Strom und Gas
Bei Strom- und Gasverträgen ist zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten zu unterscheiden. Der Energielieferant ist jenes Unternehmen, das Sie zu einem Marktpreis mit Strom oder Gas versorgt. Der Netzbetreiber stellt die Leitungen zur Verfügung und wartet sie. Dafür erhält auch er ein Entgelt.
Die Grundlagen – Zwei Verträge und eine Regulierungsbehörde
Sowohl bei Strom- als auch bei Gasverträgen stehen Ihnen jeweils zwei voneinander getrennte Unternehmen gegenüber: Energielieferant und Netzbetreiber.
Der Energielieferant beliefert Haushalte und Unternehmen mit Strom oder Gas zu einem bestimmten Preis. Die unterschiedlichen Lieferanten bieten verschiedene Tarife an. Jede:r kann den Tarif wählen, der den eigenen Bedürfnissen am besten entspricht. Es ist auch einfach und kostenlos möglich, zu einem anderen Lieferanten zu wechseln. Besonders einfach ist der Vergleich über den „Tarifkalkulator“ der E-Control. Er zeigt Ihnen alle verfügbaren Angebot an Ihrem Standort an.
Der Netzbetreiber stellt die Strom- oder Gasleitungen zur Verfügung, wartet sie und kümmert sich um die Zähler. Den Netzbetreiber können Sie sich im Gegensatz zum Energielieferanten nicht aussuchen. Er hängt vom sogenannten „Netzgebiet“ ab, in dem sich Ihr Zähler befindet. Netzbetreiber dürfen Ihnen nur bestimmte Kosten verrechnen, die weitgehend von der Regulierungsbehörde festgesetzt werden.
Damit Sie mit Energie versorgt werden können, sind also zwei Verträge notwendig. Ohne Netzvertrag ist eine Energielieferung nicht möglich.
Die für den Strom- und Gasmarkt in Österreich zuständige Behörde ist die Energie-Control Austria (E‑Control). Als unabhängige Regulierungsbehörde ist sie insbesondere für die Sicherstellung eines funktionierenden Energiemarktes zuständig.
Die Rechnung – Was, wie und wann abgerechnet wird
Getrennte Rechnungslegung oder Gesamtrechnung
Da Sie zwei Verträge mit zwei Unternehmen haben, gibt es auch zwei unterschiedliche Varianten der Strom- und Gasverrechnung. Bekommen Sie jeweils eine Rechnung vom Netzbetreiber und eine Rechnung von Ihrem Energielieferanten, spricht man von „getrennter Rechnungslegung“. In „Gesamtrechnungen“ verrechnen die Energielieferanten die Kosten von Strom- oder Gas gemeinsam mit den Kosten der Netznutzung.
Manche Energielieferanten bieten nur eine Form der Rechnung an. Bei anderen sind beide Arten möglich, wobei manchmal geringe Zusatzkosten für die Gesamtrechnung anfallen. Wenn es Ihnen wichtig ist, eine einzige Rechnung für Energie und Netz zu bekommen, sollten Sie bei Vertragsabschluss hierauf achten.
Tipp: Sollten Sie Ihre alten Rechnungen nicht mehr finden, können Sie sich an Ihren Netzbetreiber beziehungsweise Lieferanten wenden. Diese müssen Verbraucher:innen die Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der letzten drei Jahre kostenlos übermitteln.
Wie setzt sich die Rechnung zusammen?
Die Energierechnung eines Haushalts setzt sich aus drei Kategorien zusammen:
- Energiepreis
- Netzpreis
- Steuern und Abgaben
Wie oft wird abgerechnet?
Kund:innen erhalten die Rechnung üblicherweise einmal im Jahr („Jahresrechnung“). Meist verlangen Energielieferanten Vorauszahlungen (oft vierteljährlich oder monatlich). Erst in der Jahresrechnung erfolgt die genaue Verrechnung auf Grundlage des Energieverbrauchs. Die Vorauszahlungen werden auf die tatsächlichen Kosten laut Jahresabrechnung angerechnet. Hierdurch ergibt sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung.
Sie können von Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Rechnung verlangen, wenn bei Ihnen ein Smart Meter installiert ist. Durch die monatliche Abrechnung des tatsächlichen Stromverbrauchs gibt es keine Teilbeträge und damit keine überraschenden Nachzahlungen am Jahresende mehr. Außerdem wird die Rechnung übersichtlicher, da sie nur noch einen Monat betrifft.
Fragen und Streitigkeiten zur Rechnung
Immer wieder wirft die umfang- und detailreiche Energierechnung Fragen auf. Bei der Klärung ist Ihnen zunächst das jeweilige Unternehmen behilflich. Wenn Fragen offenbleiben, wenden Sie sich an die Energie-Hotline der E-Control.
Im Fall von Streitigkeiten aus der Abrechnung können Sie sich an die Schlichtungsstelle E-Control wenden. Diese bemüht sich, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Fälligkeit des strittigen Rechnungsbetrags ist ab Anrufung der Schlichtungsstelle aufgeschoben. Das bedeutet, dass Sie die Rechnung noch nicht vollständig bezahlen müssen. Der durchschnittliche Betrag der letzten drei Rechnungen kann aber sofort fällig gestellt werden und muss dann bezahlt werden.
