Keine Rechtsschutzdeckung

veröffentlicht am 05.06.2017

Rechtsanwalt hält Gelder aus Versicherungsleistung zurück

Eine Mandantin klagte ihren Rechtsanwalt, der sie bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung eines Brandschadens vertreten hatte. Grund war, dass der Anwalt sein Honorar und seine Ausgaben von jener Summe abgezogen hatte, die die Versicherung aus dem Brandschaden an den Anwalt gezahlt hatte. Den Rest der Versicherungssumme überwies er an die Mandantin.

Der Haken allerdings war, dass nach Ansicht der klagenden Mandantin der Rechtsanwalt nicht berechtigt gewesen war, eigenmächtig über Kapital der Klägerin zu verfügen, weil sie ihn nur beauftragt hatte, nach Maßgabe der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für sie tätig zu werden.

Die Rechtschutzversicherung der Mandantin hatte allerdings die Deckung abgelehnt.

Auch die Rechtsanwaltskammer konnte keine Klärung des Sachverhalts erreichen.

Durch alle Instanzen

Die Mandantin suchte sich einen neuen Anwalt und klagte den ursprünglichen Rechtsanwalt auf Herausgabe des zu Unrecht einbehaltenen Betrags.

Da aber zwischen dem Einbehalten des Honorars und dem Einbringen der Klage mehr als 3 Jahre lagen, wandte der Beklagte Verjährung ein und bekam Recht: Die Vorinstanzen nahmen für diesen Anspruch eine dreijährige Verjährungsfrist an und wiesen das Begehren als verjährt ab.

Hinterlegungspflicht des Rechtsanwaltes

Der Oberste Gerichtshof verneinte und begründete dies damit, dass ein Rechtsanwalt nur dann berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes in Abzug zu bringen, soferne seine Honorarforderungen nicht strittig sind.

Im konkreten Fall kann er den seiner Forderung entsprechenden Betrag nur gerichtlich hinterlegen, nicht aber selbst einbehalten. Somit handle sich um einen Herausgabeanspruch aus dem Auftragsverhältnis zwischen Mandantin und Anwalt, der im Gegensatz zum Entlohnungsanpruchs des Anwalts, der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliege.

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