Crowdfunding

veröffentlicht am 15.07.2015

Was das Alternativfinanzierungsgesetz wirklich regelt

Unter Crowdfunding stellt man sich gemeinhin vor, dass junge Unternehmen oder Start-Ups einige 100.000 € sammeln um einer innovativen Idee zum wirtschaftlichen Durchbruch zu verhelfen.

Das war nur zum Teil, was der Gesetzgeber mit dem Alternativfinanzierungsgesetz vorhatte; Hauptzielrichtung ist da schon eher die großzügige Finanzierung von Klein- und Mittelbetrieben, die laut WKÖ 99,6 % aller österreichischen Unternehmen ausmachen. Sie beschäftigen immerhin auch rund 1,7 Mio. Personen und bilden etwa 65.000 Lehrlinge aus. Sie sind daher durchaus förderungswert - ob allerdings aus privaten Geldbörsen, muss jede und jeder für sich selbst entscheiden.

Schwelle für Prospektpflicht wurde angehoben; geprüfte Informationen aber bereits ab 100.000 €

Bislang mussten Unternehmen, die bei den BürgerInnen Geld borgen wollten, ab einem Emissionsbetrag von 250.000 € pro Emission und Jahr einen Prospekt erstellen lassen. Auf Grund seiner Kosten und der Komplexität wurden viele Unternehmen von einem solchen Schritt abgehalten.

Nunmehr wurde die Prospektpflichtschwelle von 250 000 € auf 1,5 Millionen € pro Emission und Jahr angehoben, gleichzeitig aber für Emissionen von 100.000 bis 1,5 Millionen € die Bereitstellung bestimmter Informationen für AnlegerInnen vorgesehen. Diese müssen in einem standardisierten Informationsblatt aufgelistet werden und einen Hinweis auf das Verhältnis der versprochenen Rendite zum Risiko und den Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts enthalten. Auch die Höhe der gewinnmindernden laufenden und Einmal-Kosten ist anzugeben.

Bei Emissionen über 1,5 Mio bis zu 5 Mio € ist ein vereinfachter Prospekt zu erstellen.   

Prüfpflicht für Informationen

Die von den EmittentInnen bereitgestellten Informationen sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Rechtsanwaltskammer oder der Notariatskammer bzw. einem Mitglied einer dieser Kammern, der Wirtschaftskammer Österreich, einem Unternehmensberater oder einem Vermögensberater zu prüfen. Wird das Projekt auf einer Crowdfunding-Plattform beworben, müssen die BetreiberInnen dieser Plattform die Informationen prüfen.

Die PrüferInnen haften für ihre Prüfung im Hinblick auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit der Information.

Aktien und Anleihen

Bei Ausgabe von Aktien oder Anleihen wird die Prospektpflicht insofern erleichtert, als im Bereich von zumindest 250 000 und weniger als fünf Millionen Euro ein vereinfachter Prospekt zu erstellen ist. Zum Schutz der AnlegerInnen und der Integrität des Kapitalmarktes unterliegt jedoch ein vereinfachter Wertpapierprospekt jedenfalls der Prospektbilligung gemäß KMG.

Anlegergrenze pro Jahr und Projekt

AnlegerInnen (außer es handelt sich um professionelle) dürfen pro Emission und Jahr nicht mehr als 5.000 € veranlagen. Diese Grenze wurde zum Schutz der VerbraucherInnen eingezogen. Sehr wohl ist die Investition in mehrere unterschiedliche Projekte mit dieser Höchstgrenze möglich.

Abweichend von diesen Grenzen dürfen Beträge über 5.000 € in ein Projekt investiert werden, wenn AnlegerInnen erklären, dass der investierte Betrag nicht mehr als 10% ihres Finanzanlagevermögens oder das Doppelte ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens beträgt.

Besondere Anforderungen an BetreiberInnen einer Internetplattform

Es wird klargestellt, dass man - um eine Crowdfunding-Plattform zu betreiben - eine gewerberechtliche Konzession braucht.

Außerdem müssen bestimmte Mindestinformationen über die BetreiberInnen selbst, über die Auswahlkriterien der Projekte und über allfällig zu bezahlende Entgelte  auf der Website ausgewiesen werden.

Unser Tipp

Wer in Projekte investiert, die ihm oder ihr sympathisch sind, ist natürlich auch emotional beteiligt. Dennoch sollte man nur dann in Crowdfunding Projekte investieren, wenn man das Geld ebenso gut spenden könnte, da man ja damit rechnen muss, dass die gesamte Investition verloren geht. Grundsätzlich gilt, dass mit einer höheren möglichen Rendite auch ein höheres Risiko einhergeht!

Für die Veranlagung des gesamten Vermögens sind derartige Geschäfte daher nicht geeignet!

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