Die Energie-Hotline der E-Control erreichen Sie telefonisch unter 0800 21 2020 oder über ein Kontaktformular (https://www.e-control.at/energie-hotline).
Den Durchblick im „Tarifdschungel“ bewahren
Sie können bei Strom- und Gaslieferverträgen zwischen zahlreichen Angeboten wählen. Einen umfassenden Überblick gibt hier der offizielle Tarifkalkulator der E-Control. Über diesen Vergleichsrechner können Sie das für Sie günstigste und beste Strom- und Gasangebot finden (www.e-control.at/tarifkalkulator).
Die angebotenen Strom- und Gastarife unterscheiden sich im Detail voneinander. Im Wesentlichen gibt es aber vier grobe Kategorien:
- Tarife mit Preisgarantie
- Tarife ohne Preisgarantie
- Tarife mit automatischer Preisanpassung
- Tarife mit dynamischen Preisen
Bei Preisgarantien verspricht der Energielieferant, den Preis des Tarifs für die Dauer der Garantie nicht zu ändern. Eine Preisgarantie darf aber nicht mit der Vertragsbindung verwechselt werden. Lieferanten können Verträge unter Umständen trotz aufrechter Preisgarantie kündigen, sofern keine Bindungsfrist mehr besteht.
Tarife mit automatischer Preisanpassung ändern den Preis zu fixen Stichtagen. Das kann monatlich, einmal im Quartal, halbjährlich oder jährlich der Fall sein. Die Höhe der Preisänderung wird in diesen Fällen meistens durch bestimmte Indexwerte vorgegeben. Hierdurch sind sowohl Preiserhöhungen als auch Senkungen möglich. Welche Stichtage und Indizes genau gelten, finden Sie in den Tarifblättern oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Oft werden auch Mischformen dieser Tariftypen angeboten. So gibt es beispielsweise Tarife mit Preisgarantie und Bindungsfrist im ersten Vertragsjahr. Nach einem Jahr ändert sich der Preis dann aber monatlich.
Außerdem gibt es Tarife mit dynamischen Strompreisen. Bei ihnen werden tagesaktuelle Strom-Börsenpreise verrechnet. In den meisten Fällen gilt stündlich ein anderer Preis. Dieser wird vom sogenannten „Spotmarkt“ auf der Börse bestimmt, wobei ein Aufschlag vom jeweiligen Anbieter dazugerechnet wird. Bindungsfristen sind bei solchen Tarifen verboten. Eine Kündigung ist daher immer möglich. Vorteile bieten solche Tarife, wenn man den Stromverbrauch auf Zeiten verschieben kann, in denen ein günstiger Preis gilt. Oft ist das zum Beispiel an sonnigen Sommertagen in den Mittagsstunden der Fall. Solche Tarife können nur mit Smart Meter in der Opt-In Konfiguration abgeschlossen werden. Was das ist erfahren Sie in den FAQs.
Vor Vertragsabschluss sollten Sie sich daher mit den Details der Angebote vertraut machen. Über den Tarifkalkulator der E-Control können Sie einfach die Tarifblätter und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweiligen Tarif herunterladen. Hier finden Sie alle Einzelheiten zum Angebot.
FAQs
Wie wechsle ich meinen Energielieferanten?
Wechseln können Sie nur das Energielieferunternehmen.
Der Netzbetreiber ist ein Monopolunternehmen und richtet sich nach Ihrem Wohnort. Je nachdem, wo Sie in Österreich wohnen, ist ein ganz bestimmter Netzbetreiber für Sie zuständig. Hier gibt es keine Wechselmöglichkeit.
Wollen Sie Ihren Energielieferanten wechseln, beachten Sie etwaige Bindungsfristen beim bisherigen Lieferanten. Eine Bindungsfrist (manchmal wird sie auch Mindestvertragsdauer genannt) darf höchstens ein Jahr ab Vertragsabschluss dauern. Bei bestimmten Tarifarten sind Vertragsbindungen verboten. Das ist etwa bei Verträgen mit dynamischen Preisen der Fall.
Die Kündigung Ihres bestehenden Energieliefervertrags ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Diese Kündigungsfrist müssen Sie auch nach dem Ende einer Bindungsfrist beachten.
Damit die Weiterversorgung mit Strom im Fall des Anbieterwechsels reibungslos funktioniert, laufen im Hintergrund einige Prozessschritte über die sogenannte „Wechselplattform“ ab. Die Kündigung des Vertrags beim alten Lieferanten und der Name des neuen Lieferanten müssen an den Netzbetreiber gemeldet werden. Das technische Verfahren für den Wechsel darf dann nicht mehr länger als drei Wochen dauern.
Bei einem Anbieterwechsel sollten Sie die Kündigung des alten Lieferanten nicht selbst vornehmen. Am einfachsten lassen Sie Ihren neuen Lieferanten die Kündigung durchführen. Er übernimmt alle notwendigen Schritte. Hierfür müssen Sie dem neuen Lieferanten nur eine Vollmacht zur Kündigung des alten Lieferantenvertrages erteilen. Sie werden dann von ihm über den konkreten Zeitpunkt des Wechsels informiert.
