FAQ: Fernabsatz- und Auswärtsgeschäft

Hier finden Antworten auf Fragen zum Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, Anwendungsbereich, vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmens, Rücktrittsrecht (Frist, Form, Kosten, Ausnahmen), Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten bei telefonisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen

Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Österreich

Die europäische Richtlinie über Verbraucherrechte (Richtlinie 2011/83/EU) wurde in Österreich durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz ist am 13.06.2014 in Kraft getreten. Die folgenden Regelungen gelten für Verbraucherverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Die Regelungen der Verbraucherrechte-Richtlinie gelten in der gesamten EU. Nur dort, wo die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung Spielräume gelassen hat (sog. Optionen) bzw. wo der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert hat, sind nationale Unterschiede möglich. Darauf wird im Folgenden gesondert hingewiesen.

Die wesentlichsten Bestimmungen betreffen die Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäftes (z.B. Internet-Handel) und des Haustürgeschäfts, und hier insbesondere das Rücktrittsrecht. Weiters werden neue Schutzbestimmungen etabliert, wie z.B. umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Telefonverträge sowie die Vereinbarung von Zusatzzahlungen für Nebenleistungen, eine Kostenlimitierung bei Service-Telefonnummern sowie Regeln zur Lieferfrist und zur Gefahrtragung bei der Versendung von Waren.

Die Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie führten in ihrer Gesamtheit zur bislang umfangreichsten Novelle des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes. Im Interesse der Erhaltung des hohen österreichischen Verbraucherschutzniveaus blieb das Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft im Konsumentenschutzgesetz  - zusätzlich zum neuen Rücktrittsrecht beim Auswärtsgeschäft – erhalten. Hinsichtlich dieses Parallelsystems der Rücktrittsrechte ist der Informationsbedarf für alle Beteiligten hoch. 

Vorangestellt sei jedenfalls, dass die Regelungen der Verbraucherrechte-Richtlinie vom Standpunkt des Konsumentenschutzes weit überwiegend als positiv zu bewerten sind und die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher europaweit einheitlich gestärkt haben.

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge und Fernabsatzverträge 

Die Regelungen zu den besonderen Vertriebsformen des Auswärtsgeschäfts und zum Fernabsatzgesetz sind im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) verankert. Neben einem Rücktrittsregime werden darin weitere Regeln, insbesondere vorvertragliche Informationspflichten, etabliert.

Für welche Vertragsparteien gilt das Regime des Auswärts- und des Fernabsatzgeschäfts nach dem FAGG?

Die Regeln gelten für Verträge, die zwischen Konsumentinnen und Konsumenten und Unternehmen abgeschlossen werden.

Unternehmerin bzw. Unternehmer ist, wer selbstständig wirtschaftlich tätig ist, sofern das konkrete Geschäft unternehmensbezogen ist (z.B. Verkauf eines KFZ durch Autohändler). Konsumentin und Konsument ist jede Person, die nicht für unternehmerische Zwecke handelt. Dazu zählen auch gemeinnützige Vereine und Unternehmensgründungen.

Welche Vertragsarten sind umfasst?

Es handelt sich um zweiseitige entgeltliche Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.

Dabei muss das Unternehmen immer Erbringer der Hauptleistung (Ware, Dienstleistung) sein und die Konsumentin bzw. der Konsument hat dafür das Entgelt zu bezahlen. Daher sind Warenverkäufe durch Konsumentinnen und Konsumenten (z.B. Verkauf eines KFZ) oder Spendenverträge (wenn keine Gegenleistung des Unternehmens vereinbart ist) nicht als Auswärts- oder Fernabsatzgeschäft iSd nachfolgenden Regelungen anzusehen. Möglicherweise unterliegen sie aber den Bestimmungen des KSchG zum Haustürgeschäft (dies ist gesondert zu prüfen, vgl. hier)

Was sind Waren und Dienstleistungen?

Waren iSd Gesetzes sind bewegliche Sachen (also keine Immobilien). 

Der Dienstleistungsbegriff ist als „Gegenpol" zur Ware definiert und bedeutend weiter als der Dienstleistungsbegriff nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB): Was nicht Ware ist, ist Dienstleistung. Darunter fallen etwa Werkverträge (z.B. durch Installateur-, Elektrik-, Tischlerei-, Friseurbetriebe) ebenso wie Vermittlungsverträge (etwa Partnervermittlung, Immobilienmakler/innen), Leistungen der freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen) und Beratungseinrichtungen (z.B. Lebensberatung).

