Behandlungsvertrag

Die Grundlage eines Behandlungsvertrages basiert im Wesentlich auf Vertrauen und einer guten Gesprächbasis zwischen Patientin/Patienten und Ärztin/Arzt. Sollte es zu Behandlungsfehlern kommen, werden Patientinnen/Patienten durch gesetzliche Bestimmungen geschützt.

Ärztliche Behandlung

Die Rechtsgrundlage jeder ärztlichen Behandlung bildet der Behandlungsvertrag. Aufgrund dieses Behandlungsvertrags schuldet die Ärztin/der Arzt eine fachgerechte Behandlung, jedoch in der Regel keinen Heil- oder Behandlungserfolg.

Sofern bei der Behandlung handwerkliche Elemente im Vordergrund stehen (z.B. Zahnersatz, Prothesen, Gipsverbände), haben Ärztinnen/ Ärzte aber auch für den Erfolg einzustehen und für Mängel Gewähr zu leisten. Für fehlerhafte Behandlungen bzw. deren Folgen besteht ein Schadenersatzanspruch der Patientinnen/Patienten.

Behandlungsfehler

Besteht der Verdacht eines Behandlungsfehlers, ist es empfehlenswert, sich von einschlägigen Beratungseinrichtungen beraten zu lassen. Zur Unterstützung einer außergerichtlichen Einigung bieten die Patientenanwaltschaften bzw. -vertretungen Unterstützung.

Bei einer Spitalsbehandlung haftet das Spital sowohl für Kunstfehler der dort beschäftigten Ärztinnen/Ärzte, als auch für Fehler des Pflegepersonals gegenüber den Patientinnen/Patienten.

Kassenärztinnen/Kassenärzte und Wahlärztinnen/Wahlärzte

Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sind zur Behandlung von Kassenpatientinnen/Kassenpatienten verpflichtet (Kontrahierungszwang). Sie können eine Behandlung nur aus sehr schwerwiegenden Gründen (z.B. mangelndes Vertrauensverhältnis, Überlastung der Ordination) ablehnen.

Praktische Ärztinnen/Ärzte sind zum Hausbesuch verpflichtet, wenn die Patientin/der Patient die Ordination wegen ihres oder seines Zustands nicht mehr aufsuchen kann.

Fachärztinnen/Fachärzte sind dagegen nur in Ausnahmefällen zu einem Hausbesuch verpflichtet. Im Notfall müssen aber alle Ärztinnen/ Ärzte Hilfe leisten.

Ärztinnen/Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben, nennt man Wahlärztinnen/Wahlärzte. Ihre Leistungen müssen von den Patientinnen/ Patienten direkt bezahlt werden. Man kann aber beim Versicherungsträger um Rückerstattung ansuchen. Dann bekommt man einen Teil der Kosten zurück. Die Krankenkassen bezahlen nur die medizinisch notwendige Krankenbehandlung. Darüber hinausgehende Leistungen müssen privat bezahlt werden. Ausnahme: Vorsorge- bzw. Gesundenuntersuchungen.

Zahnbehandlung

Wie bei jeder medizinischen Behandlung gilt auch hier: Als Patientin/Patient haben Sie das Recht auf eine fachgerechte Behandlung. Über die Behandlung müssen Sie sorgfältig und umfassend aufgeklärt werden.Es kann jedoch für ärztliche Leistungen in der Regel keine Erfolgsgarantie gegeben werden.

Manchmal kommt es zwischen Zahnärztinnen/Zahnärzten und Patientinnen/Patienten zu Konflikten. Häufig beruhen diese auf Kommunikationsproblemen.

Zahnärztliche Leistungen beginnen mit einer guten Patientenaufklärung. Sie hat vor dem Behandlungsbeginn zu erfolgen. Diese meist mündliche Aufklärung umfasst alle Behandlungsfragen wie etwa Diagnose, Behandlungsablauf, Behandlungsrisiko, Folgen, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird, Behandlungskosten, andere Behandlungsmöglichkeiten.

Nur wenn Patientinnen/Patienten ausreichend informiert werden, können Sie entsprechende Entscheidungen treffen und an der Behandlung entsprechend mitwirken.

Vor einer umfangreicheren Behandlung sollte auch eine zweite Fachmeinung und ein weiterer Kostenvoranschlag eingeholt werden. Dadurch können Sie die Kosten und die medizinische Notwendigkeit besser einschätzen.

Scheuen Sie sich nicht, von Zahnärztinnen/Zahnärzten einen Heil- und Kostenplan (Kostenvoranschlag) zu verlangen. Ein Kostenvoranschlag ist nur kostenpflichtig, wenn die Zahnärztin bzw der Zahnarzt zuvor auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat.

Kosten von Zahnbehandlungen

Bei Zahnbehandlungen kommt es vor, dass nicht alle Kosten von Krankenkassen gedeckt sind. Dies betrifft insbesondere Kronen, Brücken, Stiftaufbauten und Implantate. Die Krankenkassen zahlen meist nur die Kosten für einen abnehmbaren, nicht aber für einen festsitzenden Zahnersatz. Die Differenz muss selbst bezahlt werden.

Die Kostenaufklärung soll darüber informieren, welche Behandlungskosten voraussichtlich von der (inländischen) Sozialversicherung bzw. der Krankenkasse übernommen werden und welche selbst zu bezahlen sind.

Die Aufklärung hat jedenfalls dann schriftlich zu geschehen, wenn ein schriftlicher Heil- und Kostenplan verlangt wird. Dies gilt unabhängig von der Kostenhöhe. Auf alle Fälle muss ein schriftlicher Heil- und Kostenplan verfasst werden, wenn die Behandlungskosten eine bestimmte Kostengrenze überschreiten. Diese Grenze richtet sich nach dem durchschnittlichen Lohnniveau der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern. Sie kann in der jeweils aktuellen Grenzwertverordnung der Zahnärztekammer nachgelesen werden.

Auch wenn das Honorar von den Autonomen Honorar-Richtlinien der Zahnärztekammer abweicht, muss ein schriftlicher Heil- und Kostenplan gelegt werden. Grenzwertverordnung und Autonome Honorar-Richtlinien müssen für PatientInnen leicht zugänglich gemacht werden (z.B. durch Aushang in der Ordination).

Es ist allerdings wichtig zu wissen, dass die Zahnärztinnen/Zahnärzte ihr Honorar frei festsetzen können. Eine gesetzwidrige Kostenüberschreitung (laesio enormis ) liegt erst dann vor, wenn Kosten verrechnet werden, die mehr als das Doppelte des Werts der Behandlung betragen. Das kann im Allgemeinen nur mit einem Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

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