Beim Wechsel des Gaslieferanten ist es auch ratsam, den Zählerstand abzulesen. Anders als bei Strom gibt es bei Gas keine Zähler, die aus der Ferne abgelesen werden können. Die Ablesung durch den Netzbetreiber erfolgt daher im Regelfall nur einmal jährlich. Der Zählerstand zum Tag des Wechsels ist wichtig, um den Gasverbrauch richtig zuordnen zu können. Wenn Sie den Zähler nicht ablesen, wird Ihr Verbrauch aufgrund von statistischen Daten zwischen dem alten und dem neuen Vertrag aufgeteilt. Das kann sich auf die Kosten auswirken.
Kann ich von einem an meiner Haustür oder im Internet geschlossenen Energieliefervertrag zurücktreten?
Sollten Sie außerhalb von Geschäftsräumen – also zum Beispiel an Ihrer Haustür oder auf der Straße – oder über ein Fernkommunikationsmittel (Telefon oder Internet) einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, können Sie in aller Regel binnen 14 Tagen zurücktreten. Obwohl Konsument:innen bei der Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden sind, empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein eingeschriebener Brief ist beispielsweise gut hierfür geeignet.
Die Rücktrittsfrist verlängert sich um zwölf Monate, wenn Sie vor Vertragsabschluss nicht über das Bestehen des Rücktrittsrechts und die Bedingungen für dessen Ausübung informiert wurden und kein Musterwiderrufsformular erhalten haben.
Achtung! Wenn Sie vom neuen Energieliefervertrag zurücktreten, werden Sie nicht automatisch vom alten Lieferanten wieder- oder weiterversorgt. Damit es zu keiner Abschaltung kommt, ist bei einem Rücktritt die Einhaltung der folgenden Schritte wichtig:
- Schließen Sie so rasch wie möglich einen neuen Energieliefervertrag bei einem Lieferanten Ihrer Wahl ab.
- Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber mit, welches Unternehmen Sie in Zukunft mit Energie versorgen wird.
In der Vergangenheit wurden Konsument:innen öfter von Personen zu Hause aufgesucht, die Energielieferverträge angeboten haben. Es ist ratsam, solche Angebote genau zu prüfen und sich zu keinen überstürzten Entscheidungen drängen zu lassen. Im Zweifel sollten Sie die Angebote nur zur Kenntnis nehmen und im Nachhinein in Ruhe prüfen. Bei Problemen wenden Sie sich an die Energie-Hotline der E-Control (0800 21 20 20).
Ist meine Energierechnung unrichtig? Was kann ich tun?
Energierechnungen sind in den meisten Fällen sehr umfangreich und beinhalten viele Informationen. Vor allem Jahresabrechnungen können kompliziert wirken, da sie den Verbrauch des ganzen letzten Jahres betreffen und auflisten.
Im ersten Schritt sollte man sich einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen. Das sind bei Monats- und Jahresabrechnungen:
- der Verbrauch in Kilowattstunden (kWh)
- die Kosten für den Verbrauch
- die Art der Zählerstandsablesung
Bei einer Jahresabrechnung kommen noch dazu:
- die Höhe der über das Jahr bezahlten Teilbeträge
- ob sich nach der Gegenrechnung von Teilbeträgen und Verbrauchskosten ein Guthaben ergibt oder eine Nachzahlung erforderlich ist.
Da für die Erstellung von Energierechnung viele Daten notwendig sind, kann es auch zu Fehlern kommen. Unrichtige Rechnungen können viele Gründe haben. So kann etwa von einem falschen Zählerstand ausgegangen worden oder der Zähler kaputt sein. Es kann auch passieren, dass ein falscher Preis abgerechnet wird.
Ein höherer Rechnungsbetrag heißt aber nicht immer, dass die Rechnung unrichtig ist. Oft ergibt sich bei einem genaueren Blick in die Rechnungsunterlagen die Erklärung hierfür. Beispielsweise kann ein geänderter Abrechnungszeitraum zu höheren Rechnungen führen. Auch können Nachverrechnungen zu höheren Kosten führen. Sie sind etwa notwendig, wenn Ihr Verbrauch in der letzten Rechnung nur geschätzt wurde (sogenannte „rechnerische Ermittlung“).
Am besten sollten Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem Lieferanten suchen. In vielen Fällen kann dies auch durch Besuch einer Kundenservicestelle erledigt werden. So können mögliche Fehlerquellen gesucht und beseitigt werden. Wenn Sie die Probleme nicht auf diesem Wege lösen können, kann die Streitschlichtungsstelle der E-Control kontaktiert werden.
Kann der Energielieferant den Vertrag ohne meine Zustimmung ändern?
Für Vertragsänderungen gelten strenge Voraussetzungen. Änderungen der Geschäftsbedingungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zulässig. Der Lieferant muss Ihnen die Änderungen in einem persönlich an Sie gerichteten Schreiben (oder auf Ihren Wunsch elektronisch) mitteilen. In diesem Schreiben müssen die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiedergegeben werden.
