Verbot von Irreführung bei Kalorienangaben auf Müsli

veröffentlicht am 29.11.2021

Der Europäische Gerichtshof stellt klar: die Angaben auf Lebensmitteln müssen vergleichbar und die Informationen für Endverbraucher:innen leicht verständlich sein.

Die Firma Oetker bewarb ihr „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Keks“ auf der Vorderseite des Produkts mit einer Kalorienanzahl, die sich auf 40 Prozent Müsli und 60 Prozent fettarme Milch bezog. Da es bei Müsli verschiedene Zubereitungsarten gibt, variiert die Kalorienanzahl naturgemäß je nach dem zusätzlich beigegebenen Produkt (z.B.: Vollmilch, fettarme Milch, verschieden fette Joghurtsorten, Müsli ohne zusätzliches Produkt...). Die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte war daher bei dieser Darstellung nicht gegeben.

In seinem Urteil spricht sich der Europäische Gerichtshof für mehr Transparenz und Klarheit bei der Nährwertkennzeichnung aus und erteilt dieser Art der Darstellung eine eindeutige Absage: Die Nährwertangabe darf sich nicht auf verschiedene Zubereitungsarten beziehen (einmal mit fettarmer Milch, ein andermal mit Joghurt etc.). Die Angabe der Kalorien hat pro 100 g des Produkts – in diesem Fall also des Müslis - und nicht unterschiedlich je nach Zubereitungsart zu erfolgen.

Fehlende Vergleichbarkeit

Die fehlende Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass an anderer Stelle auf der Verpackung die Werte für eine Portion mit den Werten je 100g des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben werden. Der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung angebracht ist, kann für sich allein nicht ausschließen, dass die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käuferin/den Käufer irreführen könnten.

Isolierte Informationen auf der Vorderseite der Verpackung lassen keinen Produktvergleich zu. Die zusätzlichen Angaben an anderer Stelle auf der Verpackung mit anderen Referenzmengen sind bloß geeignet, Verbraucher:innen noch mehr zu verwirren.

EuGH Rs C-388/20

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