Patientenrechte

Patientenrechte schützen Patient:innen im Zuge einer Spitalsbehandlung, einer Behandlung durch niedergelassene Ärzt:innen sowie bei sonstigen Behandlungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen (z.B. Physiotherapie, Krankenpflege etc.).

Die Rechte von Patient:innen sind in zahlreichen Vorschriften und Gesetzen von Bund und Ländern verankert (z.B. im Kranken- und Kuranstaltengesetz). Grundlegende Patientenrechte wurden in der sogenannten Patientencharta beschrieben. Zur Einhaltung dieser Patientencharta und zur Sicherstellung der Patientenrechte haben sich der Bund und die einzelnen Bundesländer in einer Vereinbarung wechselseitig verpflichtet.

Für den Bereich des Sozialwesens (z.B. für Pflegeheime) gibt es ähnliche Rechte. Sie werden dort Heimbewohnerrechte genannt und sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Patientenrechte im Einzelnen

  • Recht auf Selbstbestimmung. Patientinnen und Patienten müssen einer medizinischen Behandlung zustimmen und sie können Vertrauenspersonen festlegen, die in Entscheidungen miteinbezogen werden müssen
  • Recht auf Datenschutz, Verschwiegenheit und Geheimhaltung
  • Anspruch auf Kontakte und Besuche, auf seelsorgerische Begleitung und Unterstützung
  • Recht auf Wahrung der Intimsphäre und Rücksichtnahme auf einen allgemein üblichen Lebensrhythmus
  • Recht auf Aufklärung
  • Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte
  • Recht auf bestmögliche Schmerztherapie
  • Recht auf ein Sterben in Würde
  • Recht auf Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft bzw. durch die Patientenvertretung
  • Recht auf Aufklärung

Über die Diagnose (Untersuchungsergebnis) und über die möglichen Behandlungsarten muss Sie Ihre Ärztin oder ihr Arzt wahrheitsgetreu informieren. Die vorgeschlagene Behandlung muss in verständlicher Form erklärt werden.

Die Beschreibung muss umso ausführlicher sein, je ungewisser der Behandlungserfolg und je schwerwiegender die Behandlungsfolgen (z.B. bei einer Chemotherapie) sind.

Sie haben das Recht auf ein persönliches und ausführliches Gespräch mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt. Sie müssen sich nicht nur mit einem Merkblatt mit Hinweisen auf mögliche Komplikationen zufrieden geben.

Aufklärung über Kosten: Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich, dass die behandelnde Ärztin/ Arzt über die der Patientin oder dem Patienten für die Behandlung erwachsenden Kosten aufklären muss.

Recht auf ein Sterben in Würde

Zur Unterstützung und Begleitung schwerkranker Patient:innen und deren Angehörige bieten verschiedene Hospize Schmerz- und Symptomkontrolle und Lebensbegleitung an.

Unterstützung durch Patientenanwaltschaften und Patientenvertretungen

Zur kostenlosen Vertretung der Interessen und Rechte und zur Information von Patient:innen gibt es in allen Bundesländern unabhängige Einrichtungen. In Wien, Niederösterreich, Burgenland, Vorarlberg und Kärnten heißen sie Patientenanwaltschaften. In Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol werden sie Patientenvertretungen genannt. Auch die Zuständigkeiten (Krankenanstalten, niedergelassene Ärzt:innen, Pflegeheime) sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Aufgaben der Patientenvertretungen bzw. der Patientenanwaltschaften:

  • Sie informieren über Patientenrechte
  • Sie vermitteln bei Konflikten
  • Sie zeigen allfällige Missstände auf
  • Sie bieten Unterstützung und Vertretung bei der außergerichtlichen Schadensbereinigung nach Behandlungsfehlern von Ärztinnen und Ärzten sowie Spitälern an
  • Sie können keine Vertretung vor Gericht übernehmen

Eine völlig andere Aufgabe haben - trotz der Namensgleichheit - die Patientenanwälte des Vereins VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung. Sie vertreten die Rechte von psychisch kranken und geistig behinderten sowie dementen Personen in der Psychiatrie und im Unterbringungsverfahren.

Vorsorgevollmacht

Für erwachsene Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht (mehr) alle Entscheidungen selbst treffen können, gibt es mehrere Möglichkeiten der gesetzlichen Vertretung:

  • Die Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (nach Eintritt des Vorsorgefalls, somit, wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist). Es handelt sich um ein Vorsorgeinstrument. Die Vorsorgevollmacht kann bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder – im eingeschränkten Ausmaß – bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet und registriert werden. Bei Eintritt des Vorsorgefalls ist eine weitere Registrierung erforderlich.
  • Die selbst gewählte Erwachsenenvertretung ermöglicht es, dass man eine nahestehende Person auch dann noch als Vertreter:in für bestimmte Angelegenheiten wählen kann, wenn man (nur mehr) eingeschränkt entscheidungsfähig ist. Es wird bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder bei einem Erwachsenenschutzverein eine Vereinbarung aufgesetzt, die registriert wird.
  • Mit einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung registriert sich ein/e nahe/r Angehörige/r bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder bei einem Erwachsenenschutzverein als Vertreter:in. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist für den Fall vorgesehen, dass man seine Vertretung nicht wählen kann, weil man nicht mehr über die dafür erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt.
  • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt aufgrund einer Entscheidung des Gerichts zustande. Die Frage, ob und in welchem Umfang man eine Erwachsenenvertretung benötigt, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.

Mit einer Erwachsenenvertreter:in-Verfügung kann man bestimmen, wer einen in Zukunft als Erwachsenenvertreter:in vertreten darf oder wen man von dieser Vertretungsmöglichkeit ausschließen möchte.

Patientenverfügung

Damit wird Vorsorge für den Krankheitsfall getroffen. In einer Patientenverfügung können eigene Wünsche gegen bestimmte medizinische Behandlungen festgehalten werden. Die Verfügung wird erst wirksam, wenn der/die Patient:in im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Wirksam ist sie für 8 Jahre, danach muss sie erneuert werden. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Organentnahme im Todesfall

Im Todesfall dürfen in Österreich allen Menschen Organe entnommen werden, um durch deren Transplantation das Leben anderer Menschen zu retten oder deren Gesundheit wieder herzustellen. Wer eine Organentnahme ausschließen will, muss dies im Widerspruchsregister gegen Organspenden ausdrücklich verfügen.

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