Gefährliche Chemikalien

Für die Herstellung und Verwendung von chemischen Produkten gibt es eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften. Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass Umwelt, Tiere und Personen nicht durch Chemikalien nachhaltig belastet werden. Sie sorgen auch dafür, dass durch entsprechende Warnhinweise ein sicherer Umgang mit gefährlichen Chemikalien gewährleistet ist.

In Österreich sind das z.B.

  • das Chemikaliengesetz,
  • das Biozid-Produkte-Gesetz,
  • das Pflanzenschutzmittelgesetz.

REACH-Verordnung

Sicherheitsvorschriften für den Handel mit Chemikalien gibt es schon lange. Allerdings stehen oft keine verlässlichen Informationen über deren Gefährlichkeit zur Verfügung. Deshalb regelt die europäische Chemikalienverordnung REACH nun die „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals". REACH ist seit 1.6.2007 in Kraft und gilt in den Mitgliedstaaten ohne dass dafür ein österreichisches Gesetz erforderlich ist. Das österreichische Chemikaliengesetz regelt dann noch einiges mehr, unter anderem die Vollziehung in Österreich. Das europäische Chemikalienrecht dient dazu, einen Überblick über chemische Stoffe oder Gemische zu erhalten, die in die EU importiert, in der EU hergestellt, verwendet oder gehandelt werden. Trifft mindestens ein Tätigkeitsfeld auf ein Unternehmen zu, so hat es gemäß der REACH-VO abhängig von seiner Rolle (Herstellerin/Hersteller, Importeurin/Importeur, Anwenderin/Anwender oder Händlerin/Händler) und der Menge der Chemikalien bestimmte Pflichten zu erfüllen. Zu diesen zählen beispielsweise:

  • die Informationsweitergabe in beide Richtungen der Lieferkette,
  • Vorregistrierung und Registrierung von Stoffen und Gemischen inklusive Mengenangaben (Tonnagen),
  • Einhaltung der Bedingungen für Stoffe mit Beschränkungen,
  • Antragstellung auf Zulassung,
  • Meldung von gefährlichen Stoffen und
  • Gebührenbezahlung.

Der Einsatz von Chemikalien ist also nur ein Aspekt des Chemikalienrechts der hinsichtlich der zulassungspflichtigen Stoffe im Anhang XIV und hinsichtlich der Beschränkungen im Anhang XVII geregelt ist. Diese Beschränkungen des Inverkehrbringens beziehen sich vor allem auf Stoffe und Gemische, die als krebserzeugend (kanzerogen), erbgutverändernd (mutagen) oder fortpflanzungsgefährdend (reprotoxisch) eingestuft sind. Je nach Stoff ist

  • die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe,
  • deren Zubereitung und Erzeugung geregelt und kann sich
  • auf bestimmte Verwendungs- und Gebrauchsgruppen,
  • auf die Verwendung für bestimmte Produkte und Produktgruppen oder
  • auf deren Konzentrations- und Nachweismengen beziehen.

Unzählige Chemikalien in Verwendung

Diese Regulierung von Chemikalien in Produkten in REACH ist aus Sicht des Konsumentenschutzes jedoch sehr unbefriedigend, weil bis jetzt nur ausgewählte Inhaltstoffe zumeist nur für einige ausgesuchte Produktgruppen geregelt sind. Die Beschränkungsverfahren sind sehr aufwendig, dauern daher oft sehr lange und noch unzählige Chemikalien warten auf eine Risikobewertung durch die vorgeschriebenen „Dossiers".

Seitens des Konsumentenschutzes wird oft der Verzicht bzw. der Ersatz problematischer Stoffe in der Produktion von Konsumgütern gefordert. Dieses Vorhaben ist aus unterschiedlichen Gründen schwierig umzusetzen. Einerseits kommt es auf die Funktion eines Stoffes in einem Material an, anderseits muss ein substituierender Stoff vorhanden sein, der gleichwertig geeignet ist und keine zusätzlichen Risiken birgt. Weiters hängt es davon ab, ob ein problematischer Stoff ein Inhaltsstoff ist, extra zugesetzt wird (z.B. Weichmacher in Plastik) oder eine Verunreinigung darstellt.

Auch gefährliche Chemikalien müssen laut Chemikalien-Verordnung entsprechend ihrer Gefährdung mit Gefahrensymbolen und einer Gefahrenbezeichnung gekennzeichnet und mit Sicherheitsratschlägen versehen sein.


WICHTIG - Auskunftsrecht für Konsumentinnen/Konsumenten

Konsumentinnen/Konsumenten haben aber zumindest die Möglichkeit, vor oder nach dem Kauf eines Produktes eine schriftliche oder mündliche Anfrage nach allfälligen, im Produkt enthaltenen, als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, entweder an das Geschäft oder direkt an den Hersteller zu richten. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Anfrage binnen einer Frist von 45 Tagen zu beantworten. Es müssen auch Stoffe angegeben werden, die auf der Kandidatenliste stehen. Der österreichische REACH Helpdesk stellt detaillierte Informationen zum Auskunftsrecht sowie einen Musterbrief für die schriftliche Anfrage zum kostenlosen Download zur Verfügung.


Der deutsche Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) bietet Konsumentinnen/Konsumenten zudem an, die Anfrage unter folgendem Link einfach mittels Online-Formular durchzuführen - selbstverständlich ebenfalls kostenfrei.

Sicherheitsdatenblatt

Um den Verwenderinnen und Verwender mehr Schutz und bessere Informationen über die Gefahren im Umgang mit Chemikalien zu bieten, muss es für Produkte, die gefährliche Chemikalien enthalten, „Sicherheitsdatenblätter" geben.

Auch private Konsumentinnen/Konsumenten müssen beim Kauf gefährlicher Chemikalien auf Nachfrage kostenlos das „Sicherheitsdatenblatt" erhalten, obwohl dieses nicht für sie erstellt wurde. Dieses muss Folgendes enthalten:

  • Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens
  • Mögliche Gefahren
  • Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • Handhabung und Lagerung
  • Begrenzung und Überwachung der Exposition
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Physikalische und chemische Eigenschaften
  • Stabilität und Reaktivität
  • Toxikologische Angaben
  • Umweltbezogene Angaben
  • Hinweise zur Entsorgung
  • Angaben zum Transport
  • Rechtsvorschriften
  • Sonstige Angaben
WICHTIG
Beachten Sie beim Kauf und bei der Verwendung von Chemikalien die Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge. Vermischen Sie verschiedene gefährliche Chemikalien nicht und füllen Sie diese niemals in andere Behälter (z.B. leere Getränkeflaschen) um. Achten Sie besonders darauf, alle Chemikalien für Kinder unerreichbar und in kindersicheren Verpackungen aufzuheben.

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