Greenwashing und verkürzte Produktlebensdauer im Visier: UWG-Novelle in Kraft
veröffentlicht am 28.09.2026
Mit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten neue Regeln gegen Greenwashing und Praktiken, die zu einer verkürzten Lebensdauer von Waren führen können. Damit wird die „EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering-Richtlinie“) umgesetzt, die neuen Bestimmungen gelten seit 27. September 2026. Daneben wurde auch ein stärkerer Schutz vor sogenannten „Dark Patterns“ beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungen vorgesehen.
Neue Regelungen für Umweltversprechen
Schon bislang galt für grüne Umweltversprechen in der Werbung das allgemeine Irreführungsverbot. Die Rechtsprechung legt dabei aufgrund der besonders emotionalen Werbewirkung einen strengen Maßstab an. Ziel der UWG-Novelle ist es, Konsument:innen durch die Definition von zentralen Begriffen und der Einführung von neuen Verboten besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen. So sollen informierte Kaufentscheidungen und nachhaltigeres Konsumverhalten ermöglicht werden.
Das UWG enthält sogenannte „per se“-Verbote, die bestimmte Verhaltensweisen oder Praktiken direkt verbieten, ohne dass weitere Prüfungen oder Nachweise erforderlich sind.
So ist künftig insbesondere unzulässig:
- Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wie z.B. „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „klimafreundlich“ und „energieeffizient“, wenn der Gewerbetreibende die beworbene Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
- Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Tätigkeit des Unternehmens, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder der Unternehmenstätigkeit bezieht.
- Die Angabe, dass ein Produkt auf der Grundlage der Kompensation von CO2-Emissionen (z.B. durch Investitionen in Klimaschutzprojekte) eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf CO2-Emissionen hat.
- Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Schutz vor verkürzter Produktlebensdauer
Darüber hinaus sollen nun auch Praktiken, wonach ein Produkt bewusst mit einer begrenzten Lebensdauer geplant oder konzipiert wird (frühzeitige Obsoleszenz), durch neue „per-se“-Verbote eingeschränkt werden.
So ist es beispielsweise unzulässig, dass Unternehmen die Konsument:innen vorzeitig zum technisch nicht notwendigen Austausch von Verbrauchsmaterialien (z.B. Tintenpatronen) bewegen, nicht über negative Auswirkungen einer Software-Aktualisierung informieren oder falsche Behauptungen über die Reparierbarkeit von Produkten aufstellen.
Nähere Informationen über die von der „Empowering-Richtlinie“ vorgegeben Verbote finden Sie unter folgendem Artikel: Neue EU-weite Regelungen für Werbung mit Nachhaltigkeit – Teil 2
Im Gesetz ist außerdem eine Übergangsbestimmung für die Rechtsdurchsetzung vorgesehen: Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen diese neuen Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.
Schutz vor „Dark Patterns“ bei Finanzdienstleistungen
Neuerungen im UWG gibt es außerdem beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungen: Künftig ist es ausdrücklich verboten, Konsument:innen auf einer Online-Oberfläche wiederholt zu einer Auswahl aufzufordern, obwohl diese bereits getroffen wurde – etwa durch immer wieder eingeblendete Pop-up-Fenster. Damit soll verhindert werden, dass Konsument:innen aus Ermüdung oder genervt von ihrer ursprünglichen Entscheidung abrücken. Diese Regelung gilt bereits seit Ende Juli 2026, auch sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie.