Lohn- und Gehaltspfändung

Gläubiger können offene Forderungen eintreiben, wenn sie einen Titel (meist ein Urteil) erwirkt haben. Dann können sie einen gewissen Teil des Einkommens ihrer Schuldner:innen pfänden lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Schuldner:innen ein regelmäßiges Einkommen (Gehalt, Pension, Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung etc.) haben.

Pfändungsbewilligung durch das Gericht

Gläubiger können in diesem Fall beim Bezirksgericht einen Antrag auf Gehaltspfändung stellen. Wird dieser bewilligt, werden Schuldner:innen davon verständigt.

Arbeitgeber bezahlen direkt an Gläubiger

Auch die Arbeitgeber des sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Verschuldeten (in diesem Fall Drittschuldner genannt), werden vom Gericht über die Gehaltspfändung informiert. Der pfändbare Teil des Bezugs wird von dem Drittschuldner dann nicht mehr an die Verschuldeten, sondern direkt an jene Gläubiger ausbezahlt, deren Exekutionsantrag am frühesten eingebracht wurde.

Der:die Arbeitgeber:in muss sodann eine Drittschuldnererklärung abgeben und den pfändbaren Teil des Einkommens berechnen.

Gibt es mehrere Gläubiger, besteht hinsichtlich ihrer Ansprüche eine Rangordnung. Diese richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags. Spätere Antragsteller erhalten erst dann ihr Geld, wenn die Forderungen der früheren Antragsteller erfüllt wurden.

Jedes Mal, wenn Verschuldete ihren Arbeitsplatz wechseln, müssen Gläubiger erneut um den besten Rang kämpfen. Ein Exekutionsantrag muss daher möglichst schnell eingebracht werden. Für Verschuldete kann eine Gehaltspfändung gerade dann, wenn sie eine neue Arbeitsstelle antreten, besonders unangenehm sein. Schließlich macht es kein gutes Bild, wenn unmittelbar nach dem Arbeitsbeginn das Gehalt gepfändet wird.

Existenzminimum

Alle Verschuldeten haben Anspruch auf das Existenzminimum. Das ist jener Betrag, der Arbeitnehmer:innen trotz Pfändung als unpfändbarer Betrag bleiben muss. Das Existenzminimum ist von der jeweiligen Einkommenshöhe und den persönlichen Unterhaltspflichten abhängig. Zur Berechnung des Existenzminimums gibt es jährlich aktualisierte Tabellen (Lohnpfändungstabellen). Diese können beim Justizministerium, im Internet, aber auch bei den Schuldenberatungsstellen eingesehen werden.

Hat man Schulden aus laufenden Unterhaltsverpflichtungen, ist auch eine höhere Lohnpfändung möglich. In diesem Fall ist das Existenzminimum um 25% niedriger als bei sonstigen Exekutionen. Es gibt aber auch Bezüge, die nicht gepfändet werden können. Dazu gehören zum Beispie die Familienbeihilfe, die Sozialhilfe und gewisse andere Beihilfen.

Sehr wohl gepfändet werden dürfen aber etwa das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wochengeld sowie die Notstandshilfe. In diesen Fällen ist nicht der:die Arbeitgeber:in Drittschuldner:in, sondern die auszahlende Stelle (z.B. ÖGK, AMS). 

Banken für Verschuldete

Manche Personen erhalten aufgrund ihrer schwierigen Finanzsituation kein Konto mehr bei einer österreichischen Bank. Außer dem Recht auf ein Basiskonto haben sie auch die Möglichkeit - wenn sie von der Caritas oder von einer Schuldenberatungsstelle betreut werden - ein Girokonto bei der Zweiten Sparkasse zu eröffnen.

Bei dem Konto handelt es sich um ein Haben-Konto, bei dem keine Überziehung möglich ist. Es wird den betroffenen Menschen so lange zur Verfügung gestellt, bis die Kontoführung bei einer anderen Bank wieder möglich ist. Eine diesbezügliche Überprüfung erfolgt erstmals nach drei Jahren. Die Zweite Sparkasse hat Filialen in Wien, Innsbruck, Salzburg, Villach, Klagenfurt, Linz und Graz.

WICHTIG

Verweigert die Bank die Auszahlung von eingegangenen Geldmitteln am Konto, weil es dauerhaft überzogen ist, sollten Sie unbedingt mit den zuständigen Bearbeiter:innen reden. Ist dies erfolglos, wenden Sie sich an eine Konsumentenberatungsstelle oder Schuldenberatungsstelle. Das Existenzminimum steht Ihnen auf jeden Fall zu!

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