Energie, Post und Rundfunkgebühren

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu überhöhten Strompreisen, unrichtigen Jahresabrechnung, verlorene gegangene Pakete, Rundfunkgebühren

Ich bin der Auffassung mein Stromhändler verlangt einen zu hohen Preis für Strom. Kann ich wo anders Strom beziehen?

Ja, das können Sie. Bereits seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit die Lieferanten für Strom als auch für Erdgas frei wählen zu können.

Um abschätzen zu können ob sich ein Wechsel lohnt, stellt der Tarifkalkulator der Energie-Control GmbH (das ist die Regulierungsbehörde für diesen Bereich) ein sehr hilfreiches Instrument dar. Der Tarifkalkulator kann auch telefonisch unter 0810 10 25 54 genutzt werden.

Meine Jahresabrechnung für Strom und Erdgas kann nicht richtig sein. Was mache ich nun?

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb eine Jahresabrechnung unrichtig ist beziehungsweise fehlerhaft erscheint. Um nur einige zu nennen: falsch abgelesener Zählerstand; kaputter Zähler; alte (stromfressende) Geräte; geänderter Abrechnungszeitraum; Nachverrechnung, weil im Jahr davor der Verbrauch nur geschätzt wurde, ua.

Am Besten sollten Sie zuerst einmal das Gespräch mit Ihrer Versorgerin oder Ihrem Versorger suchen (eventuell auch durch Besuch einer Kundenservicestelle), um Fehlerquellen zu suchen und zu beseitigen. Sollten Sie auf diesem Wege die Probleme nicht lösen können, dann empfiehlt es sich die Streitschlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu kontaktieren.

Ich habe meiner Freundin zum Geburtstag ein Paket geschickt. Dieses ist bei ihr leider nie angekommen. Muss die Österreichische Post AG den entstandenen Schaden ersetzen?

Ja, wenn folgende Kriterien gegeben sind. Die Österreichische Post AG haftet nämlich nur unter folgenden Voraussetzungen:
  • für Verlust oder Beschädigung von Postsendungen,
  • nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Wenn bei der Zustellung von Sendungen bereits erkennbar ist, dass diese geöffnet wurden oder die Verpackung offen ist, dann sollte eine Haftung der Post eher klar sein. Beweissicherung wie Fotos oder Bestätigung einer Beschädigung durch den Zusteller sind diesbezüglich wichtig.),
  • erforderlich ist ein Nachweis, dass eine Sendung beauftragt wurde (Aufgabeschein, Einschreibebestätigung, Rechnung).

Haftungsgrenzen:

  • Haftungsgrenzen bei Paketen ohne Wertangabe bis zu € 510,- und mit Wertangabe bis zum angegeben Wert (gilt für In- und Ausland),
  • Haftungsgrenzen bei Briefsendungen in das Ausland für eingeschriebene Sendungen ohne Wertangabe bis zu € 50,- und für Sendungen mit Wertangabe bis zum angegebenen Wert,
  • Haftungsgrenzen bei Briefsendungen im Inland für Sendungen ohne Wertangabe bis zu € 72,27 und für Sendungen mit Wertangabe bis zum angegebenen Wert.

Die Haftungsbestimmungen der jeweiligen Produkte befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. AGB: Paketdienst Ausland). Auf der Website der Österreichischen Post AG sind die AGB abrufbar oder müssen auch an den Postämtern erhältlich sein.

Der Post AG sind Haftungsansprüche möglichst umgehend nach Kenntnis mitzuteilen.

Wenn Sie mit der Post AG selbst zu keinem Ergebnis kommen, können Sie sich an die Postschlichtungsstelle wenden Die Postschlichtungsstelle finden Sie unter http://www.rtr.at/. Dies gilt auch bei Problemen mit anderen Postdienstleistern.

Wenn ich auf Urlaub fahre, möchte ich nicht, dass mein Briefkasten überquillt. Was kann ich dagegen tun?

Am Besten ist ein Urlaubspostfach. Dieses können Sie für die Dauer Ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit bei der Österreichischen Post AG ordern. Liegt Ihr Urlaubsort in Österreich, könnten Sie sich die Post eventuell auch an den Urlaubsort nachschicken lassen.

Ich habe ein Radio- und/oder ein Fernsehgerät, schaue und höre nie Programme des ORF muss ich Rundfunkgebühren bezahlen?

Haben Sie in Ihrer Wohnung oder Haus ein technisches Gerät, mit dem man Radio- und Fernsehprogramme empfangen kann, müssen Sie gemäß dem Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999) dieses anmelden und eine entsprechende Rundfunkgebühr bezahlen. Neben Fernsehapparat oder Radiogerät wären das auch rundfunktaugliche Computer (z.B. mit TV-Karte).

Wie Sie das Programm empfangen, ob über eine terrestrische Sendeanlage, Kabelanschluss oder Satellit, ist davon unabhängig. Kabelgebühren oder ähnliche Gebühren, ersetzen die Rundfunkgebühren nicht, da Sie in jedem Fall Rundfunk empfangen können, denn auf die tatsächliche Verwendung kommt es nicht an. Wird ein Gerät das zum Rundfunkempfang geeignet ist, an einem Zweitwohnsitz/Ferienwohnung betrieben, ist dieses ebenfalls anzumelden und gebührenpflichtig.

Mit meinem analogen Sat-Receiver bzw. aufgrund des Standortes meiner Wohnung kann ich keine ORF-Fernsehprogramme empfangen. Muss ich trotzdem die Rundfunkgebühren im vollen Umfang bezahlen?

Ja. Auf Grund des ORF-Gesetzes besteht dann die Verpflichtung zur Bezahlung von Rundfunkgebühren, wenn ein Rundfunk-empfangsgerät vorhanden ist und an diesem Standort eine prinzipielle Empfangsmöglichkeit besteht (d.h. terrestrische Versorgung mit ORF-Programmen).

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Gebühreninfoservice GmbH (GIS).

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