Sie haben als Kundin oder Kunde das Recht, den Änderungen der Geschäftsbedingungen zu widersprechen und den Vertrag zu kündigen. Das können Sie trotz Vertragsbindung tun. Stromlieferverträge können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zustellung des Informationsschreibens kündigen. Da es bei Gas keine genaue Vorgabe gibt, kann der Gaslieferant über die Dauer entscheiden. Sie sollten aber mindestens zwei Wochen Zeit zur Erklärung des Widerspruchs haben.
Wenn Sie widersprochen und den Vertrag gekündigt haben, endet er nach Ablauf von drei Monaten am darauffolgenden Monatsletzten. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie einen neuen Vertrag abschließen und Ihr neuer Lieferant muss die Versorgung aufnehmen. Wenn das nicht der Fall ist, droht eine Abschaltung. Entscheiden Sie sich daher im Fall eines Widerspruchs rasch für ein neues Unternehmen!
Kann mein Energielieferant den Preis einfach so ändern?
Das Thema Preisänderungen ist sehr kompliziert und auch die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ob und wie Preisänderungen im aktuellen Vertrag möglich sind, sollte man grundsätzlich im Vertrag lesen können. Hierzu empfiehlt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Manchmal werden die dort vorgesehenen Preisänderungsmöglichkeiten aber durch spezielle Vereinbarungen in den Preisblättern abgeändert. Es lohnt sich daher ein Blick in beide Dokumente.
Bei manchen Tariftypen sind kurzfristige Preisänderungen gewollt. So ändern sich die Preise etwa bei Verträgen mit dynamischen Energiepreisen in der Regel stündlich. Es gibt aber auch Verträge, deren Preise sich monatlich ändern. Spiegelt ein Tarif die Preisschwankungen der Großhandelspreise wider, so muss der Energielieferant Sie laufend über die Preisentwicklungen informieren (§ 80 Abs 4a ElWOG 2010 und § 125 Abs 4a GWG). Da Bindungsfristen in solchen Verträgen verboten sind, können Sie jederzeit kündigen. Die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt auch hier.
Während der Dauer einer Preisgarantie sind Preisänderungen auf jeden Fall unzulässig. Was nach dem Ende einer Preisgarantie gilt, wird in aller Regel in den Vertragsdokumenten bestimmt.
Inwieweit Preisänderungen ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung zulässig sind und welche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, kann derzeit nicht abschließend gesagt werden. In letzter Zeit sprachen Lieferanten daher vermehrt sogenannte Änderungskündigungen aus. Details hierzu finden Sie unter der nächsten Frage.
Mein Energielieferant hat den Vertrag gekündigt. Darf er das?
In aller Regel ja. Nicht nur Kund:innen können den Energieliefervertrag kündigen, sondern auch Lieferanten. In diesem Fall ist eine Mindestfrist von acht Wochen vorgesehen, bis die Kündigung wirksam wird.
Aufgrund der unklaren Rechtslage für Preisänderungen kündigten Lieferanten in letzter Zeit oft Verträge und boten gleichzeitig einen neuen Vertrag zu einem anderen Preis an. Man spricht hier von einer „Änderungskündigung“. Diese Vorgehensweise ist im Regelfall zulässig. Die Folge ist, dass Sie in jedem Fall aktiv werden müssen. Wenn Sie die neuen Vertragsbedingungen annehmen wollen, müssen Sie Ihre Zustimmung erteilen. Sollten Sie nichts tun, endet Ihr bisheriger Vertrag mit dem Ende der Kündigungsfrist und Ihre Strom- oder Gasversorgung wird abgeschaltet.
Konsument:innen haben somit mindestens acht Wochen, um einen neuen Vertrag abzuschließen. Da der Wechsel des Energielieferanten nicht länger als drei Wochen dauern darf, sollten Sie spätestens einen Monat nach Kündigung durch Ihren alten Lieferanten aktiv werden. Um eine Abschaltung zu verhindern, müssen Sie einen neuen Vertrag bei einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen.
Kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne meine Zustimmung ändern?
Grundsätzlich ja. Allgemeine Netzbedingungen müssen allerdings vorher von der E-Control genehmigt werden. Danach hat der Netzbetreiber die Änderungen in einem persönlich an Sie gerichteten Schreiben oder auf der Rechnung nachvollziehbar darzustellen.
Die neuen Bedingungen gelten dann mit dem ersten Tag des Monats, der dem dritten Monat nach der Zustellung der Information folgt. Sie können sich die neuen Allgemeinen Netzbedingungen auch zusenden lassen.
Zählerstand – Wann, wie und von wem wird er abgelesen?
Für die Ermittlung Ihres Verbrauchs und damit auch die Zählerablesung ist der Netzbetreiber zuständig. Er ist auch der Eigentümer des Strom- oder Gasnetzes, an das Sie angeschlossen sind.
Im Folgenden wird zwischen Strom- und Gasverträgen unterschieden, da es einen großen Unterschied bei den Zählern gibt. Fast alle Haushalte sind mittlerweile mit einem Smart Meter ausgestattet, der die Messung des Stromverbrauchs übernimmt. Hingegen sind im Gasnetz weiterhin analoge Zählgeräte vorherrschend.
