OGH zu fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht

veröffentlicht am 31.10.2019

Rücktritt verlängert sich um ein Jahr - Verbraucher/innen genießen bei Verträgen, die sie beispielsweise im Internet oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mit einem Unternehmen abschließen, einen besonderen gesetzlichen Schutz

Paragraph , © Photo by Gerd Altmann on Pixabay

Damit sie nicht die „Katze im Sack" kaufen, hat der Gesetzgeber den Unternehmen grundlegende Informationspflichten auferlegt.

Das bedeutet, dass die/der Anbieter/in einer Ware oder Dienstleistung Kundinnen und Kunden in klarer und verständlicher Weise über die folgenden Punkte informieren muss:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • die Identität und Kontaktdaten des Unternehmers
  • den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Steuern und Abgaben sowie eventueller Zusatzkosten (zum Beispiel Fracht-, Liefer- oder Versandkosten)
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsbedingungen (falls zutreffend) 
  • die Modalitäten des 14-tägigen Rücktrittsrechts

Diese Informationen müssen vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise erteilt werden; bei Verträgen im Fernabsatz auf einem dauerhaften Datenträger, bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten auf Papier.

Muster-Widerrufsformular

Beim Rücktrittsrecht muss das Unternehmen zusätzlich zu den oben genannten Informationen ein sogenanntes Muster-Widerrufsformular aushändigen. Dieses Formular soll die Verbraucher/innen dabei unterstützen, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Während aber Unternehmen verpflichtet sind, ein solches Formular zur Verfügung zu stellen, müssen Verbraucher/innen dieses für einen gültigen Rücktritt nicht verwenden. Der Rücktritt kann formfrei erfolgen.

Das Rücktrittsrecht geht auf eine EU-Richtlinie zurück und bedeutet, dass Verbraucher/innen innerhalb der Europäischen Union von solchen Verträgen grundsätzlich - sofern keine Ausnahme vorliegt - 14 Tage zurücktreten können. Diese Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem die/der Verbraucher/in physischen Besitz über die Waren erlangt hat. Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Hat aber das Unternehmen nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um ein  ganzes Jahr. 

OGH-Entscheidung

Dass die Verletzung von Informationspflichten für ein Unternehmen harte Konsequenzen haben kann, zeigt eine aktuelle OGH-Entscheidung: Im konkreten Fall schloss eine Verbraucherin anlässlich einer Wohnungsbesichtigung außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers einen Maklervertrag ab. Ihr wurde dabei kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt. Die Verbraucherin erklärte 9 Monate nach Vertragsabschluss den Rücktritt vom Maklervertrag. Der Makler klagte sie ua auf die im Maklervertrag enthaltene Maklerprovision. Der OGH bestätigte das Rücktrittsrecht der Konsumentin. Um den Informationspflichten des Unternehmers vollständig zu entsprechen, hätte der Immobilienmakler der Verbraucherin zusätzlich zu einer schriftlichen Belehrung auch das Muster-Widerrufsformular auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zur Verfügung stellen müssen. Da er das verabsäumt hat, verlängerte sich die gesetzlich vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Die Verbraucherin konnte auch 9 Monate später von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf www.verbraucherrecht.at!

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