Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten

Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer müssen für die laufenden Aufwendungen und Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentumsanlage in der Regel im Verhältnis der Nutzwerte (nicht der Nutzflächen) aufkommen. Ein abweichender Aufteilungsschlüssel kann jedoch mit Zustimmung aller vorgesehen werden.

Zusätzlich zu den Betriebskosten, die nach dem Mietrechtsgesetz auf ganz bestimmte Kostenarten beschränkt sind, können beispielsweise folgende Kosten anfallen:
 

  • Kosten für die Vertretung der Eigentümergemeinschaft vor Behörden oder Gerichten
  • Kosten für Instandhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft
  • Verwaltungskosten, die beim Wohnungseigentum höher als bei Mietwohnungen sind.

Die Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen werden beim Wohnungseigentum in der Regel im Verhältnis der Nutzwerte (nicht der Nutzflächen) aufgeteilt. Ein abweichender Aufteilungsschlüssel kann jedoch mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer vorgesehen werden. Bei gemeinschaftlichen Wärmeversorgungsanlagen gilt beim Wohnungseigentum genauso wie bei Miethäusern das Heizkostenabrechnungsgesetz.

WICHTIG

Sind Sie zur Benützung einer Gemeinschaftsanlage (zum Beispiel Schwimmbad, Garten oder Aufzug) berechtigt, müssen Sie, wenn nichts anders vereinbart ist, anteilig mitzahlen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie diese Anlagen auch tatsächlich nützen.

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