OGH zu Rechtschutzversicherungsbedingungen

veröffentlicht am 06.05.2019

Zustimmungsfiktion und Indexanpassung

Gerade bei Dauerschuldverhältnissen, also Vertragsverhältnissen, die über einen längeren Zeitraum bestehen, können es Gesetzesänderungen oder neue technische Entwicklungen für Unternehmen erforderlich machen, eine Anpassung der vereinbarten Preise und Leistungen vorzunehmen. Dabei gehen Unternehmen oft den Weg über sogenannte Zustimmungsfiktionen: Das Unternehmen schlägt dabei eine Änderung vor und kommuniziert, dass die Änderung als angenommen gilt, wenn nicht bis zu einem bestimmten Datum ein Einspruch zu den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt.

Solche Zustimmungsfiktionen sind vor allem im Verbrauchergeschäft nur in engen Grenzen zulässig. Das zeigt auch die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Verbandsklagsverfahren der Arbeiterkammer

Die Arbeiterkammer ging mit einer Verbandsklage gegen mehrere Klauseln einer Rechtsschutzversicherung vor. Diese Klauseln betrafen zum einen die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag bei Gesetzesänderungen oder veränderter Rechtsprechung aufgrund einer Erhöhung des versicherten Risikos abzuändern oder zu kündigen, zum anderen die Folgen der Kündigung einer Anpassung von Prämien und Versicherungssummen bei Änderungen des Verbraucherpreisindex.

Gefahrenerhöhung bei Gesetzesänderung oder veränderter Rechtslage

Die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) beinhalteten unter anderem eine Klausel, die der Versicherung das Recht einräumte, bei einer Gefahrenerhöhung durch die „Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen" oder die „Änderung der Judikatur der Höchstgerichte" den Versicherungsvertrag abzuändern oder zu kündigen. Lehnte der/die Versicherungsnehmer/in das Änderungsangebot nicht innerhalb eines Monats ab, galt es als angenommen. Wurde das Angebot abgelehnt, galt der Vertrag als gekündigt.

Bereits das Berufungsgericht stellte fest, dass sich die Klausel auf eine Erhöhung des versicherten Risikos schlechthin beziehe. Tatsächlich aber ist lt. § 29 Versicherungsvertragsgesetz eine Kündigungsmöglichkeiten nur bei erheblicher oder nicht vereinbarter Gefahrenerhöhungen möglich.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Gesetz und ist damit unzulässig.

Folgen der Kündigung der Indexanpassung

Überdies war vorgesehen, dass es im Fall einer Kündigung der Indexanpassung einer Rechtsschutzversicherung zu einer Leistungsminderung käme; dies in jenem Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht. 

Diese Tarifprämie ist aber laut OGH einseitig vom Versicherer abhängig und damit ihre Entwicklung nicht nachvollziehbar. Daher ist diese Klausel, die  zu einer Unterversicherung der Versicherten führt, gröblich benachteiligend und damit unzulässig.

Das Urteil finden Sie hier.

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