Bei gemischten Verträgen – also Verträgen, bei denen Waren und Dienstleistungen vereinbart werden (etwa Lieferung und Montage einer Küche) – ist von einer Ware auszugehen. Dies gilt auch, wenn die Leistung im Verhältnis zur Ware überwiegt (Lieferung eines Heizkörpers und Verlegung von Leitungen). Diese Unterscheidung spielt beim Beginn der Rücktrittsfrist eine wesentliche Rolle.

Weiters unterliegen den Regelungen auch Bezugsverträge über Gas, Wasser, Strom und Fernwärme sowie Verträge über digitale Inhalte (z.B. Streaming, Downloads). Diese sind nicht als Dienstleistungen anzusehen, werden jedoch weitgehend gleich behandelt.

Welche Vertragstypen unterliegen dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)?

Der Anwendungsbereich ist durch die Verbraucherrechte-Richtlinie vorgegeben. Erweiterungen sind zulässig, wurden aber in Österreich kaum vorgenommen.

Viele Bereiche sind ausgenommen – sei es, weil bereits einschlägige EU-Richtlinien dazu existieren (Pauschalreisen, Finanzdienstleistungen), sei es, weil sie von den Mitgliedsstaaten als zu sensibel für eine europaweite Vollharmonisierung angesehen wurden (Immobilien, soziale Dienstleistungen, Glücksspiele).

Keine Anwendung finden die Bestimmungen des FAGG u.a. auf folgende Bereiche:

  • Verträge bis 50 € (für das Haustürgeschäft, nicht für den Fernabsatzvertrag!)
  • soziale Dienstleistungen (z.B. Verträge über Pflege, Heimverträge, Kindergartenverträge, Krisentelefon, ev. Lebensberatung)
  • Gesundheitsdienstleistungen (erbracht von Mitgliedern der Gesundheitsberufe, wie etwa Ärzte/Ärztinnen, Hebammen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Orthopäden/Orthopädinnen, Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen, Diätologen/Diätologinnen, etc.)
  • Glücksspiele
  • Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Anlageformen)
  • Immobilien: Kauf und Miete von Wohnungen und Eigenheimen; Neubau sowie erhebliche Umbauarbeiten, die einem Neubau gleichzusetzen sind
  • Verträge im Geltungsbereich der EU-Richtlinie über Pauschalreisen
  • Verträge im Geltungsbereich der EU-Richtlinie über Teilzeitnutzungsverträge
  • notariatspflichtige Verträge
  • „fahrende Händler/innen" – Lebensmittel, Getränke, Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs
  • Personenbeförderung (Taxi, Flug, Bus)

MERKSATZ: Wenn ein Vertrag nicht unter das Auswärtsgeschäft fällt (nicht im Anwendungsbereich des FAGG), ist zu prüfen, ob ein Haustürgeschäft nach dem Konsumentenschutzgesetz (§ 3 KSchG) vorliegt.

Was ist ein Auswärtsgeschäft?

Das Auswärtsgeschäft ist definiert wie folgt (§ 3 Z 1 FAGG):

  1. Der Vertrag wird außerhalb des Geschäftsraumes des Unternehmens abgeschlossen bzw. die Konsumentin/der Konsument gibt in dieser Situation ein verbindliches Anbot ab. Beide Vertragsparteien sind dabei gleichzeitig körperlich anwesend; oder
  2. Der Vertrag wird im Geschäftsraum oder durch Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Telefax, E-Mail) abgeschlossen, unmittelbar nachdem die Konsumentin/der Konsument vom Unternehmer/der Unternehmerin individuell und persönlich außerhalb des Geschäftsraums angesprochen wurde; oder
  3. Der Vertragsabschluss erfolgt bei einem Ausflug (Werbefahrt) – organisiert vom Unternehmen oder dessen Beauftragten mit dem Ziel, Waren oder Dienstleistungen zu bewerben und Verträge abzuschließen.

Wer den Vertrag anbahnt, ist – mit Ausnahme von Punkt 2 – nicht relevant.

Was ist ein Geschäftsraum?

Ein Geschäftsraum ist entweder ein unbeweglicher Gewerberaum, in dem die Tätigkeit des Unternehmens dauerhaft ausgeübt wird, oder ein beweglicher Gewerberaum, in dem die Tätigkeit des Unternehmens für gewöhnlich ausgeübt wird (§ 3 Z 3 FAGG).