Die Ablesung von analogen Zählern hat grundsätzlich jährlich zu erfolgen. Viele Netzbetreiber bieten die Möglichkeit der Selbstablesung an. Einmal in drei Jahren muss aber der Netzbetreiber eine Ablesung vor Ort vornehmen. Ohne Ablesung werden für die Abrechnung statistische Werte angesetzt („rechnerische Ermittlung“). Das ist aber nur dann zulässig, wenn der Netzbetreiber zumindest einmal versucht hat, Ihren Zähler vor Ort abzulesen.
Wenn Sie den Ablesetermin verpasst oder einen Tarif- oder Anbieterwechsel vorgenommen haben, empfiehlt sich eine Selbstablesung. Hierfür müssen Sie nur den Zählerstand ablesen und die Daten an den Netzbetreiber übermitteln. Das können Sie öfter als einmal jährlich in unterschiedlicher Form und meistens auch online tun. Erkundigen Sie sich einfach bei Ihrem Netzbetreiber. Durch die rechtzeitige Bekanntgabe des Zählerstands stellen Sie sicher, dass Sie nur die Kosten für Ihren tatsächlichen Verbrauch bezahlen.
Besonders wichtig ist es auch, den Zählerstand bei einem Umzug abzulesen. Nur so ist gesichert, dass Sie für die von Ihnen verbrauchte Menge Strom oder Gas und nicht auch teilweise für die Nachnutzerin oder den Nachnutzer bezahlen.
Bei jeder Selbstablesung ist es empfehlenswert, ein Foto des Zählerstandes zu machen. Bei der nächsten Abrechnung kann so kontrolliert werden, ob die richtigen Daten verwendet wurden.
Für Stromkund:innen mit Smart Meter erübrigt sich die Ablesung. Der Netzbetreiber kann die Messwerte aus der Ferne auslesen. Näheres zum Smart Meter finden Sie bei der nächsten Frage.
Was ist ein Smart Meter und warum brauchen wir ihn?
Der Smart Meter ist die neueste Generation des Stromzählers und löst den bisherigen analogen „Ferraris-Zähler“ ab. Wie der Name bereits vermuten lässt, ist der Zähler intelligent und vom Netzbetreiber aus der Ferne ablesbar. Der erste praktische Vorteil eines Smart Meters ist daher, dass Sie für die Ablesung nicht mehr zu Hause sein müssen.
Smart Meter haben aber noch viele weitere Vorteile für Kund:innen. Durch die detaillierte Messung und Speicherung von Verbrauchsdaten können Sie Einspar- und Effizienzpotentiale beim Energieverbrauch leichter erkennen. Ihr Stromlieferant muss Ihnen einmal im Monat eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Grundlage Ihrer Daten zukommen lassen, sofern Sie dem nicht widersprochen haben. So sehen Sie schnell, wie sich Ihr Verbrauch geändert hat und können „Stromfresser“ ausmachen. Ohne Smart-Meter erhalten Sie diese Informationen nur einmal jährlich oder vierteljährlich, sofern Sie Ihrem Netzbetreiber den Zählerstand melden.
Außerdem kann der Stromverbrauch etwa bei Preisänderungen oder Umzügen in der Rechnung ganz klar dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden.
Durch die Daten von Smart Meter können Sie Ihr Recht auf eine Monatsrechnung geltend machen. Hierdurch sehen Sie – ähnlich wie bei einem Handyvertrag – sehr schnell, wie sich Ihr Verbrauch und der Preis im letzten Monat entwickelt haben. So verhindern Sie die bei Jahresabrechnungen üblichen Nachzahlungen oder Guthaben. Außerdem können Sie schnell auf Verbrauchssteigerungen oder Preiserhöhungen reagieren, die Sie ansonsten unter Umständen erst mit der Jahresabrechnung erkannt hätten.
Durch Smart Meter stehen Ihnen neue Möglichkeiten in der Energiewelt offen. So kann etwa ein Vertrag mit dynamischen Preisen abgeschlossen werden, um in besonders günstigen Stunden Strom zu verbrauchen (beispielsweise für eine Wärmepumpe oder zum Laden eines Stromspeichers). Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage oder die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft wäre ohne Smart Meter unmöglich.
Sie selbst können sich auch jederzeit Ihre Verbrauchsdaten über das Webportal Ihres Netzbetreibers ansehen. Hier finden Sie sowohl die aktuellen Daten als auch die der letzten drei Jahre.
Smart-Meter haben aber vor allem auch Vorteile für die Allgemeinheit. So sind die aktuellen Verbrauchsdaten für die Netzbetreiber sehr hilfreich, um das Stromnetz effizient zu steuern, was die Kosten für den Betrieb senkt. Außerdem kann der Ausbau des Netzes durch die Verbrauchsdaten gezielter erfolgen.
