Das KuKuSpoSiG geht in die Verlängerung

veröffentlicht am 27.12.2021

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG), das Ersatzansprüche der Besucher:innen von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen für bereits gezahlte Eintrittskarten regelt, wird verlängert und gilt nun auch für im ersten Halbjahr 2022 abgesagte Veranstaltungen.

Das im Frühjahr 2020 anlässlich der Pandemie beschlossene KuKuSpoSiG sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag geben können. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Für Einzelpreistickets/Zeitkarten bis EUR 70,-- und bis zu EUR 250,--, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein ausstellen und hat den darüber hinausgehenden Betrag auszubezahlen. Übersteigt der Einzelticketpreis den Betrag von € 250,00, muss der Veranstalter einen Betrag in Höhe von € 180,00 in Geld zurückzahlen. Der Restbetrag kann in Form eines Gutscheins ersetzt werden.

Wir haben darüber berichtet:

Verbraucher/innen müssen coronabedingte Konzertverschiebungen nicht akzeptieren (konsumentenfragen.at)

„Gutscheingesetz“ für abgesagte Kunst- Kultur- und Sportveranstaltungen wird bis Ende 2021 verlängert (konsumentenfragen.at)

Verlängerung des Zeitraums

Jetzt wird das Gesetz erneut verlängert, sodass auch im ersten Halbjahr 2022 entfallende Veranstaltungen bzw. Kunst- und Kultur-Einrichtungen davon umfasst sind. Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum 31.12.2023 eingelöst, hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

ACHTUNG: Handelt es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, so kann der Gutscheininhaber weiterhin bereits nach dem 31.12.2022 die Auszahlung in Geld verlangen.

Neben Eintrittspreis auch Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren

Klargestellt wird erstmals, dass für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine der Wert des Gutscheines den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss. Für Gutscheine, die vor dem 1.1.2022 ausgestellt wurden, ist diese Neuregelung zwar nicht anzuwenden. Klargestellt wurde im Ausschussbericht jedoch, dass damit jedenfalls keine Aussage über Gutscheine getroffen wird, die vor dem 1.1.2022 ausgegeben wurden.



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