Als Geschäftsräume gelten daher unter diesen Voraussetzungen alle Räumlichkeiten (Läden, Stände, Lastwagen). Auch saisonal betriebene Geschäfte unterliegen der Regel (z.B. Schiverleih, Seebad). Messestände können Geschäftsräume sein.

Nicht als Geschäftsraum gelten der Öffentlichkeit zugängliche Räume wie Straßen, Einkaufszentren, Verkehrsmittel, Strände, Privatwohnungen, Arbeitsplätze.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Der Fernabsatzvertrag ist definiert wie folgt (§ 3 Z 2 FAGG):

  1. Der Vertrag wird ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers/der Unternehmerin und der Konsumentin/des Konsumenten abgeschlossen,
  2. dies im Rahmen eines organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems,
  3. wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Wird in einem Geschäftslokal der Vertrag bereits verhandelt und nachfolgend aus der Ferne (z.B. über Telefon, Telefax, E-Mail oder per Brief) abgeschlossen, liegt daher kein Fernabsatzvertrag vor. Reine Informationsbesuche im Geschäftslokal hingegen schaden nicht.

Ein organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem liegt vor, wenn etwa über eine Online-Plattform Bestellungen abgegeben werden können. Reine Websites, die nur über Waren und Dienstleistungen informieren und Kontaktdaten des Unternehmens anbieten, fallen den Erläuterungen zum FAGG zufolge nicht unter die Definition – es empfiehlt sich hier eine Überprüfung im Einzelfall.

Welche vorvertraglichen Informationspflichten treffen das Unternehmen beim Auswärtsgeschäft und beim Fernabsatzvertrag (§ 4 FAGG)?

Die Unternehmen treffen umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten. Es handelt sich dabei um eine Bringschuld der Unternehmen. Sie sind nachweispflichtig, dass sie die Informationen erteilt haben.

Die Informationen gelten als Bestandteil des Vertrages. Änderungen müssen ausdrücklich vereinbart werden (AGB reichen dazu nicht aus). Bei Widersprüchen zwischen Informationen und AGB gehen daher die Informationen vor.

Verstöße sind teilweise mit weitreichenden Kostenfolgen sanktioniert. Hat das Unternehmen nicht über die zusätzlichen oder sonstigen Kosten (insb. Fracht-, Liefer-, Versandkosten) oder die Rücksendekosten für Waren im Rücktrittsfall informiert, haben die Verbraucher/innen diese Kosten nicht zu tragen.
Zudem können Verstöße zivilrechtliche Folgen – Irrtumsanfechtung bzw. Schadenersatz – nach sich ziehen. Außerdem droht Unternehmen bei Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 €.

Gem. § 4 FAGG umfassen die Informationspflichten im Detail Angaben zu

  • Person, Niederlassung und Erreichbarkeit des Unternehmens bzw. seines Beauftragten
  • wesentliche Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung
  • Gesamtpreis inkl. Abgaben und Steuern, gegebenenfalls die Art der Preisberechnung (falls der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware bzw. Dienstleistung nicht im Vorhinein berechnet werden kann), allfällige Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Kosten
  • Abos oder unbefristete Verträge: Gesamtkosten für den Abrechnungszeitraum, jedenfalls (auch) die monatlichen Gesamtkosten
  • Kosten einer allfälligen Mehrwertnummer
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • Leistungsfrist oder -termin
  • Beschwerdemanagement (so vorhanden)
  • Rücktrittsrecht: Bedingungen, Fristen, Vorgangsweise und Muster-Widerrufsformular
  • gegebenenfalls Kosten für die Rücksendung der Ware im Rücktrittsfall
  • gegebenenfalls anteilige Kostentragung für bereits erbrachte Leistungen bei Dienstleistungen im Rücktrittsfall
  • gegebenenfalls Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die Umstände, die zum Entfall des Rücktrittsrechts führen
  • Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, gegebenenfalls Bedingungen für Kundendienstleistungen und Garantien
  • gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages, Bedingungen für die Kündigung, Vertragsverlängerung
  • gegebenenfalls Verhaltenskodizes
  • gegebenenfalls Mindestdauer der Verpflichtungen, die Verbraucher/innen mit einem Vertrag eingehen
  • gegebenenfalls Recht des Unternehmens auf Kaution
  • gegebenenfalls Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen
  • gegebenenfalls Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
  • gegebenenfalls Zugang zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

In welcher Form hat das Unternehmen die vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen (§ 5 FAGG für Auswärtsgeschäfte, § 7 FAGG für Fernabsatzverträge)?

