FAQs: Bestellungen per Internet, Telefon etc.
Hier finden Sie Antworten, worauf beim Fernabsatz grundsätzlich zu achten ist, welche Zahlungsvarianten möglich sind, Verhalten, wenn man auf irreführende „Gratisangebote“ reingefallen ist, wie Sie Ihr Rücktrittsrecht geltend machen können, welche Kosten beim Rücktritt entstehen.
Ich möchte gern per Internet einen Computer kaufen? Worauf sollte ich bei einem Anbieter im Internet achten, um später keine bösen Überraschungen zu erleben?
Bei Bestellungen im Internet sollten Sie Folgendes beachten:- Seriöse Anbieterinnen und Anbieter gestalten ihren Webauftritt übersichtlich, leicht verständlich und gut bedienbar.
- Die Unternehmen informieren umfassend über Produkte, Preis (inklusive Versandkosten), Rücktritt, Gewährleistung, Zahlungsbedingungen, etc.
Des Weiteren sollten die Unternehmen über den Eingang der Bestellung sofort informieren und eine rasche Lieferung zusagen.
- Sind vertrauliche Daten anzugeben, etwa bei Zahlung mittels Kreditkarte, sollten diese verschlüsselt übertragen werden. Wenn ein „https"-Link erscheint, also die Adresse in der Browserleiste mit „https://" beginnt und der Browser in der unteren Leiste ein Schlüsselsymbol anzeigt, dann werden diese Daten geschützt übertragen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind leicht auffindbar und speicherbar.
- Ein vollständiges Impressum (wie Name, Anschrift, etc.) ist auch ein Indiz für seriöse Anbieterinnen und Anbieter.
Welche Zahlungsvarianten sind beim Versandhandel möglich?
Kreditkarten werden zur Bezahlung sehr häufig genutzt. Bei Bestellungen im Internet stellen sie das meist verwendetste Zahlungsmittel dar. Die Zahlung mittels Kreditkarte ist ein relativ sicheres Zahlungsmittel.
Schätzungsweise fallen weniger als 0,1 Prozent der Transaktionen im Internet betrügerischen Aktivitäten mit Kreditkartennummern zum Opfer. Auf Grund einer EU-Richtlinie ist man in Europa in derartigen Fällen zumeist gut gesichert, da die Kreditkartenunternehmen verpflichtet sind, bei betrügerischem Missbrauch der Kreditkarte oder der Kreditkartennummer den abgebuchten Betrag zurückzubuchen. Allerdings müssen bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllt sein (z.B. die Daten grundsätzlich nur verschlüsselt übermitteln). Bei der Bezahlung mittels Kreditkarte sollte daher darauf geachtet werden, dass eine verschlüsselte Übertragung der Daten erfolgt (dies erkennt man daran, dass der Link der Website mit „https" beginnt und der Browser in der unteren Leiste ein Schlüsselsymbol anzeigt).
Wichtig ist, dass die Kontoauszüge des Kreditkartenunternehmens bei Erhalt geprüft werden. Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung sollte das Kreditkartenunternehmen sofort kontaktiert werden um die Stornierung der Zahlung zu veranlassen.
Bei dieser Zahlungsart räumt man dem Versandhandels-unternehmen das Recht ein vom Konto der Kundin oder des Kunden Geld abzubuchen.
Bei Abbuchungen im Wege des Lastschriftverfahrens besteht die Möglichkeit zur Rückbuchung innerhalb von acht Wochen nach Abbuchung. Dazu muss die jeweilige Bank beauftragt werden.
Falls zwischen Käuferinnen und Käufern und dem Unternehmen ein Vertrauensverhältnis besteht, ist die Einzugsermächtigung jedenfalls eine bequeme und auch sichere Zahlungsmöglichkeit.
- Nachnahme:
Eine gute Alternative zur Zahlung mit Kreditkarte ist die Lieferung per Nachnahme. Sie ist zwar meist etwas teurer, aber dafür sehr sicher, da erst bezahlt wird, wenn die Ware geliefert wird.
Ein weiterer Vorteil ist, dass bei der Entgegennahme der Ware, diese auf Mängel (zumindest sichtbare) geprüft werden kann. Sollten zu diesem Zeitpunkt Mängel bestehen, dann sollte die Ware gar nicht angenommen werden, sondern diese gleich wieder retourniert werden. Dies bietet auch den Vorteil, dass vom Unternehmen der Kaufpreis nicht zurückgefordert werden muss.
Bei Zahlung mit Überweisung erhält man mit der Rechnung einen Erlagschein. Nach Abgabe bei einer Bank, wird von dieser der Betrag an die Empfängerin beziehungsweise an den Empfänger überwiesen.
Auch hier besteht ein Vorteil darin, dass die Ware erst nach Erhalt zu bezahlen ist.