In Österreich werden mit Ende 2024 etwa 95 % der Haushalte einen Smart Meter zur Stromverbrauchsmessung haben. Das Ziel der EU wird hiermit sehr wahrscheinlich erreicht. Im Gasbereich wurde bislang noch kein Zeitpunkt zur Installation von Smart Metern festgelegt.
Sollte Sie das Thema Smart Meter interessieren, finden Sie unter www.e-control.at/konsumenten/smart-meter viele weitere Informationen. Außerdem informieren die Netzbetreiber umfassend zu diesem Thema.
Welche Wahlmöglichkeit haben Haushalte beim Smart Meter?
Grundsätzlich ist Ihr Netzbetreiber für den Einbau eines Smart Meters zuständig. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass es kein Recht auf Beibehaltung eines alten analogen Zählers gibt. Die Installation eines Smart Meters kann man daher rechtlich nicht verweigern.
Vor dem Einbau können Sie aber zwischen drei Varianten der Datenauslesung wählen. Wenn Sie keine Wahl treffen, gilt die Standardkonfiguration. Die Konfiguration können Sie auch im Nachhinein von Ihrem Netzbetreiber ändern lassen.
- Opt-In Konfiguration
- Mit dieser Option wird der Stromverbrauch viertelstündlich gemessen und diese Werte anschließend einmal am Tag an den Netzbetreiber übermittelt. Sie können dann im Webportal Ihre viertelstündliche Verbrauchsentwicklung einsehen.
- Standardkonfiguration
- Auch hier werden zwar viertelstündlich Werte gemessen, aber es wird nur einmal täglich ein Verbrauchswert für den gesamten Tag an den Netzbetreiber übermittelt. Im Webportal sehen Sie dann nur die Tageswerte und keinen stündlichen Verbrauchsverlauf.
- Opt-Out Konfiguration
In dieser Variante werden grundsätzlich keine Werte gespeichert. Der aktuelle Zählerstand darf aber anlassbezogen, etwa zur Jahresabrechnung oder bei Tarifwechsel, Umzug oder Auszug ausgelesen werden. Das heißt, Monats-, Tages- sowie Viertelstundenwerte werden nicht erfasst und historische Verbrauchsdaten nicht gespeichert. Zudem gibt es keine Option zur Einschaltung oder Abschaltung aus der Ferne.
Wie werden Kund:innen mit Smart Meter geschützt?
Der Betrieb von Smart Metern hat immer unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen. Im Gesetz finden sich dazu strenge Vorgaben. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird von der E-Control beaufsichtigt.
Viertelstundenwerte dürfen nur gespeichert und ausgelesen werden, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Bei einigen Verträgen ist die Auslesung der Viertelstundenwerte immer notwendig. Das ist zum Beispiel beim Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendig oder wenn man an einer Energiegemeinschaft teilnimmt. In beiden Fällen muss man zur Verrechnung der Strommengen genau wissen, wie viel Strom wann erzeugt oder verbraucht wurde. Im Webportal des Netzbetreibers können Sie Ihren Verbrauch im Detail analysieren.
Die Verbrauchsdaten im Webportal des Netzbetreibers werden nach 36 Monaten gelöscht. Wenn Sie das Webportals überhaupt nicht (mehr) nutzen wollen, können Sie Ihr Nutzerkonto vollständig löschen.
Das Display am Smart Meter zeigt standardmäßig – wie auch schon beim bisherigen analogen Zähler – ausschließlich den aktuellen Zählerstand an. Auf Ihren Wunsch hin kann die Anzeige am Smart Meter kostenlos erweitert werden. Dann können Sie damit zum Beispiel Ihre Viertelstundenwerte sowie die Tageswerte der letzten 60 Tage zur Kontrolle einsehen.
Beim Wohnortwechsel stellt eine gesetzliche Regelung sicher, dass Nachnutzer:innen keinen Zugriff auf die im Smart Meter gespeicherten Verbrauchsdaten haben.
Wie kann ich sonst noch Kosten verringern?
Auch wenn man bereits einen Vertrag mit einem günstigen Preis hat, können Kosten durch den sorgsamen Umgang mit Energie gespart werden. Im Detail gibt es viele Möglichkeiten, wie Strom oder Gas effizient genutzt werden können. So spart man sich zum Beispiel durch den Tausch von Geräten wie Beleuchtungsmitteln, Kühlschränken oder Waschmaschinen oft schon viel.
Energiespartipps und Leitfäden sowie eine Auflistung der Energieberatungsstellen finden Sie auf der Website www.topprodukte.at. Hier gibt es außerdem konkrete Beispiele für energiesparende Haushaltsgeräte. Darüber hinaus finden Sie einige Anregungen zum Energiesparen in unserer Serie „Energiesparen – Los geht’s!“.
Energiesparen – los geht’s! - Teil 1
Energiesparen – los geht’s! - Teil 2
Energiesparen – los geht’s! - Teil 3
Energiesparen – los geht’s! - Teil 4
ENERGIESPAREN – LOS GEHT’S! - TEIL 5
ENERGIESPAREN – LOS GEHT’S! - TEIL 6
Energiesparen – los geht’s! - Teil 7
Energiesparen – los geht’s! – Teil 8
Energiesparen - los geht’s! - Teil 9
Größere Energielieferanten müssen für Haushalte kostenlose Beratungen zu Energieeffizienz anbieten. Das muss in jedem Fall telefonisch möglich sein. Sehr große Energielieferanten müssen zusätzlich auch eine Beratungsstelle zum kostenlosen persönlichen Kontakt haben. Sie können sich mit Fragen zur Energieeffizienz daher im Regelfall auch an Ihren Lieferanten wenden.
