Irreführende Werbung mit „Ab-Preis“

veröffentlicht am 06.10.2021

Das Telekommunikationsunternehmen Hutchison Drei warb mit einem irreführenden „Ab-Preis“, bei dem nicht ersichtlich war, dass in jedem Fall weitere Kosten dazukommen Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat erfolgreich geklagt.

Die Hutchison Drei Austria GmbH bewarb ihren Internettarif „PowerNet L“ mit einem Preis „ab 22 Euro“. In den Leistungsbeschreibungen wird klargestellt, dass dieser Preis nur gilt, wenn zwei Handyverträge mit Hutchison im Haushalt der Kundin/des Kunden bestehen. Liegen keine zwei Handyverträge vor, belaufen sich die Kosten auf 36,08 Euro pro Monat zuzüglich einer Servicepauschale von 25 Euro, die anteilsmäßig mit 2,08 Euro pro Monat zum Tarif dazu gerechnet wird. Aber selbst im Fall, dass diese Bedingung erfüllt wird, also tatsächlich zwei Handyverträge in einem Haushalt bestehen, bleibt das Versprechen „ab 22 Euro“ ein leeres – denn hinzugerechnet wird auch in diesem Fall die anteilig verrechnete Servicepauschale. Ein gut sichtbarer Hinweis, dass der zu zahlende Gesamtpreis jedenfalls über dem beworbenen Preis liegt, fehlt.

Aus dem Urteil

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sah darin eine irreführende Geschäftspraktik. Die gegenständliche Werbung übt einen Anlockeffekt aus und könnte Verbraucher:innen zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, so das OLG Wien. Ein aufklärender Hinweis muss ausreichend deutlich sein. Nur damit ließe sich eine Täuschung verhindern. Maßgeblich ist die Wahrnehmung des durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers bzw. der Verbraucherin, wenn er oder sie mit der Werbeaussage konfrontiert werden. Nach Ansicht des OLG Wien fehlte es bei den vorhandenen Hinweisen an der erforderlichen Deutlichkeit. In der Facebook-Werbung war ein entsprechender Verweis überhaupt nicht vorhanden. Dem Argument von Hutchison, der mangelnde Hinweis in der Facebook-Werbung sei dem Mangel an Platz geschuldet, folgte das Gericht nicht.

Hutchison darf nicht mit Tarifen werben, die in der Realität nicht verfügbar sind

Das Urteil ist rechtskräftig. Das bedeutet, dass die Hutchison Drei Austria GmbH es daher zu unterlassen hat, ihre Produkte mit einem bestimmten monatlichen Preis oder einem „Ab“-Preis zu bewerben, wenn sie Kundinnen und Kunden die Informationen vorenthält, dass der Preis an das Bestehen weiterer Vertragsverhältnisse mit ihr geknüpft ist und dass zusätzliche Kosten wie z.B. die Servicepauschale verrechnet werden.

Irreführende Werbung von Hutchison mit „ab-Preis“ | Verbraucherrecht

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