Es gibt eine Vielzahl derartiger Zahlungssysteme (z.B. paybox, PayPal, etc). Um beispielsweise Paypal nutzen zu können muss ein Benutzerkonto angelegt werden (anzugeben ist dann z.B.: Name, Adresse und Kreditkarten- oder Kontoinformationen, da bei Zahlungen die Kreditkarte oder das Girokonto belastet wird).
- Zahlung im Voraus ("Vorauskassa")
Von Versandhandelsfirmen (auch von Internetauktionshäusern) wird meistens die Bezahlung über Vorauskasse bevorzugt. Die Lieferung erfolgt dabei erst nach Zahlungseingang beim Unternehmen. Bei der Vorauskasse tragen die KäuferInnen das Risiko, weil nicht sicher ist, ob tatsächlich und vereinbarungsgemäß geliefert wird. Diese Zahlungsart sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
- Treuhand-Systeme
Vor allem auf Versteigerungsplattformen, wie ebay, wird diese Zahlungsart angeboten. Bei höheren Beträgen empfiehlt sich die Bezahlung über ein Treuhand-Service anstatt der Bezahlung im Voraus.
Die Käuferin bzw. der Käufer überweist den vereinbarten Betrag nicht an das Unternehmen, sondern an die Treuhänderin oder den Treuhänder. Anschließend erhält das Unternehmen von der Treuhänderin oder dem Treuhänder eine Information über den Zahlungseingang. Daraufhin kann das Unternehmen die Ware an die Käuferin oder den Käufer verschicken. Erst wenn die Käuferin beziehungsweise der Käufer den ordnungsgemäßen Eingang der Ware meldet, zahlt die Treuhänderin oder der Treuhänder dem Unternehmen das Geld aus. Die Gebühr, die durch das Treuhandservice anfällt, kann entweder eine Seite allein bezahlen oder sie werden - je nach Vereinbarung - auf beide Vertragsparteien aufgeteilt. Lehnt das Unternehmen - vor allem bei teuren Waren - die Abwicklung über einen Treuhänder ab, dann ist Vorsicht geboten. Aber selbst vor Treuhandlösungen machen BetrügerInnen nicht Halt. In manchen Fällen werden mit Hilfe gefälschter Webseiten Treuhandservices vorgetäuscht.
Mein Sohn/meine Tochter hat eine Rechnung eines Internet-Unternehmens erhalten. Als ich auf der angegebenen Seite war, habe ich nicht gesehen, dass der Dienst etwas kostet. Wie sollen wir uns verhalten?
Sehr häufig sind Jugendliche von vermeintlichen Gratisangeboten betroffen. Losgelöst von den Rücktrittsrechten, die prinzipiell bestehen, kommen Verträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahren) oftmals mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht zustande. Näheres siehe Fragen und Antworten „Allgemeine Regelungen des Vertragsrechtes".
Es gilt zu unterscheiden:
Variante 1: Ihre Tochter/Ihr Sohn hat sich nie angemeldet:
Ratsam wäre es, einen eingeschriebenen Brief an das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dass zu keiner Zeit ein Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen wurde und somit von weiteren Mahnungen abzusehen ist.
Variante 2: Ihre Tochter/Ihr Sohn ist minderjährig (unter 18 Jahre alt) und hat sich als volljährig ausgegeben:
a. unter 14 Jahren:
Ratsam wäre es einen eingeschrieben Brief des/er gesetzlichen Vertreters/in an das Unternehmen (Inkassobüro, Anwalt) zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Ihr Sohn/Ihre Tochter minderjährig ist und daher keinen gültigen Vertrag abschließen kann und der/ie gesetzliche Vertreter/in auch keine Zustimmung dazu erteilte.
b. über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre:
siehe a) Ab dem 14. Lebensjahr ist Ihr Sohn/Ihre Tochter bereits strafmündig und manche Unternehmen schrecken nicht vor der Drohung mit einer Betrugsanzeige zurück. Unserer Ansicht nach und auch nach Ansicht der Experten des Bundesministeriums für Justiz scheidet der Betrug jedoch mangels Bereicherungsvorsatz aus. Der Bereicherungsvorsatz müsste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben sein. Dies gilt vor allem für Angebote, die bei der Anmeldung den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Gratisdienstleistung handelt.
Sind mit einem Rücktritt bzw. Widerruf Kosten verbunden?
Kosten sind nur unter bestimmten Umständen und in bestimmtem Ausmaß zu zahlen.
- Rücksendekosten § 15 Abs. 2 FAGG: Diese können vom Unternehmen verlangt werden, wenn es vor Vertragsabschluss die Konsumentinnen und die Konsumenten über die (grundsätzliche) Kostentragungspflicht informiert hat. Bei Fernabsatzverträgen, bei denen sich die Ware nicht zur Rücksendung auf dem Postweg eignet, ist die Höhe der Kosten anzugeben.
Die Kosteninformation ist beim Auswärtsgeschäft auf Papier (oder mit Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger) zu erteilen.