Wie läuft eine Abschaltung ab?
In erster Linie ist mit einer Abschaltung zu rechnen, wenn Sie Ihre Rechnung nicht bezahlen. In so einem Fall der Vertragsverletzung müssen Sie mindestens zwei Mahnungen erhalten. In jeder Mahnung muss eine zweiwöchige Frist zur Nachzahlung vorgesehen sein.
Die letzte Mahnung muss die Abschaltung androhen und es muss auf ihre Folgen hingewiesen werden. Zudem muss Ihnen diese Mahnung eingeschrieben zugesendet werden.
Dieses Verfahren gilt nicht, wenn Ihr Vertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung endet. Das ist etwa dann gegeben, wenn Sie der Änderung von Geschäftsbedingungen widersprechen und kündigen oder wenn Ihr Lieferant den Vertrag ordentlich kündigt. In diesem Fall endet die Belieferung mit dem letzten Tag des alten Vertrags. Wenn Sie keinen neuen Vertrag abschließen, muss der Netzbetreiber Ihren Anschluss abschalten. Der Netzbetreiber muss Sie in solchen Fällen allerdings daran erinnern, rechtzeitig einen neuen Vertrag abzuschließen.
Wichtig: Werden Sie bei Zahlungsschwierigkeiten nach der Mahnung rasch aktiv, um mit dem Energielieferanten und allenfalls mithilfe von Sozial- und Schuldenberatungsstellen eine Lösung noch vor einer Abschaltung der Energieversorgung zu finden.
Ich habe Zahlungsschwierigkeiten. Wie werde ich weiterhin mit Energie versorgt?
Um zu gewährleisten, dass Konsument:innen nicht unsachlich oder unbillig von der Versorgung mit Strom oder Gas ausgeschlossen werden, wurde das System der „Grundversorgung" bei Strom und Gas eingeführt.
Bei Berufung auf die Grundversorgung dürfen Energielieferanten und Netzbetreiber einen Vertragsabschluss zum Beispiel aus Bonitätsgründen nicht verweigern. Auch wenn Ihr Vertrag wegen Zahlungsrückständen von einem Storm- oder Gasunternehmen gekündigt wird, können Sie sich beim Netzbetreiber und dem Energielieferanten auf die Grundversorgung berufen.
In diesem Fall muss das jeweilige Unternehmen einen Vertrag mit Ihnen schließen. Die Energie-Grundversorgung darf nicht teurer sein als jener Tarif, zu dem der Energielieferant die größte Anzahl seiner Haushaltskund:innen versorgt (Standardtarif für Haushalte).
Das Unternehmen kanneine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Sie darf jedoch die Höhe eines monatlichen Teilbetrags nicht übersteigen. Wenn Sie in der Grundversorgung während sechs Monaten nicht nochmals in Zahlungsverzug geraten, muss Ihre Sicherheitsleistung rückerstattet werden. Eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung könnte allerdings mit älteren Schulden gegenverrechnet werden.
Wichtig: Wenn Sie die in der Energie-Grundversorgung anfallenden Kosten nicht fristgerecht bezahlen, erfolgt nach zweifacher Mahnung dennoch die Abschaltung.
Ein Berufen auf die Grundversorgung sichert Ihre Versorgung mit Strom und Gas somit trotz Schulden. So kann ohne Druck einer drohenden Abschaltung mithilfe des Energieversorgers und von Sozialeinrichtungen nach einer Lösung gesucht werden.
Wenn Sie Probleme mit der Bezahlung einer Nachzahlung aus einer Strom-Jahresabrechnung haben, können Sie sich auf das gesetzliche Ratenzahlungsrecht berufen. Die genauen Inhalte der Ratenzahlung müssen Sie mit Ihrem Stromlieferanten vereinbaren. Bei Gasrechnungen gibt es zwar kein gesetzliches Ratenzahlungsrecht, viele Lieferanten bieten diese Möglichkeit aber auch von sich aus an.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten und Grundversorgung finden Sie hier www.e-control.at/konsumenten/zahlungsschwierigkeiten-abschaltung. Informationen zum Ratenzahlungsrecht sowie eine Musterformulierung für einen Antrag auf Ratenzahlung erhalten Sie hier www.e-control.at/recht-auf-ratenzahlung.
Was sind Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale?
Zur Stärkung der Unabhängigkeit von Energieimporten und aus Gründen des Umweltschutzes ist der Ausbau von Erneuerbarer Energie ein primäres energiepolitisches Ziel Österreichs. Aus diesem Grund werden Wasserkraft-, Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasse-/Biogasanlagen sowie Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Gase gefördert. Die Betreiber solcher Anlagen erhalten für Strom einen höheren Preis als den üblichen Marktpreis. Durch dieses System wird es attraktiver, derartige Anlagen zu bauen und zu betreiben, da ein gewisser Verkaufspreis sicher erzielt werden kann.
