Anpassung des Alternativfinanzierungsgesetzes

veröffentlicht am 18.09.2018

Neue Schwellenwerte und eine verbesserte Informationserteilung

Ein Gesetz für Crowdfunding sollte es werden; letztendlich wurden auch größere Finanzierungen erfasst: das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), das mit 1.9.2015 in Kraft trat, bot Unternehmen die Möglichkeit, Finanzierungen durch Bürgerinnen und Bürger zwischen 100.000€ und 1,5 Mio € ohne Erstellung eines Kapitalmarktprospektes durchzuführen. Die gesetzlich festgelegten Informationen, die dennoch zu erteilen waren,  ließen aber Zweifel an der Seriosität mancher Projekte entstehen...

Das BMASGK beauftragte daher den VKI mit der Erstellung einer Studie. Diese enthält eine genaue Analyse aller 212 seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach dem AltFG durchgeführten Emissionen, die dem VKI gemeldet wurden.
Die Emissionen wurden nicht nur statistisch ausgewertet, sondern es wurde vor allem auch die Informationsqualität der von den Emittenten erstellten Anleger-Informationsblätter überprüft. Die Studie diente der Vorbereitung der AltFG-Novelle 2018.


Studie: Finanzierungen gemäß Bundesgesetz über alternative Finanzierungen

Welche Neuerungen gibt es?

Durch diese Gesetzesnovelle wurden der Anwendungsbereich des AltFG gegenüber dem
Kapitalmarktgesetz (KMG) wesentlich ausgeweitet und die beiden Gesetze besser
miteinander verzahnt. Gesetzlich normierte Informationen müssen nunmehr erst ab einer Emission von 250.000€ gegeben werden und die Obergrenze wurde auf je 2 Mio € für Wertpapiere und Veranlagungen ausgedehnt.

Dadurch werden Kapitalmarkt-Emissionen erleichtert, da bei Emissionen nach dem AltFG nur ein (in der Regel etwa drei Seiten langes) Informationsblatt für Anlegerinnen und Anleger erstellt werden muss, während nach dem KMG eine aufwändiger Kapitalmarktprospekt notwendig ist. Im Gegenzug wurde die Qualität der Anlegerinformation durch eine Neugestaltung des Informationsblatts verbessert.

Gesetz und Verordnung treten demnächst in Kraft.

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