Beim Auswärtsgeschäft sind die Informationen vor Vertragsabschluss auf Papier (oder mit Zustimmung der Verbraucher/innen auf einem anderen dauerhaftem Datenträger) zu erteilen.

Bei Handwerkerverträgen (bis € 200, sofern die Verbraucher/innen das Unternehmen gerufen haben und die Leistungen sofort beidseitig erfüllt werden) gelten erleichterte inhaltliche und formelle Anforderungen. Jedenfalls sind alle Informationen nach Vertragsabschluss auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei Fernabsatzverträgen sind die vorvertraglichen Informationspflichten dem Fernkommunikationsmittel angepasst zu erteilen.

Besteht wenig Zeit bzw. Platz für die Darstellung der vorvertraglichen Informationen – Telefon, Display eines Smartphones, Werbespot im TV – sind vor Vertragsabschluss nur Kerninformationen zu erteilen, für die restlichen Informationen kann z.B. auf eine Website verwiesen werden. Spätestens vor Beginn der Dienstleistung oder bei Warenlieferung müssen aber jedenfalls alle Informationen auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Wann besteht ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht?

Sind die Voraussetzungen des Auswärtsgeschäftes oder des Fernabsatzvertrages erfüllt (insbes. Anwendungsbereich und Definition sowie die Betragsgrenze über € 50 bei Auswärtsgeschäften), haben Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich ein Rücktrittsrecht (beachte aber die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bei bestimmten Vertragsarten weiter unten). Sie können binnen einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist kostenfrei. Die Erklärung muss zweifelsfrei sein, bedarf aber keiner Schriftform.

Bei korrekter Belehrung bzw. Information können Rücksendekosten für Waren, Wertverlust bei Waren und anteilige Kosten für teilweise erbrachte Dienstleistungen verlangt werden. Unter bestimmten Umständen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen bzw. entfällt dieses nachträglich (dazu im Detail unten).

Wie lange ist die Rücktritts- bzw. Widerrufsfrist?

Gem. § 11 Abs. 1 FAGG beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage, vorausgesetzt, die Verbraucher/innen wurden korrekt über das Rücktrittsrecht informiert.

Die Belehrung muss beim Auswärtsgeschäft vor Vertragsabschluss in Papierform gegeben werden (stimmt der/die Verbraucher/in zu, reicht ein anderer dauerhafter Datenträger, wie z.B. E-Mail, USB-Stick oder CD-ROM).

Beim Fernabsatzvertrag muss die Belehrung spätestens vor Beginn der Dienstleistung oder mit der Lieferung der Waren auf dauerhaftem Datenträger erteilt werden (§ 7 Abs. 3 FAGG).

Die Belehrung muss die Modalitäten zur Ausübung des Rücktritts (Widerrufs) wiedergeben (Name, Adresse, Frist, Fristbeginn, Form). Absendung am letzten Tag der Frist ist ausreichend. Das Unternehmen kann die im Anhang zum FAGG vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden.

Das (ebenfalls im Anhang zum FAGG geregelte) Muster-Widerrufsformular muss das Unternehmen beim Auswärtsgeschäft in Papierform (mit Zustimmung auf dauerhaftem Datenträger), beim Fernabsatzvertrag mittels dauerhaftem Datenträger (§ 7 Abs. 3 FAGG) übermitteln.

Hat das Unternehmen das Muster-Widerrufsbelehrungs-Formular korrekt ausgefüllt übermittelt, hat es jedenfalls seine Belehrungspflichten erfüllt (§ 4 Abs. 3 FAGG).

§ 12 FAGG: Hat das Unternehmen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht bzw. nicht ausreichend über das Widerrufsrecht informiert bzw. das Muster-Widerrufsformular nicht übermittelt, beginnt die Rücktrittsfrist nicht zu laufen. Wird die korrekte Belehrung nachgereicht, läuft erst ab diesem Zeitpunkt die 14-tägige Rücktrittsfrist.
Wird die Belehrung nicht nachgereicht, endet das Rücktrittsrecht jedenfalls nach einer Zeit von einem Jahr und 14 Tagen.