Aufgebracht werden diese Mittel durch die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag. Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 musste man keine Erneuerbaren-Förderkosten bezahlen. Teilweise konnten die Betreiber ausreichend hohe Preise beim Stromverkauf am Markt erzielen sowie wurden staatliche Mittel zur Finanzierung verwendet.
Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für einen Haushalt im Jahr 2025 19,02 Euro im Jahr. Der Erneuerbaren-Förderbeitrag wird jährlich mittels Verordnung festgelegt und ist ein Aufschlag auf das pro Kilowattstunde zu entrichtende Netzentgelt. Das heißt, dass sich mit steigendem Energieverbrauch auch die Höhe des zu leistenden Förderbeitrags erhöht.
Einkommensschwache Haushalte sind von diesen Kosten befreit. Hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden und das Nettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder darf die gesetzlich festgelegten Richtsätze nicht übersteigen. Begünstigt werden beispielsweise arbeitslose und gehörlose Personen sowie Bezieher:innen von Mindestsicherung, Pflegegeld, Studienbeihilfe oder Pension.
Einkommensschwache Haushalte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden durch eine Kostendeckelung entlastet. Liegt das Nettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder unter den gesetzlich festgelegten Richtsätzen, dürfen die Erneuerbaren-Förderkosten maximal 75 Euro pro Jahr betragen.
Der Antrag auf Kostenbefreiung und Kostendeckung ist bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) einzubringen. Das geht auch online. Weitere Informationen sowie einen Befreiungs-Rechner finden Sie auf der Website der OBS (orf.beitrag.at/befreiungsrechner).
Material
Unter Strom – Elektrogeräte sicher und sparsam verwenden.
Hrsg. Sozialministerium.
Download
Beleuchtung - Stromspartipps.
Erhältlich beim Energiesparverband OÖ.
https://www.energiesparverband.at/broschuere
VKI Ratgeber: Das Spargutbuch - Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung.
Erhältlich beim VKI als kostenloses Download.
Buch: Das Spargutbuch | KONSUMENT.AT
Links
Informationen zum Verbraucherrecht des VKI (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) mit aktuellen Gerichtsurteilen, News und Musterbriefen.
Verbraucherrecht | VKI
Online-Rechner der E-Control zur Berechnung des günstigsten Strom- und Gasangebots.
Tarifkalkulator - www.e-control.at (e-control.at)
FAQs zum Smart Meter. Informationen von der Arbeiterkammer.
FAQs zum Smart Meter | Arbeiterkammer
Die Plattform informiert Verbraucher:innen über energiesparende in Österreich erhältlichen Geräte und Produkte, z.B. Lampen, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Heizungen, Autos, Fernseher, Bildschirme und Handys.
www.topprodukte.at
Das Portal des Energiesparverbandes OÖ informiert, wie der Stromverbrauch reduziert, damit Geld gespart und die Umwelt geschont werden kann.
www.stromsparenjetzt.at
Das Vergleichsportal Durchblicker gibt einen Überblick über vers. Angebote bei Versicherungen, Strom/Gas, Finanzen und Telefon/Internet.
www.durchblicker.at
Das Expertenteam der E-Control gibt Antworten auf Fragen zu Strom oder Gas.
https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung
Der Verein für Konsumenteninformation (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) steht Verbraucher:innen für Beratung und Information zur Verfügung und bietet Produkt- und Dienstleistungstests an.
Beratung | VKI
Kostenlose Hilfestellung erhalten Verbraucher:innen bei der Arbeiterkammer.
Konsumentenschutz | Arbeiterkammer
Kontakt
ENERGIE-CONTROL AUSTRIA (E-CONTROL) SCHLICHTUNGSSTELLE
Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien
Telefon:
+43 1 24724-444
schlichtungsstelle@e-control.at
www.e-control.at
Die notifizierte Schlichtungsstelle unterstützt bei Problemen im Zusammenhang mit Strom- und Gasanbieter/innen
ENERGIEHOTLINE DER E-CONTROL
Telefon:
+43 0 800 21 20 20
beratung@e-control.at
www.e-control.at
Das Expertenteam der Hotline stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Energie, aber auch z.B. für Fragen zur Strom- bzw. Gasrechnung oder wenn mit der Abrechnung etwas nicht stimmt. Kosten: Österreichweit nur 0,044 €/Min
VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION
Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien
Telefon:
+43 (0) 1 58 877 0
infoservice@vki.at
www.vki.at
BUNDESARBEITSKAMMER
Prinz Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien
Telefon:
+43 1 50165-0
www.arbeiterkammer.at
Für eine schriftliche Anfrage bitte das Kontaktformular benutzen.
EUROPÄISCHES VERBRAUCHERZENTRUM ÖSTERREICH
Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien
Telefon:
+43 1 588 77 81
Hotline | Europäisches Verbraucherzentrum Österreich (europakonsument.at)
Für eine schriftliche Anfrage bitte das Kontaktformular benutzen.