Gewährleistung Neu ab 2022

veröffentlicht am 09.07.2021

In Umsetzung zweier EU-Richtlinien wird das österreichische Gewährleistungsrecht reformiert. Die neuen Regelungen treten mit 1.1.2022 in Kraft. In Zeiten zunehmender Digitalisierung werden erstmals spezifische Bestimmungen für die Gewährleistung bei Mängeln von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen geschaffen.

Der Nationalrat hat am 7.7.2021 das neue Gewährleistungsrecht beschlossen, das zwei EU Richtlinien in österreichisches Recht umsetzt.

Während das geltende Gewährleistungsrecht einheitlich für sämtliche Verträge im allgemeinen bürgerlichen Recht (ABGB), ergänzt durch einige Sonderbestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) für Verbraucherverträge geregelt ist, wird es ab 1.1.2022 zusätzlich ein gänzlich neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) geben.

Das Verbrauchergewährleistungsgesetz gilt zukünftig nur für Verbraucherverträge über den Kauf von Waren (einschließlich Waren, die erst hergestellt werden und Waren mit digitalen Elementen wie etwa eine Smart Watch) sowie zusätzlich für sogenannte digitale Leistungen, die bisher nicht spezifisch geregelt waren. Diese umfassen sowohl digitale Inhalte – also etwa Software – als auch digitale Dienstleistungen wie etwa einen Vertrag über Streamingdienste.

Für alle sonstigen Verträge – also etwa Handwerker- Leasingverträge- oder Mietverträge gilt wie bisher das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und im Verhältnis Unternehmen-Verbraucher/in das Konsumentenschutzgesetz.

Zwei Highlights

Update-Pflicht für digitale Leistungen

Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone, Smart-TV, Smartwatch) wird eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Für befristete Verträge (etwa einer Software) gilt diese für die gesamte Vertragsdauer, bei einmaliger Bereitstellung oder unbefristeten Verträgen muss die/der Verkäufer/in aktualisieren, solange dies der Erwartungshaltung von Verbraucher/innen entspricht. Die/der Verkäufer/in muss in Erfüllung seiner Aktualisierungspflicht dem Verbraucher/der Verbraucherin die erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. Aber: installiert der/die Verbraucher/in das zur Verfügung gestellte Update nicht in angemessener Frist, haftet die/der Unternehmer/in nicht für Mängel, die alleine darauf zurückzuführen sind, sofern sie/er die/den Verbraucher/in über das Update und die Folgen einer Nicht-Installation informiert hat und keine mangelhafte Installationsanleitung vorliegt.

Vermutungsfrist beträgt 1 Jahr

Ein Gewährleistungsanspruch besteht grundsätzlich (eine Ausnahme bildet etwa die fehlerhafte Aktualisierung, die naturgemäß nach dem Kauf erfolgt) wie bisher nur für Mängel, die schon bei der Übergabe des Produkts bestehen, auch wenn sie erst später erkennbar sind. Nur, wie beweist man, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war? Derzeit gibt es eine Vermutungsfrist von 6 Monaten, d.h. bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten erkannt werden, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bestanden hat.

Im Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes gibt es eine Verbesserung für Verbraucher/innen: die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe/Bereitstellung wird vermutet, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres auftritt. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft das Unternehmen die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraums. Beides sind Vorgaben der EU Richtlinien und gilt somit in allen EU- und EWR Mitgliedstaaten.

Änderungen im Detail kurz vor Inkrafttreten

Ende des Jahres werden wir Sie noch einmal über die Details des neuen Gewährleistungsrechts informieren, bevor es am 1.1.2022 in Kraft tritt.

Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Verbraucherschutz!?

Das neue Gewährleistungsrecht trägt der Digitalisierung Rechnung und enthält einige erfreuliche Verbesserungen wie z.B. Beweiserleichterungen, Aktualisierungspflicht oder die Möglichkeit, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Ansprüche noch weitere drei Monate gerichtlich geltend machen zu können.

Freilich hätten die Richtlinien den Mitgliedstaaten erlaubt, weiterergehende Verbesserungen vorzusehen. Dies gilt besonders für Waren, die erfahrungsgemäß eine wesentlich längere Lebensdauer als 2 Jahre haben, wie die überwiegende Anzahl der elektronischen Haushaltsgeräte, oder wo die Mängel in der Praxis häufig erst nach vielen Jahren auftreten wie z.B. bei Baumaterialien. Hier hätten längere Fristen einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten können. Ein weiterer Wermutstropfen besteht darin, dass ab 2022 zumindest teilweise unterschiedliche Regelungen für verschiedene Vertragstypen gelten werden. Waren und digitale Leistungen fallen unter das Verbrauchergewährleistungsgesetz, während Leasing- oder Werkverträge (zB mit Handwerkern) weiterhin durch ABGB und KSchG geregelt werden.

Aber seien Sie gewiss: Die Verbraucherverbände werden Sie weiterhin tatkräftig bei ihren Gewährleistungsproblemen unterstützen!

Detaillierte Informationen finden Sie auf Verbraucherrecht.at.

 

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