Wann beginnt die Rücktritts- bzw. Widerrufsfrist zu laufen (§ 11 FAGG)?

Bei Verträgen über Waren ab Übergabe der Ware an die Konsumentinnen und Konsumenten oder ihre Beauftragten (idR nicht an das Transportunternehmen). Bei in Teilen gelieferten Waren mit der Lieferung des letzten Teils.

Bei gemischten Verträgen (Waren und Dienstleistungen) ebenfalls ab Übergabe der Ware an die Konsumentinnen und Konsumenten oder ihre Beauftragten (auch wenn die Ware nur einen geringfügigen Teil der Gesamtleistung ausmacht).

Bei Dienstleistungen, Bezugsverträgen (Gas, Wasser, Strom, Fernwärme) und Verträgen über digitale Inhalte (Apps, Software-Downloads): ab Vertragsabschluss.

Wie erklären die Konsumentinnen und Konsumenten den Rücktritt bzw. Widerruf (§ 13 FAGG)?

Der Rücktritt kann innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Die Rücktrittserklärung kann in jeder beliebigen Form erfolgen – Telefon, E-Mail, Telefax, Papierform.

Die Erklärung muss jedoch eindeutig zum Ausdruck bringen, dass ein Rücktritt (Widerruf) gewollt ist. Achtung: Eine bloße Rücksendung der Ware ohne weiteren Kommentar ist idR nicht ausreichend.

Die Verbraucher/innen können das ihnen vom Unternehmen übermittelte Muster-Widerrufsformular für den Rücktritt verwenden. Sie müssen dies jedoch nicht und können den Rücktritt auch selbst formulieren (iSv „Ich trete ich vom Vertrag zurück." oder „Ich erkläre meinen Widerruf vom Vertrag.").

Im Fall einer schriftlichen Erklärung reicht deren Absendung am letzten Tag der Frist.
Der Rücktritt muss dem Unternehmen zugehen – dafür sind die Verbraucher/innen beweispflichtig. Es empfiehlt sich daher die Schriftform (Einschreiben).

Das Unternehmen kann – zusätzlich – anbieten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten auf seiner Website den Rücktritt elektronisch erklären können. Diesfalls hat es den Empfang der Rücktrittserklärung auf dauerhaftem Datenträger zu bestätigen.

Welche Pflichten treffen die Vertragsparteien nach der Erklärung des Rücktritts bzw. Widerrufs (§§ 14 und 15 FAGG)?

  • Konsumentinnen und Konsumenten und Unternehmen haben die gegenseitigen Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung zurückzustellen. Allfällige Lieferkosten für Waren hat das Unternehmen zur Gänze zu ersetzen, sofern die Verbraucher/innen die vom Unternehmen angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben. Andernfalls erhalten die Konsumentinnen und Konsumenten den Mehrbetrag einer teureren Sendungsart nicht refundiert.
  • Bei Warenlieferungen sind die Konsumentinnen und Konsumenten vorleistungspflichtig. Sie haben die Waren zurückzustellen, sofern das Unternehmen die Abholung nicht angeboten hat bzw. die Ware sperrig ist (vgl. unten).
    Das Unternehmen muss das Entgelt erst zurückerstatten, wenn die Ware bei ihm eingelangt ist bzw. die Verbraucher/innen den Nachweis der Absendung der Ware erbringen.

Sind mit einem Rücktritt bzw. Widerruf Kosten verbunden?

Kosten sind nur unter bestimmten Umständen und in bestimmtem Ausmaß zu zahlen.

  • Rücksendekosten (§ 15 Abs. 2 FAGG): Diese können vom Unternehmen verlangt werden, wenn es vor Vertragsabschluss die Verbraucher/innen über die (grundsätzliche) Kostentragungspflicht informiert hat. Bei Fernabsatzverträgen, bei denen sich die Ware nicht zur Rücksendung auf dem Postweg eignet, ist die Höhe der Kosten anzugeben.

    Die Kosteninformation ist beim Auswärtsgeschäft auf Papier (oder mit Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger) zu erteilen.
    Beim Fernabsatzvertrag kann in einer dem gewählten Fernkommunikationsmittel angepassten Form informiert werden (z.B. am Telefon oder durch Verweis auf die Website).

