Versendung mit der Post

Die Zustellung von Briefen, Paketen, Eilzustellungen oder von Werbung ist seit 1. Jänner 2011 nicht mehr allein der Österreichischen Post AG vorbehalten. Neue Paketdienstleister bieten ihre Leistungen vor allem Unternehmen an, die eine größere Anzahl von Poststücken verschicken. Bestellt man Waren im Versandhandel, dann ist es nicht selten, dass das Paket von einem anderen Paketdienst als der Post geliefert wird.

Konsument:innen sollten sich schon bei der Bestellung erkundigen, mit welchem Paketdienst und zu welchen Bedingungen die Zustellung erfolgt. Je nach Paketdienst werden manchmal weitere Zustellversuche durchgeführt, wenn man nicht zu Hause angetroffen wird bzw. kann man die Zusendung mitunter an einer anderen Adresse zustellen lassen. Erst dann wird das Paket an einem Abholpunkt hinterlegt, der bei alternativen Anbietern auch weiter vom Wohnort entfernt liegen kann als die nächste Post-Geschäftsstelle.

Auch die Regelungen, an wen Pakete ersatzweise übergeben werden können, sind nicht einheitlich. Die Österreichische Post AG z.B. sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Pakete auch an die Hausnachbarin oder den Hausnachbarn übergeben werden können. Will man das ausschließen, muss man bei der Post-Geschäftsstelle dagegen Einspruch erheben.

Universaldienst

Die Österreichische Post AG ist gesetzlich verpflichtet, Briefsendungen bis 2 kg und Pakete bis 10 kg sowie Einschreib- und Wertsendungen anzunehmen und zuzustellen. Dieser  sogenannte Universaldienst ist zu einem einheitlichen, erschwinglichen Preis zu erbringen, wofür auch eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen und Briefkästen sicherzustellen ist. Das bedeutet, dass in ganz Österreich mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen betrieben werden müssen. Eine genaue Anzahl der Briefkästen ist der Post nicht vorgegeben, allerdings sollte in verbauten Gebieten der Weg zum nächsten Briefkasten nicht mehr als 1 km betragen. Zur Suche nach der nächstgelegenen Post-Geschäftsstelle oder einem Briefkasten kann auf der Post-Website eine Datenbank abgefragt werden.

Die Post hat beim Brief- und Paketdienst bestimmte Qualitätskriterien einzuhalten. Die Abholung von den Briefkästen sowie die Zustellung der Post hat von Montag bis Freitag täglich zu erfolgen. Mindestens 85 % der inländischen Briefe müssen am dritten Werktag, die restlichen Briefe am vierten Werktag nach der Aufgabe zugestellt werden, wobei Samstage jeweils ausgenommen sind. In der Praxis werden diese Ziele derzeit übertroffen. Dringende Briefsendungen können als teurere PRIO-Briefe verschickt werden, die in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden. Für inländische Pakete gilt, dass 90 % am zweiten Werktag, die restlichen am fünften Werktag nach der Aufgabe zugestellt werden müssen (Samstage ausgenommen). Für grenzüberschreitende Brief- und Paketsendungen gelten herabgesetzte Anforderungen.

Weiters regelt der Universaldienst Öffnungszeiten und Mindestangebot von Post-Geschäftsstellen. In vielen ländlichen Gemeinden werden Postdienstleistungen von sogenannten „Postpartnern“ angeboten (z.B. Supermärkte oder Gemeindeämter) für die andere Öffnungszeiten gelten können.  

Haftung

Geht ein Brief verloren oder wird er verspätet zugestellt oder beschädigt, haftet die Post nach ihren Geschäftsbedingungen bei Briefen im Inland mit höchstens  €  50, bei eingeschriebenen Sendungen mit höchstens € 100. Sendungen, denen der:die Absender:in einen höheren Wert als € 100 beimisst, müssen als teurere Wertsendungen aufgegeben werden.

Bei Briefen ins Ausland haftet die Post mit einem Betrag von € 25 bzw. € 50, wenn es sich um Briefsendungen mit der Zusatzleistung „Einschreiben Einfach“ oder um eingeschriebene Briefsendungen handelt. Sendungen, denen der:die Absender:in einen höheren Wert als € 50 beimisst, müssen als teurere Wertsendungen aufgegeben werden.

Für Pakete beträgt die Haftungshöchstgrenze € 510, wenn kein besonderer Wert angegeben wurde.

Bei einer bescheinigten Sendung (z.B. Pakete, eingeschriebenen Briefe, Post Express-Sendungen) kann man im Internet mitverfolgen, ob bzw. wann diese zugestellt wurde. Dazu muss die Sendungsnummer auf der Website der Österreichischen Post AG in der Rubrik „Sendungsverfolgung" eingegeben werden. Ähnliche Dienste bieten auch die alternativen Paketdienste an. 

Geht ein Brief oder Paket verloren und liefert die Sendungsverfolgung kein Ergebnis, kann eine kostenpflichtige Nachforschung eingeleitet werden. Die Nachforschung kann von dem:der Absender:in bei Paket Inland und Post Express-Sendungen innerhalb von drei Monaten, bei eingeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefen und Paket Ausland innerhalb von sechs Monaten ab dem Aufgabedatum verlangt werden.

Achtung: Nur bei bescheinigten Sendungen erhält man eine Sendungsnummer, die man für die Sendungsverfolgung und die Nachforschung braucht. Bei Briefen ins In- und Ausland erhält man keine Sendungsnummer, außer es wird eine entsprechende kostenpflichtige Zusatzleistung in Anspruch genommen. Der Aufgabeschein mit der Sendungsnummer sollte gut aufbewahrt werden, falls es zu Problemen bei der Zustellung kommt.  

WICHTIG

Wenn Sie einen längeren Urlaub antreten oder aus anderen Gründen längere Zeit nicht zu Hause sind, sollten Sie eine Abwesenheitsmitteilung bei einer Post-Geschäftsstelle oder online bekanntgeben. Behördliche Schriftstücke (RSa- und RSb-Briefe) können Ihnen dann während der Dauer Ihrer Abwesenheit nicht wirksam zugestellt werden, wodurch auch keine gesetzlichen Fristen (z.B. zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe) zu laufen beginnen. Die Behörde sendet das Schriftstück nach Ablauf ihrer Ortsabwesenheit erneut an Sie.  

Es ist außerdem empfehlenswert, den Brief- und Paketempfang während Ihrer Abwesenheit zu regeln (z.B. über ein Urlaubspostfach oder einen Nachsendeauftrag – diese Services sind allerdings kostenpflichtig).

Bei einem Streitfall mit der Post oder einem anderen Paketdienst, der nicht im direkten Kontakt mit dem Unternehmen zu klären ist, ist zu unterscheiden: Sind Sie der:die  Absender:in der Postsendung, können Sie sich an die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde (kurz: RTR) wenden. Für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Empfang von Postsendung stellt die RTR ein Meldeportal für Empfängerbeschwerden zur Verfügung.

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