Gutscheingesetz: Ticketvermittler dürfen keine Gebühren verrechnen

veröffentlicht am 30.06.2022

OGH erklärt die zusätzliche Verrechnung von Gebühren durch Ticketvermittler beim Einlösen von Gutscheinen für unzulässig.

Das im Frühjahr 2020 anlässlich der Pandemie beschlossene KuKuSpoSiG - Kunst-, Kultur und Sportsicherungsgesetz - sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag bis zu einer bestimmten Höhe geben können.

Wir haben mehrmals berichtet:

Das KuKuSpoSiG geht in die Verlängerung (konsumentenfragen.at)

Verbraucher/innen müssen coronabedingte Konzertverschiebungen nicht akzeptieren (konsumentenfragen.at)

Damit sollen in erster Linie Veranstalter davor geschützt werden, dass sie sich durch die Erfüllung von Rückzahlungspflichten wirtschaftlich gefährden und möglicherweise in Insolvenz geraten.

Vermittler dürfen keine Gebühr verrechnen

Dennoch darf den Verbraucher:innen kein darüber hinausgehender Nachteil durch die Gutscheinregelung erwachsen. Nach einer Bestimmung des KuKuSpoSiG dürfen Besucher:innen oder späteren Inhaber:innen des Gutscheins für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins keine Kosten angelastet werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Verbraucher:innen das Veranstaltungsticket über einen Vermittler gekauft hat. Einem Vermittler ist es daher verboten, beim Einlösen von Gutscheinen einem Verbraucher eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen.

Trotz eines klaren Gesetzestextes, das Vermittler:innen eindeutig untersagt, beim Einlösen von Gutscheinen, Verbraucher:innen eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen, ging das Verfahren eines Verbrauchers gegen ein Ticketvermittlungsbüro zum Obersten Gerichtshof. In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt dieser erfreulicherweise die Rechtsansicht des Vereins für Konsumenteninformation.

RIS - 9Ob8/22z - Entscheidungstext - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) (bka.gv.at)

 

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