 

  • Wurden Waren im Rahmen eines Auswärtsgeschäftes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des/der Verbraucher/in geliefert, hat das Unternehmen die Waren auf seine Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden. Gedacht ist hier an sperrige Güter (z.B. anlässlich einer Werbefahrt erworbene Matratzen etc.).

 

  • Kosten für einen Wertverlust von Waren (§ 15 Abs. 4 FAGG): Die Konsumentinnen und Konsumenten können die Ware im Hinblick auf deren Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise prüfen. Sie können sie daher – wie in einem Geschäft – überprüfen. Die Entfernung der Verpackung und eine erste Inbetriebnahme etwa von Elektrogeräten sind ebenso zulässig wie die Anprobe eines Kleidungsstückes.

    Für eine nicht erforderliche weitere Benützung (z.B. viele Ausdrucke bei einem Drucker) haben die Verbraucher/innen jedoch Wertersatz zu leisten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurden und auch das Muster-Widerrufsformular erhalten haben – beim Auswärtsgeschäft auf Papier (oder mit Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger), beim Fernabsatzvertrag auf dauerhaftem Datenträger.

 

  • § 16 FAGG: Kosten für konsumierte Dienstleistungen und Bezug von Gas, Wasser, Strom und Fernwärme vor Erklärung des Rücktritts.

    Konsumieren die Konsumentinnen und Konsumenten Dienstleistungen sowie Gas, Wasser, Strom und Fernwärme, können sie anteilig im Ausmaß des Bezugs zum Kostenersatz verpflichtet werden, sofern die Konsumentinnen und Konsumenten ausdrücklich verlangt haben (beim Auswärtsgeschäft zusätzlich auf dauerhaftem Datenträger), dass mit der Dienstleistung bzw. dem Bezug von Versorgungsleistungen vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird. Das Unternehmen muss die Konsumentinnen und Konsumenten zu dieser Erklärung aufgefordert, vor Vertragsabschluss korrekt über das Rücktrittsrecht belehrt und über die mit der vorzeitigen Ausführung verbundenen Kostenfolgen informiert haben.

Bleiben akzessorische Verträge aufrecht (§ 17 FAGG)?

Mit dem Rücktritt vom Hauptvertrag treten automatisch sog. akzessorische Verträge außer Kraft. Es bedarf keiner gesonderten Erklärung. Typischerweise handelt es sich um Versicherungsverträge oder Kreditverträge.

Wann haben die Konsumentinnen und Konsumenten kein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht (§ 18 FAGG))?

Konsumentinnen und Konsumenten haben kein Rücktrittsrecht bzw. verlieren das Rücktrittsrecht in folgenden Konstellationen:

  • Vollständig erbrachte Dienstleistungen (nicht Bezugsverträge über Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme, nicht digitale Inhalte): Werden Dienstleistungen innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht, entfällt das Rücktrittsrecht, sofern die Verbraucher/innen die Ausführung ausdrücklich (bei Auswärtsgeschäften auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) verlangt haben und dazu vom Unternehmen aufgefordert wurden und sofern sie bei dieser Gelegenheit auch bestätigt haben, dass sie bei vollständiger Erfüllung das Rücktrittsrecht verlieren.
  • Wenn mit der Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Downloads) begonnen wurde, sofern die Verbraucher/innen vor Beginn – nach Aufforderung durch das Unternehmen – ausdrücklich (bei Auswärtsgeschäften auf dauerhaftem Datenträger) zugestimmt haben, dass mit der Lieferung vorzeitig begonnen wird, sie in Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts sind und dies vom Unternehmen – bei Auswärtsgeschäften auf Papier, bei Fernabsatzgeschäften auf dauerhaften Datenträger – bestätigt wurde.
  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Maßanzug, Maßmöbel etc.).
  • Waren, die schnell verderben können.
  • Waren, die versiegelt geliefert werden, und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde. Dazu gehören z.B. auch verschweißte Nahrungsergänzungsmittel, versiegelte Produkte (z.B. Kosmetika wie etwa Hautcremen, aber auch Matratzen).
  • Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Waren vermischt werden (z.B. Heizöl).
  • Entsiegelte Ton- und Videoaufnahmen sowie Computer-Software.
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
  • Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung (nicht Wohnzwecke), Beförderung von Waren, Vermietung von KFZ, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch das Unternehmen ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vorgesehen ist (z.B. Hotelreservierungen, Ticketbuchungen für Kultur- und Sportveranstaltungen).
  • Handwerkerverträge über dringende Reparaturarbeiten: Fordert die Konsumentin und der Konsument das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dringender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf, hat sie/er für diese Arbeiten kein Rücktrittsrecht (z.B. Wasserrohrbruch und Stemmarbeiten; auch wenn die Arbeiten teilbar sind, z.B. Verputzarbeiten).
  • Bei öffentlichen Versteigerungen: Nur klassische Versteigerungen, bei denen der Eigentumsübergang per Zuschlag erfolgt, sind vom Rücktritt ausgenommen. Versteigerungen über Online-Plattformen, die ein Forum für Konsumentinnen und Konsumenten und Unternehmen bieten, gelten nicht als „öffentliche Versteigerungen" iSd Richtlinie und sind daher ein normales Fernabsatzgeschäft (z.B. eBay).

