Neues Reiserecht seit 1. Juli 2018

Die neue EU-Pauschalreiserichtlinie passt das bisherige Reiserecht an die Entwicklungen des Online-Handels an.

Am 1. Juli 2018 ist das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft getreten, das die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, RL (EU)2302/2015, in österreichisches Recht umsetzt. 

Das neue Regime ist auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2018 geschlossen werden. Für frühere Buchungen gilt das alte Recht, d.h. für Pauschalreiseverträge §§ 31b - 31f KSchG.

Aufgrund der Umstellung auf das neue Reiserecht wird diese Webseite gerade überarbeitet.

Die neue Richtlinie hat insbesondere folgende Änderungen gebracht:

Erweiterter Pauschalreisebegriff

Wie bisher setzt sich eine Pauschalreise aus mindestens zwei unterschiedlichen Reiseleistungen zusammen. Der Begriff der Reiseleistung wurde jedoch um Autovermietungen (siehe Z 3) erweitert. Damit fällt darunter:

1. die Beförderung einer Person
2. die Unterbringung, sofern sie weder wesensmäßiger Bestandteil der Beförderung ist noch zu Wohnzwecken geschieht (z.B. Unterbringung im Nachtzug ist nicht erfasst)
3. die Auto-/KFZ-Anmietung sowie
4. jede sonstige touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Ziffer 1-3 ist (z.B. Konzertkarten, Wellnessbehandlungen).

Klargestellt wird, dass die Kombination von einer Reiseleistung nach Ziffer 1-3 und einer sonstigen touristischen Leistung nur dann eine Pauschalreise darstellt, wenn letztere ein wesentliches Merkmal der Reise ist. Die Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn die sonstige Leistung ca.
25 % am Gesamtwert der Kombination ausmacht oder als wesentliches Merkmal der Reise beworben wird (z.B. „Wellnesswochenende in Tirol").

Ausdrücklich geregelt ist, dass auch dann eine Pauschalreise vorliegt, wenn die Reise auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt wird (EuGH-Judikatur). Auch separate Verträge über Reiseleistungen können unter Umständen eine Pauschalreise darstellen. Das gilt insbesondere für "Click-through-Buchungen", bei denen der Reisende schrittweise während zusammenhängender Online-Vorgänge mehrere Reiseleistungen bei unterschiedlichen Unternehmen bucht, die die Daten des Reisenden untereinander weiterleiten. Der Zeitraum zwischen den Buchungen darf 24 Stunden nicht übersteigen.

Auf Tagesreisen, das sind Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung beinhalten, ist das Pauschalreisegesetz nicht mehr anzuwenden.

Verbundene Reiseleistungen

Eine wesentliche Neuerung ist die Schaffung einer neuen Reisekategorie, der „verbundenen Reiseleistungen". Reiseleistungen werden zu „verbundenen Reiseleistungen", wenn für dieselbe Reise über einen Reisevermittler
- unterschiedliche Reiseleistungen in getrennten Verträgen erworben werden und zwar entweder anlässlich eines einzigen Kontakts mit einer Vertriebsstelle (z.B. ein Besuch im Reisebüro oder einer Online-Plattform) oder
- innerhalb von 24 Stunden nach Kauf der ersten Reiseleistung eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers gekauft wird. Der Reisevermittler muss auf diesen weiteren Abschluss abgezielt haben.

Beispiel: Ein Reisender erhält vom Online-Reisevermittler eine Buchungsbestätigung über einen Flug nach Paris (1. Reiseleistung). Mit der E-Mail wird der Reisende aufgefordert, auch eine Hotelunterkunft in Paris zu buchen (2. Reiseleistung), dazu wird ein elektronischer Link zu einem Hotel mitgesendet.
Die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes sind nur teilweise auf verbundene Reiseleistungen anwendbar. Im Gegensatz zur Pauschalreise ist jeder Leistungserbringer (im Beispiel: Flugunternehmer, Hotelunternehmer) nur für die ordnungsgemäße Erbringung seiner eigenen Leistung verantwortlich, nicht aber für die Gesamtreise.

Bei der Buchung verbundener Reiseleistungen muss der Reisevermittler über diese Unterschiede aufklären, widrigenfalls er wie ein Veranstalter einer Pauschalreise zu behandeln ist.

Außerdem sind Gelder, die der Vermittler verbundener Reiseleistungen einnimmt, im Fall der Insolvenz dieses Vermittlers abgesichert. Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Transportunternehmen (z.B. Airline) ist auch die Rückbeförderung im Falle der Insolvenz dieses Unternehmens sicher. 

Neu: Standardinformationsblatt

Mit dem neuen Gesetz treffen die Reiseunternehmen vorvertragliche Informationspflichten, die je nach Reisekategorie unterschiedlich sind. Sie umfassen unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung, den Gesamtpreis und die Zahlungsmodalitäten. Darüber hinaus hat der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Buchenden ein standardisiertes Informationsblatt auszuhändigen. Dieses stellt klar, ob es sich um eine Pauschalreise oder um verbundene Reiseleistungen handelt und welcher Unternehmer wofür einzustehen hat.

Alle Informationen werden zum Vertragsinhalt.

WICHTIG
Achten Sie sorgfältig darauf, dass Sie das richtige Informationsblatt erhalten. Wenn sie eine Pauschalreise buchen möchten, sollte in der Überschrift die richtige Reisekategorie (nicht etwa‚ verbundene Reiseleistungen‘) stehen und umgekehrt!

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