Beim Fernabsatzvertrag kann in einer dem gewählten Fernkommunikationsmittel angepassten Form informiert werden (z.B. am Telefon oder durch Verweis auf die Website). - Wurden Waren im Rahmen eines Auswärtsgeschäftes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung der Konsumentin oder des Konsumenten geliefert, hat das Unternehmen die Waren auf seine Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden. Gedacht ist hier an sperrige Güter (z.B. anlässlich einer Werbefahrt erworbene Matratzen etc.).
- Kosten für einen Wertverlust von Waren (§ 15 Abs. 4 FAGG):
Die Konsumentinnen und Konsumenten können die Ware im Hinblick auf deren Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise prüfen. Sie können sie daher - wie in einem Geschäft - überprüfen. Die Entfernung der Verpackung und eine erste Inbetriebnahme etwa von Elektrogeräten sind ebenso zulässig wie die Anprobe eines Kleidungsstückes. Für eine nicht erforderliche weitere Benützung (z.B. viele Ausdrucke bei einem Drucker) haben die Konsumentinnen und Konsumenten jedoch Wertersatz zu leisten.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurden und auch das Muster-Widerrufsformular erhalten haben - beim Auswärtsgeschäft auf Papier (oder mit Zustimmung auf einem dauerhaftem Datenträger), beim Fernabsatzvertrag auf dauerhaftem Datenträger. - Kosten für konsumierte Dienstleistungen und Bezug von Gas, Wasser, Strom und Fernwärme vor Erklärung des Rücktritts (§ 16 FAGG):
Konsumieren die Konsumentinnen und Konsumenten Dienstleistungen sowie Gas, Wasser, Strom und Fernwärme, können sie anteilig im Ausmaß des Bezugs zum Kostenersatz verpflichtet werden, sofern die Konsumentinnen und Konsumenten ausdrücklich verlangt haben (beim Auswärtsgeschäft zusätzlich auf dauerhaftem Datenträger), dass mit der Dienstleistung bzw. dem Bezug von Versorgungsleistungen vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird. Das Unternehmen muss die Konsumentinnen und Konsumenten zu dieser Erklärung aufgefordert, vor Vertragsabschluss korrekt über das Rücktrittsrecht belehrt und über die mit der vorzeitigen Ausführung verbundenen Kostenfolgen informiert haben.
Ich habe gehört, dass ein Rücktritt von Internetgeschäften zulässig ist. Stimmt das?
Wenn Sie als Konsumentin oder Konsument etwas im Fernabsatz von einem Unternehmen erwerben, beispielsweise per Telefon, Internet oder im Versandhandel, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vom Kauf zurücktreten.
Im Versandhandel haben Konsumentinnen und Konsumenten das Problem, dass die Ware vor dem Kauf nicht angeschaut werden kann. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware, bei Verträgen über Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. In diesen Fällen reicht der Rücktritt auch per E-Mail.
Hat das Unternehmen die Konsumentin bzw. den Konsumenten nicht über das Bestehen des Rücktrittsrechts und die Bedingungen für dessen Ausübung informiert sowie kein Musterwiderrufsformular zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
Vom Rücktrittsrecht im Fernabsatz gibt es einige Ausnahmen. Lesen Sie dazu mehr!
Ein Bekannter hat mir erzählt, dass eine Bestellung per Internet rechtswirksam ist. Stimmt das?
Ja, das ist richtig. Seit 13.6.2014 gibt es die sog. „Button-Lösung", die sicherstellen soll, dass Konsumentinnen und Konsumenten beim "letzten Klick" beim Bestellvorgang wissen, dass es sich um eine kostenpflichtige und verbindliche Bestellung handelt. Die "Button-Lösung" besteht aus zwei Teilen:
- Zum einen hat das Unternehmen bei elektronischen Vertragsabschlüssen vor der Vertragserklärung der Konsumenteninnen und Konsumenten einen zusammenfassenden Überblick über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben (u.a. Gesamtpreis oder Preisberechnung, Eigenschaften, Lieferzeit, Mindestdauer). Diese Zusammenfassung muss zeitlich und graphisch in hervorgehobener Weise unmittelbar vor der Vertragserklärung erteilt werden.
Umfasst sind solche Verträge, die über Websites abgeschlossen werden. Nicht hingegen unterliegen Vertragsabschlüsse, die ausschließlich über E-Mails oder sonstige individuelle elektronische Kommunikationsmittel abgeschlossen werden, dieser Bestimmung. - Konsumentinnen und Konsumenten müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie davon Kenntnis haben, dass mit der Bestellung eine Zahlungspflicht verbunden ist. Ist im Zuge des Bestellvorgangs eine Schalfläche zu aktivieren („Button"), so muss auf dieser eine gut lesbare Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen" oder eine vergleichbare eindeutige Formulierung angebracht werden (z.B. „kaufen", „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen").
Wurde die reine „Button-Lösung" nicht eingehalten, ist die Bestellung unwirksam. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht zur Zahlung verpflichtet bzw. können die Zahlung zurückverlangen