Was sieht die sog. „Button-Regelung“ bei Fernabsatzverträgen vor (§ 8 FAGG)?

Die sog. „Button-Lösung" besteht aus zwei Teilen:

  • Zum einen hat das Unternehmen bei elektronischen Vertragsabschlüssen vor der Vertragserklärung der Verbraucher/innen einen zusammenfassenden Überblick über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben (u.a. Gesamtpreis oder Preisberechnung, Eigenschaften, Lieferzeit, Mindestdauer). Diese Zusammenfassung muss zeitlich und graphisch in hervorgehobener Weise unmittelbar vor der Vertragserklärung erteilt werden.

    Umfasst sind solche Verträge, die über Websites abgeschlossen werden. Nicht hingegen unterliegen Vertragsabschlüsse, die ausschließlich über E-Mails oder sonstige individuelle elektronische Kommunikationsmittel abgeschlossen werden, dieser Bestimmung.

 

  • Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Konsumentinnen und Konsumentenausdrücklich bestätigen, dass sie davon Kenntnis haben, dass mit der Bestellung eine Zahlungspflicht verbunden ist. Ist im Zuge des Bestellvorgangs eine Schalfläche zu aktivieren („Button"), so muss auf dieser eine gut lesbare Aufschrift mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung angebracht werden (z.B. „kaufen", „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen").

    Wurde diese „Button-Lösung" nicht eingehalten, ist die Bestellung unwirksam. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht zur Zahlung verpflichtet bzw. können die Zahlung zurückverlangen.

Die Regel hat einen relativ engen Anwendungsbereich (entsprechend der Richtlinie). Allerdings wurde die Bestimmung auf Pauschalreisen erstreckt und gilt – für den Fall, dass ein „Button" eingerichtet ist – auch für soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen.

Welche Rechte haben Konsumentinnen und Konsumenten bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen (§ 9 Abs. 2 FAGG)?

Bei einem Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen (inkludiert digitale Inhalte und Versorgungsleistungen), der während eines vom Unternehmen eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wird, gilt Folgendes:

Konsumentinnen und Konsumenten sind erst an den Vertrag gebunden, wenn nachfolgend das Unternehmen sein Anbot auf dauerhaftem Datenträger bestätigt und die Konsumentinnen und Konsumenten daraufhin eine schriftliche Erklärung zur Annahme dieses Anbots ebenfalls auf dauerhaftem Datenträger übermitteln. E-Mails sind dauerhafte Datenträger, ebenso wie CD-ROMs, USB-Sticks, Briefe und Telefaxe.

Die Regel greift bei aktiven Anrufen des Unternehmens ebenso wie bei vom Unternehmen initiierten Rückrufen der Verbraucher/innen (sog. „Ping-Anrufe").

Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sind Konsumentinnen und Konsumenten nicht an den Vertrag gebunden. Sie brauchen das Entgelt nicht zu bezahlen bzw. können ihre Zahlungen zurückfordern. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Unternehmens (und damit Wertersatz für bereits konsumierte Leistungen) sind ausgeschlossen.

Die Regel knüpft nicht am engen Anwendungsbereich der Richtlinie an, sondern ausschließlich am (erweiterten) Dienstleistungsbegriff des österreichischen Rechts.

Siehe aber auch die Regelungen im KSchG zu Telefonverträgen: Gewinnzusagen/Lotto/Toto in § 5b KSchG und Überrumpelungen bei Telefonaten in § 3 Abs. 3 Z 5 KSchG. 


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