Umstellung auf Erwachsenentarif bei Krankenversicherung unzulässig

veröffentlicht am 04.04.2022

OGH erachtet Klausel, die eine betragsmäßig unkonkrete Prämienumstellung bei Volljährigkeit vorsieht, als unwirksam.

 In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung der Merkur Versicherung AG, Fassung 2012, fand sich folgende Klausel:

„Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“

Diese automatische Prämienumstellung auf einen nicht vorab festgelegten Betrag nahm der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zum Anlass und klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG. Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte der Rechtsansicht des VKI und erachtete die Klausel als intransparent und damit unzulässig.

Zu allgemein und unkonkret

Die Klausel verstoße gegen eine gesetzliche Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz. Diese sieht vor, dass der Krankenversicherungsvertrag bei Überschreitung der Altersgrenze eine Anhebung der Prämie auf jenes Maß vorsehen kann, die von einer Person dieses Alters bei einem Neuabschluss tarifmäßig zu entrichten wäre. Die betroffene Klausel stelle aber allgemein nur auf die von erwachsenen Personen zu entrichtenden Prämien und nicht auf einen konkreten Tarif ab, den die Merkur Versicherung für neue Versicherungsnehmer:innen in diesem Alter vorsieht.

Die Klausel ist daher unwirksam und verliert ihre Gültigkeit.

Nach Ansicht des VKI müsste als Folge des Urteils die Merkur Versicherung AG, die Differenz zwischen der angehobenen Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag den betroffenen Versicherungsnehmer:innen in den noch laufenden Versicherungsverträgen rückwirkend gutschreiben bzw den Versicherungsnehmer:innen, deren Versicherungsvertrag bereits beendet ist, die Differenz zwischen der erhöhten Prämie und der Prämie vor dem 18. Geburtstag rückerstatten.

Nähere Informationen zum Urteil (OGH 24.11.2021, 7 Ob 177/21m) finden Sie auf verbraucherrecht.at.

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