Neue Rechte bei der Reparatur von Waren
veröffentlicht am 30.09.2026
Was sich ab 1. Oktober 2026 für Verbraucher:innen ändert.
Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG), setzt Österreich die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in nationales Recht um. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Reparatur von Waren zu erleichtern und attraktiver zu machen, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen. Die wichtigsten Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2026.
Welche Rechte haben Sie als Verbraucher:in durch das neue Recht auf Reparatur und wie können Sie diese im Streitfall durchsetzen?
Das Europäische Formular für Reparaturinformationen
Reparaturbetriebe (Hersteller, Verkäufer oder unabhängige Werkstätten) können Ihnen künftig freiwillig ein standardisiertes „Europäisches Formular für Reparaturinformationen" zur Verfügung stellen, bevor Sie einen Reparaturauftrag erteilen. Das Formular enthält u.a. die vorgeschlagene Reparaturmaßnahme samt Preis sowie die voraussichtliche Reparaturdauer. Die Verwendung des Formulars ist freiwillig und kostenlos. Nur wenn eine Diagnose (z.B. Vor-Ort- oder Ferndiagnose) notwendig ist, um Defekt und Reparaturkosten festzustellen, darf dafür ein Entgelt verlangt werden – Sie müssen aber vorab über diese Kosten informiert werden. Der Reparaturbetrieb darf die im Formular genannten Bedingungen (insbesondere den Preis) 30 Tage lang nicht ändern. Nehmen Sie das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag genau zu diesen Bedingungen zustande.
Neue Reparaturverpflichtung der Hersteller
Für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen, sind Hersteller künftig verpflichtet, auf Verlangen der Verbraucher:innen eine Reparatur durchzuführen (es sei denn, eine Reparatur ist nicht möglich). Voraussetzung ist, dass der Defekt der Ware außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintritt oder offenbar wird.
Hersteller müssen dazu ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Gerätemodells – je nach Produktgruppe – sieben bis zehn Jahre lang Ersatzteile zur Verfügung stellen.
Betroffene Produktgruppen sind derzeit (laufende Erweiterung durch die EU-Kommission möglich):
- (Haushalts-)Waschmaschinen und (Haushalts-)Waschtrockner,
- (Haushalts-)Wäschetrockner
- (Haushalts-)Geschirrspüler,
- Kühlgeräte,
- elektronische Displays (z.B. TV-Geräte, Monitore),
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets,
- Staubsauger,
- Server und Datenspeicherprodukte,
- Haushalts-Einzelraumheizgeräte,
- Schweißgeräte sowie
- Geräte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. E-Bike-Akkus).
Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Der Hersteller kann für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bereitstellen (kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt). Der Hersteller darf eine Reparatur nicht ablehnen, nur weil das Gerät zuvor schon einmal von einem anderen Betrieb repariert wurde.
Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen sowie Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung bereitstellen.
Abhilfe durch die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers
Wird ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Reparatur wird die Gewährleistungsfrist auf insgesamt drei Jahre verlängert. Nach der in Österreich geltenden Rechstlage führt eine Anerkennung des Mangels durch eine Reparaturzusage oder einen Reparaturversuch überdies zu einer Unterbrechung der Gewährleistungs- bzw Verjährungsfrist und somit zum Neubeginn der zweijährigen Frist.
Je nach besonderen Eigenschaften der betroffenen Warenkategorie kann Ihnen der Verkäufer während der Reparatur unentgeltlich eine gleichwertige Ersatzware – auch eine überholte („refurbished“) Ware – leihweise zur Verfügung stellen. Wählen Sie den Austausch der Ware, kann Ihnen der Unternehmer auf Ihren ausdrücklichen Wunsch auch eine überholte („refurbished“) Ware liefern.
Diese Neuerungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Für mehr Informationen siehe auch: Recht auf Reparatur von Waren