen Kosten (zB Kosten für Wartung und Betreuung der Anlage, Kosten der Ablesung und Abrechnung) verrechnet werden. Die Verrechnung der Kosten erfolgt zum überwiegenden Teil verbrauchsabhängig, der Rest wird nach beheizbarer Nutzfläche aufgeteilt. Der Aufwand für Heizung, Warmwasser und Kälteversorgung muss getrennt erfasst werden. Der konkrete Verteilungsschlüssel ergibt sich aus der Vereinbarung mit den Abgeber:innen. Vereinbart werden kann ein Aufteilungsschlüssel innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Spanne. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gilt der gesetzliche Aufteilungsschlüssel.

Wenn der Wärme- oder Warmwasserverbrauch aus bestimmten Gründen (zB kein Zutritt zur Wohnung) nicht erfasst werden kann, wird die Verbrauchsermittlung über eine Hochrechnung vorgenommen.

Abrechnung

Die Abrechnung muss einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen und ist binnen 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode schriftlich zu erstellen. Wohnungsnutzer:innen ist eine Abrechnungsübersicht zu übermitteln. Die detaillierte Jahresabrechnung und die Belegsammlung müssen an geeigneter Stelle zur Einsicht aufgelegt werden. Auf Verlangen können gegen Kostenersatz Kopien/Ablichtungen angefertigt werden.

Wird keine Abrechnung gelegt oder die Belegeinsicht verweigert, besteht die Möglichkeit dies von einer Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht durchsetzen zu lassen.

Nachforderung

Ergibt die Abrechnung einen Fehlbetrag, muss dieser innerhalb von 2 Monaten ab Abrechnung nachgezahlt werden. Ebenso muss innerhalb dieser Frist ein Guthaben zurückgezahlt werden.

Nachforderungen aus Heiz-und Warmwasserkosten sind binnen eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen. Wird die Nachzahlung nicht bis zu diesem Zeitpunkt verlangt, können diese Kosten den Wohnungsnutzer:innen nicht mehr verrechnet werden.

Überprüfung

Gibt es Bedenken an der Richtigkeit der Jahresabrechnung, ist es wichtig, dass binnen 6 Monaten Einwendungen gegenüber der Abgeberseite erhoben werden. Unterbleibt ein Einspruch, gilt die Abrechnung als genehmigt. Abrechnungsberichtigungen sind dann nicht mehr durchsetzbar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Abrechnung ordentlich, also vollständig und zeitgerecht gelegt wurde.

Einsprüche müssen schriftlich erfolgen und sind zu begründen. Erfolgt der Einspruch rechtzeitig, verbleiben im Fall einer fehlerhaften Verrechnung noch 3 Jahre für eine allfällige Rückforderung. Durch Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. Bezirksgericht kann ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden.

Nutzerwechsel

Kommt es zu einem Wohnungswechsel während der Abrechnungsperiode, können ausziehende als auch die neuen Mieter:innen bzw. Wohnungseigentümer:innen eine Zwischenablesung verlangen, für die Ablesekosten zu bezahlen sind. Dann werden die Kosten auf Basis der Zwischenablesung zwischen den ausziehenden und neuen Wohnungsnutzer:innen verteilt. Eine Zwischenabrechnung erfolgt nicht.

Findet keine Zwischenablesung statt, sind die Kosten aliquot aufzuteilen, d.h. es erfolgt eine Aufteilung der Kosten nach gleich hohen monatlichen Anteilen auf die jeweiligen Nutzungszeiträume der ausziehenden und der neuen Wohnungsnutzer:innen. Auch die ausziehenden Wohnungsnutzer:innen bekommen einen allenfalls entstandenen Überschuss zurück bzw. müssen allfällige Fehlbeträge nachzahlen. Die Abrechnung erfolgt in jedem Fall erst am Ende der Abrechnungsperiode. 


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